Europäische Union

2006/899/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 2005 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Fall Nr. COMP/M.3653 — Siemens/VA Tech) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2676) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0899. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Märkten nicht tätig ist. (127) Die Marktuntersuchung erbrachte unzureichende Hinweise dafür, dass Siemens durch den Zusammenschluss in die Lage geriete, die Komponentenmärkte in Österreich vor seinen Wettbewerbern auf der Komponentenebene abzuschotten. Auf den nachgeordneten System- und Anlagenmärkten herrscht ausreichender Wettbewerb. Auf der unmittelbar nachgeordneten Systemebene ist zudem die Addition der Marktanteile aufgrund des Zusammenschlusses sehr gering. In den eigentlichen Komponentenmärkten stehen Siemens große international tätige Unternehmen gegenüber (u. a. ABB und Möller bzw. Honeywell, Johnson Controls und Sauter). (128) VA Tech ist nach eigenen Aussagen auf der Systemebene nicht tätig. Es ordnet seine Umsätze in diesem Bereich der Anlagenerrichtung zu. Die horizontalen Auswirkungen des Zusammenschlusses im Bereich der Einzelgewerke außerhalb Österreichs sind unbedeutend. Auch innerhalb Österreichs gibt es keine relevanten Märkte mit einem Marktanteilszuwachs von mehr als 10 %. Eine ausreichende Anzahl alternativer Systemanbieter und -integratoren ist vorhanden. Auch aus vertikaler Sicht würde der Zusammenschluss zu keiner spürbaren Behinderung wirksamen Wettbewerbs führen. (129) Auf der Anlagenebene kommt es nur in Österreich zu nennenswerten Überschneidungen zwischen VA Tech und Siemens. Am ausgeprägtesten sind die direkte Wettbewerbsstellung und die jeweilige Marktstärke von Siemens und VA Tech in dem möglichen Teilmarkt für technische Generalunternehmer. Der Zusammenschluss würde hier zwar zu einem Rückgang der Anzahl der Anbieter in Österreich führen, jedoch würden mit RWE Solutions, MCE, der niederländischen Gruppe Imtech (über ihre deutsche Tochtergesellschaft) und M+W Zander (Deutschland) größere Anbieter technischer Generalunternehmerleistungen in Österreich fortbestehen. Elektrische Anlagenerrichter mittlerer Größe wie z. B. Klenk & Meder, Landsteiner und Bostelmann sind in diesem Markt über Konsortien tätig. Sollten in Einzelfällen, beispielsweise bei Großvorhaben, aus Kundensicht nicht genügend Anbieter vorhanden sein, würden die Kunden nach eigenem Bekunden nicht zögern, eine Aufteilung der Ausschreibungen in kleinere Lose (für einzelne Systeme/Gewerke anstelle des gesamten technischen Generalauftrags) vorzunehmen. Die Kunden würden dann entweder die Planung und Integration selbst vornehmen oder sie einem Ingenieurberaterbüro anvertrauen. Eine spürbare Behinderung des Wettbewerbs würde damit nicht entstehen. Das Gleiche gilt für die Bereiche des elektrischen und mechanischen Anlagenbaus. G2.   Gebäudemanagement (130) Die meisten Kunden von Siemens und VA Tech gaben in der Marktuntersuchung an, dass die jeweils andere Partei nicht der aussichtsreichste Mitbewerber bei Ausschreibungsverfahren und Vergabeverhandlungen gewesen sei. In Österreich, dem einzigen möglichen betroffenen Markt, gibt es eine Anzahl anderer größerer Anbieter, deren Dienstleistungen im Bereich des technischen Gebäudemanagements aus Kundensicht im Wesentlichen den Leistungen von VA Tech und Siemens entsprechen. Auch kleine Unternehmen üben insbesondere auf regionaler Ebene Wettbewerbsdruck auf die erwähnten größeren Wettbewerber aus. Das Vorhaben würde damit nicht zu einer spürbaren Beschränkung wirksamen Wettbewerbs in diesem Bereich führen. H.   INFRASTRUKTUREINRICHTUNGEN UND SEILBAHNTECHNIK H1.   VERKEHRSINFRASTRUKTUREINRICHTUNGEN (131) Im Bereich Verkehrsinfrastruktureinrichtungen würden sich nur in Österreich einige kleinere Überschneidungen zwischen Siemens und VA Tech bei der Straßenbeleuchtung, den Verkehrssignalanlagen, den Parkraumbewirtschaftungsanlagen und den Verkehrskontrollanlagen ergeben. Die Frage der sachlich und räumlich relevanten Märkte kann in diesen Bereichen offen bleiben. Den Kunden stehen ausreichende Alternativen zur Verfügung. Der Zusammenschluss würde nicht zu einer spürbaren Behinderung wirksamen Wettbewerbs führen. H2.   ANLAGEN ZUR WASSERAUFBEREITUNG (132) Das Gleiche gilt für die Wasseraufbereitung. H3.   ELEKTRIK FÜR SEILBAHNANLAGEN (133) Das Gleiche gilt für elektrische Ausrüstungen für Seilbahnanlagen. I.   SONSTIGE IT-DIENSTLEISTUNGEN (134) Das Gleiche gilt für elektrische Ausrüstungen für sonstige IT-Dienstleistungen. SCHLUSSFOLGERUNG (135) Der Entwurf gelangt somit zu der Schlussfolgerung, dass das angemeldete Vorhaben zu einer spürbaren Behinderung wirksamen Wettbewerbs, insbesondere durch die Begründung einer beherrschenden Stellung auf den Märkten (i) Wasserkraftausrüstungen und (ii) mechanischen Metallurgieanlagenbau führen würde. J.   ZUSAGEN (136) Um diese Wettbewerbsbedenken in den Märkten (i) Wasserkraftausrüstungen und (ii) mechanischer Metallurgieanlagenbau auszuräumen, haben die Parteien die nachstehenden Zusagen unterbreitet. (137) Im Bereich der Wasserkraftausrüstungen die VA Tech Hydro zu veräußern, eine Tochtergesellschaft von VA Tech, in der die Tätigkeiten des Unternehmens im Bereich der Wasserkraftausrüstungen und der Ausrüstungen für Kombikraftwerke zusammengefasst sind. Der letztere Bereich hat keine Wettbewerbsbedenken aufgeworfen, doch sein überwiegender Teil ist sowohl physisch als auch finanziell in hohem Maße in das Wasserkraftgeschäft integriert. Der Markttest hat bestätigt, dass die Veräußerung von VA Tech Hydro (wodurch die wettbewerblichen Überschneidungen bei Wasserkraft vollkommen beseitigt werden) die Wettbewerbsprobleme in diesem Markt lösen würden. (138) Im mechanischen Metallurgieanlagenbau Veräußerung der 28 %-Beteiligung von Siemens an SMS Demag, den wichtigsten Wettbewerber von VA Tech, um eine spürbare Behinderung wirksamen Wettbewerbs auszuräumen. Siemens hat bereits eine Verkaufsoption mit Wirkung vom 31. Dezember 2004 wahrgenommen, um seinen Anteil an den kontrollausübenden Aktionär von SMS Demag zu veräußern. Die Durchführung der Veräußerung wird jedoch für unbestimmte Zeit wegen eines Rechtsstreites mit SMS über die Bewertung der Aktien hinausgezögert. Siemens hat deshalb eine Zusage unterbreitet, um jegliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch seine fortbestehende Beteiligung […] (*1) betreffend SMS und des wirtschaftlichen Interesses an seinem zukünftigen Wettbewerber zu beseitigen. Demnach wird ein Treuhänder die Vertreter von Siemens in dem Aktionärsausschuss und dem Aufsichtsrat von SMS ersetzen. Keine sensible strategische Information mit Bezug auf SMS’ zukünftiges Geschäftsverhalten wird an Siemens weitergeleitet werden. Der Treuhänder wird Siemens nur die Informationen vorlegen, die unbedingt erforderlich sind, damit sich Siemens in den Gerichtsverhandlungen verteidigen und seine Jahresabschlüsse erstellen kann. Erstere Informationen betreffen nur den Zeitraum bis zum 31.12.2004, die letzteren Informationen werden nicht aufgrund der Aktionärsvereinbarung, sondern der üblichen Rechte aufgrund der Minderheitsbeteiligung wahrgenommen. Außerdem werden durch den Verzicht auf einen Rückkauf und die Klarstellung, dass die Feststellung des Wertes der Beteiligung von Siemens zum 31. Dezember 2004 erfolgt sowie die Tatsache, dass Siemens nicht mit Dividenden rechnen kann, jegliche Bedenken ausräumen, dass Siemens damit rechnen könnte, weiterhin an den zukünftigen Gewinnen von SMS Demag beteiligt zu werden. Damit entspricht diese Zusage weitestgehend einer vollständigen Veräußerung des Anteils an SMS Demag bis zum Abschluss des Rechtsstreits. Der Markttest der Verpflichtungszusage im Bereich des mechanischen Metallanlagenbaus fiel positiv aus. (139) Die Kommission ist in ihrer Entscheidung zu der Schlussfolgerung gelangt, dass auf der Grundlage der von den Parteien unterbreiteten Zusagen der angemeldete Zusammenschluss nicht zu einer beherrschenden Stellung der Parteien in den Bereichen (i) Wasserkraftausrüstungen und (ii) mechanischer Metallurgieanlagenbau führen wird. K.   SCHLUSSFOLGERUNG (140) Die Entscheidung gelangt zu dem Ergebnis, dass vorbehaltlich der vollständigen Befolgung der von den Parteien erteilten Zusagen der vorgesehene Zusammenschluss einen wirksamen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil davon nicht behindern wird. Deshalb hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluss gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt. III.   BERATENDER AUSSCHUSS (141) Der Beratende Ausschuss für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen hat auf seiner 133. Sitzung am 29. Juni 2005 einstimmig den Entscheidungsentwurf der Kommission unterstützt, den Zusammenschluss unter Bedingungen und Auflagen auf der Grundlage der von den Parteien unterbreiteten Zusagen freizugeben. (142) Gemäß Artikel 19 Absatz 7 der Fusionskontrollverordnung veröffentlicht die Kommission die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses zusammen mit der Entscheidung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Im vorliegenden Fall enthält die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses keine Geschäftsgeheimnisse. (*1)  Teile dieses Textes wurden ausgelassen, um zu gewährleisten, daß keine vertraulichen Informationen bekanntgegeben werden; diese Teile sind durch eckige Klammern und ein Sternchen gekennzeichnet. (1)  Voith Siemens ist das Gemeinschaftsunternehmen, mit dem Siemens im Wasserkraftbereich tätig ist. (*2)  Nicht kontrollierender Anteil von 40 %; 60 % im Jahr 2004 an Southern States LLC (USA) verkauft. (2)  IV/M.1450 — SMS/Mannesmann Demag. (3)  Die Tätigkeiten der Parteien in diesem Bereich betreffen überwiegend den Bau von Wohnungen, Büros, Konzerthallen, Museen, Krankenhäuser und Tunnels.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.