Europäische Union

75/199/EWG: Beschluß des Rates vom 18. März 1975 über den Abschluß eines internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren und die Annahme des dazugehörigen Anhangs betreffend die Zollager

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Avis juridique important | 31975D0199 75/199/EWG: Beschluß des Rates vom 18. März 1975 über den Abschluß eines internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren und die Annahme des dazugehörigen Anhangs betreffend die Zollager Amtsblatt Nr. L 100 vom 21/04/1975 S. 0001 - 0001 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 2 S. 0036 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 12 S. 0005 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 2 S. 0036 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 2 S. 0233 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 2 S. 0233 BESCHLUSS DES RATES vom 18. März 1975 über den Abschluß eines internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren und die Annahme des dazugehörigen Anhangs betreffend die Zollager (75/199/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, auf Empfehlung der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Der Abschluß eines im Rat für Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ausgehandelten internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren kann wirksam zur Entwicklung des internationalen Warenverkehrs beitragen. Gemäß Artikel 11 dieses Übereinkommens muß jede Vertragspartei gleichzeitig mit dem Abschluß des Übereinkommens einen der dazugehörigen Anhänge akzeptieren. In diesem Sinne sollte die Gemeinschaft den Anhang betreffend die Zollager akzeptieren. Es empfiehlt sich daher, dieses Übereinkommen zu schließen und den genannten Anhang zu akzeptieren - BESCHLIESST: Artikel 1 Im Namen der Gemeinschaft wird das Internationale Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren geschlossen und der dazugehörige Anhang betreffend die Zollager akzeptiert. Der Wortlaut dieses Übereinkommens und des Anhangs ist als Anhang beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die zur Unterzeichnung des Übereinkommens und zur Annahme des in Artikel 1 genannten Anhangs befugten Personen zu bestellen und ihnen die Vollmachten zu übertragen, die erforderlich sind, um für die Gemeinschaft verbindlich zu handeln. Diese Personen notifizieren im übrigen dem Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, daß für die Anwendung des genannten Anhangs betreffend die Zollager die Zollgebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft als ein einziges Zollgebiet anzusehen sind. Geschehen zu Brüssel am 18. März 1975. Im Namen des Rates Der Präsident R. RYAN

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.