Europäische Union

2011/153/EU: Beschluss des Rates vom 28. Februar 2011 über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) zum EWR-Abkommen

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10.3.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 63/17 BESCHLUSS DES RATES vom 28. Februar 2011 über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) zum EWR-Abkommen (2011/153/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 218 Absatz 9, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Anhang XX des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) enthält spezifische Bestimmungen und Regelungen für den Umweltschutz. (2) Es empfiehlt sich, die Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (2) in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (3) Anhang XX des Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Einziger Artikel Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt der Union zur geplanten Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt. Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2011. Im Namen des Rates Der Präsident FELLEGI T. (1)   ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6. (2)   ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 3. ANHANG Entwurf BESCHLUSS Nr. …/2011 DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES vom zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS — gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „das EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Anhang XX des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 146/2007 vom 26. Oktober 2007 (1) geändert, um unter anderem die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (2) in dieses Abkommen aufzunehmen. (2) Die Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (3) Die Beschlussfassung zur Umsetzung der Richtlinie wird in enger Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission, der EFTA-Überwachungsbehörde und den EFTA-Staaten erfolgen. (4) Die Vertragsparteien haben eine Gemeinsame Erklärung abgegeben, in der sie unter anderem betonen, dass sie alle Anstrengungen unternehmen werden, um sicherzustellen, dass rasch die Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses erlassen werden und in Kraft treten, die zur Ausdehnung der betreffenden Durchführungsbeschlüsse, die durch die Europäischen Kommission zu erlassen sind, auf die EFTA-Staaten erforderlich sind; dies betrifft insbesondere die Durchführungsbeschlüsse nach Maßgabe des Artikels 3e Absatz 3 und des Artikels 3f Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/101/EG — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 In Anhang XX des EWR-Abkommens wird Nummer 21al wie folgt geändert: 1. Folgender Gedankenstrich wird angefügt: „— 32008 L 0101: Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 (ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 3)“. 2. Nach Anpassung b werden folgende Anpassungen eingefügt: „ba) Zum Zeitpunkt der Aufnahme der Richtlinie gibt es im Hoheitsgebiet Liechtensteins keine Luftverkehrstätigkeiten im Sinne der Richtlinie. Liechtenstein wird der Richtlinie nachkommen, wenn einschlägige Luftverkehrstätigkeiten in seinem Hoheitsgebiet stattfinden. bb) In Artikel 3c Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschließt nach den im Abkommen festgelegten Verfahren anhand der von der EFTA-Überwachungsbehörde in Zusammenarbeit mit Eurocontrol vorgelegten Zahlen über die EWR-weiten historischen Luftverkehrsemissionen, indem er die einschlägigen Zahlen für die Flüge innerhalb der Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten, zwischen ihren Hoheitsgebieten und zwischen den EFTA-Staaten und Drittländern den im Beschluss der Kommission genannten Zahlen hinzufügt, wenn er diesen in das EWR-Abkommen aufnimmt.‘ bc) In Artikel 3d Absatz 4 wird Unterabsatz 2 gestrichen. bd) In Artikel 3e Absatz 2 und Artikel 3f Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: ,Innerhalb derselben Frist übermitteln die EFTA-Staaten die eingegangenen Anträge der EFTA-Überwachungsbehörde, die sie umgehend an die Kommission weiterleitet.‘ be) In Artikel 3e Absatz 3 werden die folgenden Unterabsätze angefügt: „Der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschließt nach den im Abkommen festgelegten Verfahren anhand der von der EFTA-Überwachungsbehörde in Zusammenarbeit mit Eurocontrol vorgelegten Zahlen über die EWR-weite Gesamtmenge der Zertifikate, die Zahl der zu versteigernden Zertifikate, die Zahl der Zertifikate in der Sonderreserve und die Zahl der kostenfreien Zertifikate, indem er die einschlägigen Zahlen für die Flüge innerhalb der Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten, zwischen ihren Hoheitsgebieten und zwischen den EFTA-Staaten und Drittländern den im Beschluss der Kommission genannten Zahlen hinzufügt, wenn er diesen in das EWR-Abkommen aufnimmt. Die Kommission beschließt über den EWR-weiten Richtwert. Während der Beschlussfassung arbeitet die Kommission eng mit der EFTA-Überwachungsbehörde zusammen. Die Berechnung und Veröffentlichung durch die EFTA-Staaten nach Artikel 3e Absatz 4 erfolgt nach Aufnahme des Beschlusses der Kommission in das EWR-Abkommen.“ bf) In Artikel 3f Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Die Kommission beschließt über den EWR-weiten Richtwert. Während der Beschlussfassung arbeitet die Kommission eng mit der EFTA-Überwachungsbehörde zusammen. Die Berechnung und Veröffentlichung durch die EFTA-Staaten nach Artikel 3f Absatz 7 erfolgt nach Aufnahme des Beschlusses der Kommission in das EWR-Abkommen.‘ 3. Nach Anpassung i werden folgende Anpassungen eingefügt: „ia) In Artikel 16 wird nach Absatz 12 folgender Absatz eingefügt: ‚(13)   Die EFTA-Staaten übermitteln Anträge nach Artikel 16 Absätze 5 und 10 der EFTA-Überwachungsbehörde, die sie umgehend an die Kommission weiterleitet.‘ ib) In Artikel 18a Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Die Neuzuordnung von Luftfahrzeugbetreibern zu den EFTA-Staaten sollte im Laufe des Jahres 2011 erfolgen, nachdem der Betreiber seinen Verpflichtungen für 2010 nachgekommen ist. Einen anderen Zeitplan für die Neuzuordnung von Luftfahrzeugbetreibern, die anhand der Kriterien unter Buchstabe b ursprünglich einem Mitgliedstaat zugeordnet waren, kann der ursprüngliche Verwaltungsmitgliedstaat auf ausdrücklichen Antrag festlegen, den der Betreiber innerhalb von sechs Monaten nach Erlass der in Artikel 18a Absatz 3 Buchstabe b vorgesehenen EWR-weiten Liste der Betreiber durch die Kommission gestellt hat. In diesem Fall erfolgt die Neuzuordnung spätestens im Jahr 2020 für die 2021 beginnende Handelsperiode.‘ ic) In Artikel 18a Absatz 3 Buchstabe b werden nach dem Wort ‚Luftfahrzeugbetreiber‘ die Wörter ‚aus dem gesamten EWR‘ eingefügt. id) In Artikel 18b wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Um ihren Aufgaben nach der Richtlinie nachzukommen, können die EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde Unterstützung durch Eurocontrol oder eine andere einschlägige Organisation beantragen und zu diesem Zweck mit diesen Organisationen geeignete Vereinbarungen treffen.‘ “ Artikel 2 Der Wortlaut der Richtlinie 2008/101/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (*1). Artikel 4 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu … . Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der Vorsitzende Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu Beschluss Nr. …/2011 zur Aufnahme der Richtlinie 2008/101/EG in das EWR-Abkommen „Richtlinie 2008/101/EG bestimmt, dass die Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten für den Luftverkehr für die Bekämpfung des Klimawandels verwendet werden sollten. Die Anwendung der betreffenden Bestimmung durch die EFTA-Staaten berührt nicht den Geltungsbereich des EWR-Abkommens. Hinsichtlich der Beschlüsse über die Richtwerte nach Artikel 3e Absatz 3 und Artikel 3f Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/101/EG werden die Vertragsparteien alle Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass die Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme aller Beschlüsse der Europäischen Kommission rasch angenommen werden und in Kraft treten. Zur Gewährleistung der Homogenität des EWR und seines gemeinsamen Emissionshandelssystems wird den Beschlüssen der Europäischen Kommission, die erforderlichenfalls im schriftlichen Verfahren in das EWR-Abkommen aufgenommen werden, ein gemeinsamer, paralleler Prozess der Vertragsparteien vorausgehen. Um im EWR ein transparentes Emissionshandelssystem für alle betroffenen Luftfahrzeugbetreiber bereitzustellen, wird die Europäische Kommission in ihre Beschlüsse zur Anwendung der Richtlinie 2008/101/EG besondere Klauseln aufnehmen, in denen darauf hingewiesen wird, dass diese Beschlüsse durch Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses auf die EWR-EFTA-Staaten ausgedehnt werden.“ (1)   ABl. L 100 vom 10.4.2008, S. 92. (2)   ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32. (3)   ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 3. (*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.