Europäische Union

93/598/EGKS: BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 19. Juli 1993 über die Genehmigung des Abkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Slowenien andererseits

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Avis juridique important | 31993D0598 93/598/EGKS: BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 19. Juli 1993 über die Genehmigung des Abkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Slowenien andererseits Amtsblatt Nr. L 287 vom 22/11/1993 S. 0001 - 0001 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 19. Juli 1993 über die Genehmigung des Abkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Slowenien andererseits (93/598/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, in der Erwägung, daß das Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Slowenien andererseits von den Vertretern der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und von der Kommission für die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und dem Vertreter der Republik Slowenien andererseits am 5. April 1993 in Luxemburg unterzeichnet wurde - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Slowenien andererseits wird genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident der Kommission nimmt im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl die Notifizierung gemäß Artikel 16 Absatz 2 des Abkommens (1) vor. Brüssel, den 19. Juli 1993 Für die Kommission Der Präsident Jacques DELORS (1) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats der Kommission veröffentlicht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.