Europäische Union

2007/566/EG: Beschluss des Rates vom 23. Juli 2007 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum und der vier Nebenabkommen

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25.8.2007    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 221/1 BESCHLUSS DES RATES vom 23. Juli 2007 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum und der vier Nebenabkommen (2007/566/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Angesichts ihres Beitritts zur EU haben die Republik Bulgarien und Rumänien (im Folgenden „EWR-Bewerberländer“ genannt) gemäß Artikel 128 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“ genannt) beantragt, Vertragsparteien des EWR-Abkommens zu werden. (2) Daher hat die Kommission im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und den EWR-Bewerberländern ein Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR“ genannt) sowie folgende vier Nebenabkommen ausgehandelt: i) Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über ein Kooperationsprogramm zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in Bulgarien, ii) Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über ein Kooperationsprogramm zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in Rumänien, iii) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island aus Anlass des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union und iv) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen aus Anlass des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union. (3) Die Verhandlungen wurden am 29. März 2007 abgeschlossen. (4) Diese Übereinkünfte sollten vorbehaltlich ihres späteren Abschlusses unterzeichnet werden. (5) Bis zum Abschluss der für ihr Inkrafttreten erforderlichen Verfahren sowie zur Aufrechterhaltung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes im Europäischen Wirtschaftsraum sollten diese Übereinkünfte gemäß den Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island, dem Fürstentum Liechtenstein bzw. dem Königreich Norwegen vorläufig angewandt werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), folgende Übereinkünfte vorbehaltlich ihres Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen: — Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum, — Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über ein Kooperationsprogramm zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in Bulgarien, — Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über ein Kooperationsprogramm zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in Rumänien, — Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island aus Anlass des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union und — Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen aus Anlass des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island, dem Fürstentum Liechtenstein bzw. Norwegen über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum und der vier Nebenabkommen im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen. Bis zu ihrem Inkrafttreten werden die genannten Übereinkünfte ab dem ersten Tag des ersten Monats nach Abschluss des letzten dieser Briefwechsel vorläufig angewandt. Die Bestimmungen des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island aus Anlass des Beitritts von Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union sowie die Bestimmungen des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen aus Anlass des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union im Zusammenhang mit den neuen und geänderten Zollkontingenten für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Island und Norwegen in die Gemeinschaft werden ab dem ersten Tag des zweiten Monats, nachdem der letzte Briefwechsel abgeschlossen wurde, vorläufig angewandt. Artikel 3 Der Wortlaut des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum und der vier Nebenabkommen sowie der Abkommen in Form eines Briefwechsels sind diesem Beschluss beigefügt. Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2007. Im Namen des Rates Der Präsident L. AMADO

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.