Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1260 des Rates vom 15. Juli 2019 über den Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Handelsausschuss hinsichtlich der Änderung der Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 des Anhangs 2-C des Abkommens zu vertreten ist

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Quellenkennung: 32019D1260. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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25.7.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 197/37 BESCHLUSS (EU) 2019/1260 DES RATES vom 15. Juli 2019 über den Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Handelsausschuss hinsichtlich der Änderung der Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 des Anhangs 2-C des Abkommens zu vertreten ist DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das am 6. Oktober 2010 unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“, dessen Vertragsparteien im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet werden) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2015/2169 des Rates (2) geschlossen. Es wird seit dem 1. Juli 2011 angewandt (3). (2) Mit Artikel 15.1 des Abkommens wird ein Handelsausschuss eingesetzt, der unter anderem in Fällen, die in diesem Abkommen ausdrücklich vorgesehen sind, Änderungen zu diesem Abkommen prüfen oder Bestimmungen dieses Abkommens ändern kann. Gemäß Artikel 15.5 Absatz 2 des Abkommens können die Vertragsparteien Beschlüsse zur Änderung der Anhänge, Anlagen, Protokolle und Anmerkungen zu diesem Abkommen annehmen, vorbehaltlich der jeweils geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren der Vertragsparteien annehmen. (3) Gemäß Artikel 3 Buchstabe d des Anhangs 2-C des Abkommens überprüfen die Vertragsparteien nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 dieses Anhangs mindestens alle drei Jahre, um unter Berücksichtigung jeglicher international oder in den Vertragsparteien erfolgten Vorschriftsänderungen die Zulassung von Produkten nach Buchstabe a dieses Artikels zu erweitern. Ferner wird in Artikel 3 Buchstabe d des Anhangs 2-C festgelegt, dass der Ausschuss „Warenhandel“ über Änderungen der Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 entscheidet. (4) Seit Beginn der Anwendbarkeit des Abkommens haben sich die in den Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 des Anhangs 2-C des Abkommens aufgeführten technischen Vorschriften sowie teilweise die Produkterfassung geändert. Um diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen, haben die Union und Korea die technischen Vorschriften geändert und die Gewährleistung des in Artikel 1 Absatz 2 des Anhangs 2-C des Abkommens festgelegten Umfangs des Marktzugangs aufrechterhalten. (5) Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union im Handelsausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen. (6) Der Standpunkt der Union im Handelsausschuss sollte daher darin bestehen, die Annahme des beigefügten Entwurfs eines Beschlusses des Handelsausschusses zu unterstützen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 15.1 des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Handelsausschuss zu vertreten ist, besteht darin, die Annahme des beigefügten Entwurfs eines Beschlusses des Handelsausschusses zu unterstützen. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2019. Im Namen des Rates Der Präsident J. LEPPÄ (1)   ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 6. (2)  Beschluss (EU) 2015/2169 des Rates vom 1. Oktober 2015 über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (ABl. L 307 vom 25.11.2015, S. 2). (3)  Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (ABl. L 168 vom 28.6.2011, S. 1). ENTWURF BESCHLUSS Nr. 3 DES HANDELSAUSSCHUSSES EU-KOREA vom xx April 2019 zur Änderung der Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 des Anhangs 2-C des Freihandelsabkommens Korea-EU DER HANDELSAUSSCHUSS — gestützt auf das Freihandelsabkommen zwischen der Republik Korea (im Folgenden „Korea“) einerseits und der Europäischen Union (im Folgenden „EU“) und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“ beziehungsweise „Vertragsparteien“), insbesondere auf Artikel 15.1 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 15.5 Absatz 2 des Abkommens sowie Artikel 3 Buchstabe d des Anhangs 2-C, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 15.1 Absatz 4 Buchstabe c des Abkommens wird von den Vertragsparteien ein Handelsausschuss eingesetzt, der unter anderem in Fällen, die in diesem Abkommen ausdrücklich vorgesehen sind, Änderungen zu diesem Abkommen prüfen oder Bestimmungen dieses Abkommens ändern kann. (2) Gemäß Artikel 15.5 Absatz 2 des Abkommens kann der Handelsausschuss die Anhänge, Anlagen, Protokolle und Anmerkungen zu diesem Abkommen mit einem Beschluss ändern, den die Vertragsparteien vorbehaltlich ihrer jeweils geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren annehmen. (3) Gemäß Artikel 3 Buchstabe d des Anhangs 2-C des Abkommens überprüfen die Vertragsparteien nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 dieses Anhangs mindestens alle drei Jahre, um unter Berücksichtigung jeglicher international oder in den Vertragsparteien erfolgten Vorschriftsänderungen die Zulassung von Produkten nach Buchstabe a dieses Artikels zu erweitern. Ferner wird festgelegt, dass der Ausschuss „Warenhandel“ über Änderungen der Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 entscheidet. (4) Die EU und Korea haben die technischen Vorschriften geändert, um denselben Umfang des Marktzugangs aufrechtzuerhalten, der in Artikel 1 Absatz 2 des Anhangs 2-C des Abkommens festgelegt ist. Ferner sollten, im Anschluss an das Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften der Vereinten Nationen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung und Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften der Vereinten Nationen erteilt wurden (Revision 3) (1) vom 20. Oktober 2017, Verweise auf die „UNECE-Regelung“ in den Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 nun als Verweise auf die „UN-Regelung“, verstanden werden. (5) Tabelle 1 der Anlage 2-C-2 wurde wie folgt geändert: a) Da UN-Regelungen in der EU verbindlich gelten, wurde aus Gründen der Einfachheit beschlossen, die Verweise auf EU-Verordnungen (z. B. GSR – Verordnung über die allgemeine Fahrzeugsicherheit) und -Richtlinien in der Spalte „Entsprechende technische Vorschrift der EU“ zu streichen, sodass die Spalte leer bleibt. b) Sind jedoch keine anwendbaren UN-Regelungen vorhanden, oder ist der Geltungsbereich der UN-Regelungen unangemessen, z. B. im Falle des Eintrags „Zulässiger Geräuschpegel“, so werden die UN-Regelungen durch EU-Verordnungen oder -Richtlinien ersetzt bzw. ergänzt. Aus diesem Grund wird in der Spalte „Entsprechende technische Verordnung der EU“ der Verweis „falls vorhanden“ eingeführt. c) Bei den Einträgen „Zulässiger Geräuschpegel“ und „Ersatzschalldämpferanlagen“ wurde in der Spalte „Entsprechende technische Vorschrift der EU“ der Verweis auf die „Verordnung (EU) Nr. 540/2014“ hinzugefügt, da mit dieser Verordnung, deren Anwendung gestaffelt erfolgt, die Richtlinie 70/157/EWG aufgehoben wird. d) Der Eintrag „Emissionen“ wurde durch den Eintrag „Emissionen leichter Nutzfahrzeuge“ ersetzt, da die UN-Regelung Nr. 83 nur für Fahrzeugklassen M1 und N1 gilt. Ferner wurde der Verweis auf die „Richtlinie 70/220/EWG“ gestrichen, da diese durch die in die Spalte „Entsprechende technische Vorschrift der EU“ aufgenommenen „Verordnungen (EG) Nr. 715/2007, (EG) Nr. 692/2008, (EU) Nr. 459/2012, (EU) 2016/427, (EU) 2016/646, (EU) 2017/1151, (EU) 2017/1154 und (EU) 2018/1832“ aufgehoben und ersetzt wurde. e) In Bezug auf den Eintrag „Austauschkatalysatoren“ wurde der Verweis auf die „Richtlinie 70/220/EWG“ gestrichen, da diese durch die in die Spalte „Entsprechende technische Vorschrift der EU“ aufgenommenen „Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 692/2008“ aufgehoben und ersetzt wurde. f) Die Anpassung der Einträge mit geänderten Bezeichnungen wurde aus Gründen der Klarheit vorgenommen (so wurden z. B. die Einträge „Bremsen“ und „Bremsen“, durch die Bezeichnungen „Bremsen – schwere Fahrzeuge“ bzw. „Bremsen – leichte Fahrzeuge“ ersetzt). g) In Bezug auf den Eintrag „Emissionen von Dieselmotoren“ wurde der Verweis auf die „Richtlinie 72/306/EWG“ gestrichen, da diese durch die in die Spalte „Entsprechende technische Vorschrift der EU“ der Tabelle 1 aufgenommene „Verordnung (EG) Nr. 692/2008“ ersetzt wird. h) Bei dem Eintrag „CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch“ wurde der Verweis auf die „Richtlinie 80/1268/EWG“ durch einen Verweis auf die nun in die Spalte „Entsprechende technische Vorschrift der EU“ der Tabelle 1 aufgenommene „Verordnung (EG) Nr. 692/2008“ ersetzt. Im Hinblick auf die vollumfängliche Berücksichtigung des Geltungsbereichs dieser Verordnung lautet die Bezeichnung nun „CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch: für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz“. i) Bei dem Eintrag „Motorleistung“ wurde der Verweis auf die „Richtlinie 80/1269/EWG“ gestrichen, da diese durch die in die Spalte „Entsprechende technische Vorschrift der EU“ der Tabelle 1 aufgenommenen „Verordnungen (EG) Nr. 692/2008 und (EU) Nr. 582/2011“ ersetzt wurde. j) Bei dem Eintrag „Emissionen bei schweren Nutzfahrzeugen“ wurde der Verweis auf die „Richtlinie 2005/55/EWG“ gestrichen, da diese durch die in die Spalte „Entsprechende technische Vorschrift der EU“ der Tabelle 1 aufgenommenen „Verordnungen (EG) Nr. 595/2009, (EU) Nr. 582/2011 und (EU) 2016/1718“ ersetzt wurde. Die Bezeichnung wurde in „Emissionen bei schweren Nutzfahrzeugen“ geändert, da die UN-Regelung Nr. 49 für schwere Nutzfahrzeuge gilt (d. h. für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von mehr als 2 610 kg). (6) Tabelle 2 der Anlage 2-C-2 bleibt unverändert. (7) Tabelle 1 der Anlage 2-C-3 wurde wie folgt geändert: a) Bei dem Eintrag „Insassen-Aufprallschutz – bei einem Frontalaufprall“ wurde der Verweis auf „KMVSS-Artikel 102“ in der Spalte „Entsprechende technische Vorschriften Koreas“ aufgrund einer Überarbeitung der KMVSS durch den Verweis auf „KMVSS-Artikel 102 Absätze 1 und 3“ ersetzt. b) Bei dem Eintrag „Insassen-Aufprallschutz – bei einem Seitenaufprall“ wurde der Verweis auf „KMVSS-Artikel 102“ in der Spalte „Entsprechende technische Vorschriften Koreas“ aufgrund einer Überarbeitung der KMVSS durch den Verweis auf „KMVSS-Artikel 102 Absatz 1“ ersetzt. c) [Erste Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.] Der Verweis in der Spalte „Anforderungen“ für den Eintrag „Abschleppeinrichtungen“ lautet nun „Verordnung (EU) Nr. 1005/2010“ anstatt „77/389/EWG“. Der bisherige Verweis auf „KMVSS-Artikel 20 Nummern 1, 2 und 4“ in der Spalte „Entsprechende technische Vorschriften Koreas“ wird durch den Verweis auf „KMVSS-Artikel 20 Absatz 1“ ersetzt. d) Bei dem Eintrag „Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen“ wurden in der Spalte „Entsprechende technische Vorschriften Koreas“ die Einträge „KMVSS-Artikel 106 Nummern 1 bis 10“ für die Einträge „Frontscheinwerfer“, „Nebelscheinwerfer vorn“, „Rückfahrscheinwerfer“, „Begrenzungsleuchten“, „Kennzeichenbeleuchtung“, „Schlussleuchten“, „Bremsleuchten“, „Oben mittig angebrachte Zusatzbremsleuchte“, „Fahrtrichtungsanzeiger“, „zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger“ und „Nebelschlussleuchten“ gestrichen, da die KMVSS überarbeitet wurde. e) Bei dem Eintrag „Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen – Anbau“ wurde in der Spalte „Entsprechende technische Vorschriften Koreas“ der bisherige Eintrag „KMVSS-Artikel 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45 und 47“ durch den Eintrag „KMVSS-Artikel 38, 38-2, 38-3, 38-4, 38-5, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 44-2, 45, 45-2, 47 und 49“ ersetzt. Dies ist auf eine Überarbeitung der KMVSS zurückzuführen. f) Bei dem Eintrag „Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen“ wurden aufgrund der Überarbeitung der KMVSS und zur Berücksichtigung der aktualisierten Anbauanforderungen für den Eintrag „Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen“ die Untereinträge „Tagfahrleuchte“ und „Abbiegescheinwerfer“ in die Tabelle aufgenommen. g) Bei dem Eintrag „Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen – Oben mittig angebrachte Zusatzbremsleuchte“ wurde zusätzlich zur Streichung des Eintrags „KMVSS-Artikel 106 Punkt 8“ auch der Eintrag „KMVSS-Artikel 43 Absatz 3“ gestrichen, da dieser durch den Eintrag „KMVSS-Artikel 43 Absatz 2“ in der Spalte „Entsprechende technische Vorschriften Koreas“ ersetzt wurde. h) Bei dem Eintrag „Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen“ wurde aufgrund der Überarbeitung der KMVSS und zur Berücksichtigung der aktualisierten Anbauanforderungen für den Eintrag „Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen“ der Eintrag „Seitenmarkierungsleuchte“ in die Tabelle aufgenommen. i) Bei dem Eintrag „Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen –Rückstrahler und rückwärtige Kennzeichnung“ wurde der bisherige Eintrag „KMVSS-Artikel 49, Absatz 1 und 2, Artikel 107“ in der Spalte „Entsprechende technische Vorschriften Koreas“ durch den Eintrag „KMVSS-Artikel 49“ ersetzt. Dies ist auf eine Überarbeitung der KMVSS zurückzuführen. j) Bei dem Eintrag „Motorleistung“ wurde der bisherige Eintrag „KMVSS-Artikel 11 Absatz 1 Nummer 2, Artikel 111“ in der Spalte „Entsprechende technische Vorschriften Koreas“ durch den Eintrag „KMVSS-Artikel 111“ ersetzt. Dies ist auf eine Überarbeitung der KMVSS zurückzuführen. k) Bei dem Eintrag „Einrichtungen für die Sicht des Fahrzeugführers“ werden die Verweise auf die „78/318/EWG“ und „78/317/EWG“ in der Spalte „Anforderungen“ gestrichen, da diese durch „Verordnung (EU) Nr. 1008/2010“ bzw. „Verordnung (EU) Nr. 672/2010“ aufgehoben und ersetzt wurden. Die Einträge in der Spalte „Entsprechende technische Vorschriften Koreas“ bleiben unverändert. l) Bei dem Eintrag „Verankerung der Sicherheitsgurte“ wird der bisherige Eintrag „KMVSS-Artikel 27 Absatz 1, 2, 3, 4, 5; Artikel 103 Absatz 1, 2, 3“ in der Spalte „Entsprechende technische Vorschriften Koreas“ durch den Eintrag „KMVSS-Artikel 27 Absatz 1, 2, 3, 4; Artikel 103“ ersetzt. Dies ist auf eine Überarbeitung der KMVSS zurückzuführen. m) Bei dem Eintrag „Abgas- und Geräuschentwicklung (ausgenommen vorüberfahrende drei- oder vierrädrige Fahrzeuge)“ wurden die Verweise in der Spalte „Anforderungen“, unter anderem auf „Richtlinie 2002/51/EG, Richtlinie 2003/77/EG und Richtlinie 97/24/EG Kapitel 5 und 9“ gestrichen, da sie unter anderem durch die „Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) Nr. 134/2014“ aufgehoben und ersetzt wurden. Die Einträge in der Spalte „Entsprechende technische Vorschriften Koreas“ bleiben unverändert. n) Bei dem Eintrag „Emission aus Dieselmotoren (einschl. OBD) – Fahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 3,5 t“ wurden in der Spalte „Anforderungen“ die Verweise auf die „Verordnungen (EG) Nr. 715/2007“ und „(EU) Nr. 459/2012“ hinzugefügt, da es sich bei diesen Verordnungen um die anwendbaren Rechtsvorschriften handelt, die den KMVSS-Einträgen entsprechen. Die Einträge in der Spalte „Entsprechende technische Vorschriften Koreas“ bleiben unverändert. o) Bei dem Eintrag „Emission aus Dieselmotoren (einschl. OBD) – Fahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 3,5 t“ wurden in der Spalte „Anforderungen“ unter anderem der Verweis auf die „Verordnung (EG) Nr. 692/2008“ gestrichen und unter anderem durch die Verweise auf die „Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) Nr. 582/2011“ ersetzt, da schwere Nutzfahrzeuge nicht in den Geltungsumfang der „Verordnung (EG) Nr. 692/2008“ fallen. Die Einträge in der Spalte „Entsprechende technische Vorschriften Koreas“ bleiben unverändert. p) Bei dem Eintrag „Reifen“ wird der bisherige Eintrag „Gesetz über das Qualitätsmanagement, die Sicherheit und die Überwachung von Industrieprodukten (QMSCIPA), Artikel 19, 20, 21; Durchführungsbestimmungen zum QMSCIPA, Artikel 2 Absatz 2, Artikel 19“ in der Spalte „Entsprechende technische Vorschriften Koreas“ durch den Eintrag: „Gesetz über die Sicherheit von elektrischen Geräten und Verbraucherprodukten, Artikel 15, 18 und 19; Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die Sicherheit von elektrischen Geräten und Verbraucherprodukten Artikel 3, Absatz 4, Artikel 26; KMVSS-Artikel 12 Absatz 1“ ersetzt. Diese Änderung erfolgt, weil das QMSCIPA durch das Gesetz über die Sicherheit von elektrischen Geräten und Verbraucherprodukten ersetzt wurde. (8) Tabelle 2 der Anlage 2-C-3 bleibt unverändert. (9) Nach Artikel 12 Absatz 2 des Anhangs des Beschlusses Nr. 1 des Handelsausschusses EU-Korea vom 23. Dezember 2011 zur Annahme der Geschäftsordnung des Handelsausschusses kann der Handelsausschuss zwischen den Sitzungen des Handelsausschusses Beschlüsse im schriftlichen Verfahren annehmen, sofern beide Vertragsparteien zustimmen. Das schriftliche Verfahren ist ein Notenwechsel zwischen den Vorsitzenden des Handelsausschusses — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Tabelle 1 der Anlage 2-C-2 von Anhang 2-C des Abkommens wird durch Tabelle 1 des Anhangs 1 dieses Beschlusses ersetzt. Artikel 2 Tabelle 1 der Anlage 2-C-3 von Anhang 2-C des Abkommens wird durch Tabelle 1 des Anhangs 2 dieses Beschlusses ersetzt. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander durch Austausch schriftlicher Notifikationen auf diplomatischem Weg die Erfüllung ihrer für sein Inkrafttreten erforderlichen jeweiligen rechtlichen Verpflichtungen und den Abschluss ihrer diesbezüglichen Verfahren bestätigt haben. Geschehen zu … Für den Handelsausschuss YOO Myung-hee Minister für Handel Ministerium für Handel, Industrie und Energie der Republik Korea Cecilia MALMSTRÖM Für Handel zuständiges Mitglied der Europäischen Kommission (1)  E/ECE/TRANS/505/Rev.3. ANHANG 1 Anlage 2-C-2 Tabelle 1 Verzeichnis zu Anhang 2-C Artikel 3 Buchstabe a Ziffer i Bezeichnung Anforderungen Entsprechende technische Vorschrift der EU (falls vorhanden) (1) Zulässiger Geräuschpegel UN-Regelung (2) 51 Richtlinie 70/157/EWG, Verordnung (EU) Nr. 540/2014 Ersatzschalldämpferanlagen UN-Regelung 59 Richtlinie 70/157/EWG, Verordnung (EU) Nr. 540/2014 Emissionen leichter Fahrzeuge UN-Regelung 83 Verordnungen (EG) Nr. 715/2007, (EG) Nr. 692/2008, (EU) Nr. 459/2012, (EU) 2016/427, (EU) 2016/646, (EU) 2017/1151, (EU) 2017/1154, (EU) 2018/1832 Austauschkatalysatoren UN-Regelung 103 Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 692/2008 Kraftstoffbehälter UN-Regelung 34   Behälter für Flüssiggas als Kraftstoff (LPG-Tanks) UN-Regelung 67   Behälter für komprimiertes Erdgas als Kraftstoff (CNG-Tanks) UN-Regelung 110   Unterfahrschutz hinten UN-Regelung 58   Lenkanlagen UN-Regelung 79   Türverriegelungen und -scharniere UN-Regelung 11   Akustische Warneinrichtungen UN-Regelung 28   Einrichtungen für indirekte Sicht UN-Regelung 46   Bremsen, schwere Fahrzeuge UN-Regelung 13   Bremsen, leichte Fahrzeuge UN-Regelung 13H   Bremsbeläge UN-Regelung 90   Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) UN-Regelung 10   Emissionen von Dieselmotoren UN-Regelung 24 Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Innenausstattung UN-Regelung 21   Sicherungseinrichtung UN-Regelung 18   Diebstahlsicherung UN-Regelung 116   Fahrzeug-Alarmanlagen UN-Regelung 97 UN-Regelung 116   Verhalten der Lenkanlage bei Unfallstößen UN-Regelung 12   Sitzfestigkeit UN-Regelung 17   Sitzfestigkeit (Kraftomnibusse) UN-Regelung 80   Vorstehende Außenkanten UN-Regelung 26   Geschwindigkeitsmesser UN-Regelung 39   Gurtverankerungen UN-Regelung 14   Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen UN-Regelung 48   Rückstrahler UN-Regelung 3   Leuchten (Begrenzungs-, Schluss-, Brems-, Umrissleuchten) UN-Regelung 7   Tagfahrleuchten UN-Regelung 87   Seitenmarkierungsleuchten UN-Regelung 91   Fahrtrichtungsanzeiger UN-Regelung 6   Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen UN-Regelung 4   Scheinwerfer (R2 und HS1) UN-Regelung 1   Scheinwerfer (Sealed beam) UN-Regelung 5   Scheinwerfer (H1, H2, H3, HB3, HB4, H7 und/oder H8, H9, HIR1, HIR2 und/oder H11) UN-Regelung 8   Scheinwerfer (H4) UN-Regelung 20   Scheinwerfer (Halogen sealed beam) UN-Regelung 31   Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Leuchten UN-Regelung 37   Scheinwerfer mit Gasentladungslichtquellen UN-Regelung 98   Gasentladungslichtquellen für genehmigte Gasentladungsleuchteinheiten UN-Regelung 99   Scheinwerfer (asymmetrisches Abblendlicht) UN-Regelung 112   Adaptive Frontbeleuchtungssysteme UN-Regelung 123   Nebelscheinwerfer UN-Regelung 19   Nebelschlussleuchten UN-Regelung 38   Rückfahrscheinwerfer UN-Regelung 23   Parkleuchten UN-Regelung 77   Sicherheitsgurte und Haltesysteme UN-Regelung 16   Haltesysteme für Kinder UN-Regelung 44   Sichtfeld nach vorn UN-Regelung 125   Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Warn- und Kontrollleuchten UN-Regelung 121   Heizungen UN-Regelung 122   Kopfstützen (mit Sitzen kombiniert) UN-Regelung 17   Kopfstützen UN-Regelung 25   CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch: für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz UN-Regelung 101 Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Motorleistung UN-Regelung 85 Verordnungen (EG) Nr. 692/2008 und (EU) Nr. 582/2011 Emissionen bei schweren Nutzfahrzeugen UN-Regelung 49 Verordnungen (EG) Nr. 595/2009, (EU) Nr. 582/2011, (EU) 2016/1718 Seitliche Schutzvorrichtungen UN-Regelung 73   Sicherheitsglas UN-Regelung 43   Luftreifen, Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger UN-Regelung 30   Luftreifen, Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger UN-Regelung 54   Noträder/-reifen UN-Regelung 64   Reifenrollgeräusch UN-Regelung 117   Geschwindigkeitsbegrenzer UN-Regelung 89   Verbindungseinrichtungen UN-Regelung 55   Kurzkupplungseinrichtungen UN-Regelung 102   Entzündbarkeit UN-Regelung 118   Kraftomnibusse UN-Regelung 107   Festigkeit der Aufbaustruktur (Kraftomnibusse) UN-Regelung 66   Frontalaufprall UN-Regelung 94   Seitenaufprall UN-Regelung 95   Kraftfahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter UN-Regelung 105   Vorderer Unterfahrschutz UN-Regelung 93   (1)  Enthält die dritte Spalte (Entsprechende technische Vorschrift der EU) keinen Eintrag, ist die betreffende Vorschrift identisch mit der UN-Regelung in der zweiten Spalte (Anforderungen). (2)   „UN-Regelung“ wurde vormals als „UNECE-Regelung“ bezeichnet. ANHANG 2 Anlage 2-C-3 Tabelle 1 Verzeichnis zu Anhang 2-C Artikel 3 Buchstabe a Ziffer ii Bezeichnung Anforderungen Entsprechende technische Vorschriften Koreas Insassen-Aufprallschutz bei einem Frontalaufprall UN-Regelung 94 KMVSS (1)-Artikel 102 Absätze 1 und 3 bei einem Seitenaufprall UN-Regelung 95 KMVSS-Artikel 102 Absatz 1 Verschiebung der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage nach hinten UN-Regelung 12 KMVSS-Artikel 89 Absatz 1 Nummer 2 Schutz des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen UN-Regelung 12 KMVSS-Artikel 89 Absatz 1 Nummer 1 Sitze UN-Regelung 17 KMVSS-Artikel 97 Kopfstützen UN-Regelung 17, UN-Regelung 25, GTR 7 KMVSS-Artikel 26 und 99 Türschlösser und Türaufhäng

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.