Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/655 der Europäischen Zentralbank vom 5. Mai 2020 zum Erlass von Durchführungsbestimmungen für den Datenschutz bei der Europäischen Zentralbank und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2007/1 (EZB/2020/28)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020D0655. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ftlich. Wurde der Antrag der betroffenen Person elektronisch übermittelt, stellt der Verantwortliche die angeforderten Informationen ebenfalls elektronisch zur Verfügung. (7)   Die betroffene Person kann den Datenschutzbeauftragten jederzeit kontaktieren, insbesondere wenn a) der Verantwortliche die in den Absätzen 3 und 5 genannten Fristen nicht einhält, b) die vom Verantwortlichen getroffenen Maßnahmen nicht den Erwartungen der betroffenen Person entsprechen oder c) die betroffene Person Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten einreichen möchte. Der Datenschutzbeauftragte berät den Verantwortlichen zur angemessenen Vorgehensweise. (8)   Bei offensichtlich unbegründeten oder — insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung — exzessiven Anträgen einer betroffenen Person, kann sich der entsprechende Verantwortliche gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1725 weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden und informiert die betroffene Person entsprechend. Artikel 12 Rechtsbehelfe Die Rechtsbehelfe, die den Mitarbeitern der EZB nach den Beschäftigungsbedingungen für Mitarbeiter der Europäischen Zentralbank zur Verfügung stehen, gelten nicht für datenschutzbezogene Beschwerden. ABSCHNITT 5 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 13 Aufhebung Der Beschluss EZB/2007/1 wird mit Wirkung vom 1. November 2020 aufgehoben. Bezugnahmen auf den Beschluss EZB/2007/1 gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen. Artikel 14 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 1. November 2020. Geschehen zu Frankfurt am Main am 5. Mai 2020. Die Präsidentin der EZB Christine LAGARDE (1)   ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39. (2)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). (3)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1). (4)  Beschluss EZB/2007/1 vom 17. April 2007 zum Erlass von Durchführungsbestimmungen über den Datenschutz bei der Europäischen Zentralbank (ABl. L 116 vom 4.5.2007, S. 64). ANHANG ENTSPRECHUNGSTABELLE Beschluss EZB/2007/1 Dieser Beschluss Artikel 1 bis 5 Artikel 1 bis 5 Artikel 6 Absatz 1 Artikel 7 Absatz 1 — Artikel 7 Absatz 2 — Artikel 7 Absatz 3 Artikel 6 Absatz 2 Artikel 7 Absatz 4 Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a Artikel 8 Absatz 1 Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b Artikel 8 Absatz 2 Artikel 7 Absatz 1 Artikel 4 Absatz 4 Artikel 7 Absatz 2 — — Artikel 9 Absatz 1 Artikel 8 Artikel 9 Absatz 2 — Artikel 10 —   Artikel 9 Absatz 1 Artikel 11 Absatz 1 Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 11 Absatz 2 Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 11 Absatz 3 Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c — — Artikel 11 Absatz 4 — Artikel 11 Absatz 5 — Artikel 11 Absatz 6 Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d Artikel 11 Absatz 7 Buchstaben a und b Artikel 9 Absatz 2 Artikel 11 Absatz 7 Buchstabe c Artikel 10 — Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3 Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3 — Artikel 6 Absätze 4 und 5 Artikel 11 Absatz 4 Artikel 6 Absatz 6 Artikel 12 Artikel 12 Artikel 13 Artikel 13

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.