Europäische Union

92/339/EWG: Entscheidung der Kommission vom 2. Juni 1992 zur Festlegung des Status Irlands hinsichtlich der Newcastle-Krankheit

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Avis juridique important | 31992D0339 92/339/EWG: Entscheidung der Kommission vom 2. Juni 1992 zur Festlegung des Status Irlands hinsichtlich der Newcastle-Krankheit Amtsblatt Nr. L 188 vom 08/07/1992 S. 0033 - 0033 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 2. Juni 1992 zur Festlegung des Status Irlands hinsichtlich der Newcastle-Krankheit (92/339/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Gefluegel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/496/EWG (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Seit über einem Jahr wurde in Irland kein Fall von Newcastle-Krankheit festgestellt, und die Impfung gegen diese Krankheit ist dort verboten. Die Zuchtgefluegelherden in Irland sind mindestens einmal im Jahr auf Anzeichen der Newcastle-Krankheit untersucht worden. In den Betrieben wird kein gegen die Newcastle-Krankheit geimpftes Gefluegel gehalten. In Anbetracht der Lage hinsichtlich der Newcastle-Krankheit ist es angebracht, den Status Irlands festzulegen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Irland erfuellt die Bedingungen von Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 90/539/EWG. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 2. Juni 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.