Europäische Union

2011/134/EU: Beschluss der Kommission vom 24. März 2010 über die staatliche Beihilfe C 4/03 (ex NN 102/02) Italiens zugunsten von WAM SpA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1711 cor.) Text von Bedeutung für den EWR

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mission, Slg. 2006, II-4483, Randnummer 177. (27)  In der Rechtssache T-369/06, Holland Malt/Kommission, noch nicht veröffentlicht, erkannte das Gericht erster Instanz unter Randnummer 55 wie folgt: „Der Rechtsprechung ist demnach klar zu entnehmen, dass nicht nur die Senkung der Kosten des laufenden Betriebs oder der üblichen Tätigkeiten eines Unternehmens durch die Staatsmittel automatisch geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen, sondern auch eine Finanzhilfe, die den Empfänger ganz oder teilweise von den Kosten einer Investition entlastet“. (28)  Vgl. die Rechtssachen 730/79, Philip Morris Holland/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnummer 11, C-53/00, Ferring, Slg. 2001, I-9067, Randnummer 21 und C-372/97, Italien/Kommission, Slg. 2004, I-3679, Randnummer 52. (29)  Vgl. Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671. (30)  Vgl. Rechtssache 259/85, Frankreich/Kommission, Slg. 1978, 4393. (31)  Vgl. Rechtssache T-214/95, Het Vlaamse Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717, Randnummer 49. (32)  Vgl. Rechtssache C-172/03, Heiser gegen Finanzamt Innsbruck, Slg. 1998, I-1627, Randnummer 32. (33)  Vgl. verbundene Rechtssachen von 212/80 bis 217/80, Meridionale Industria Salumi und andere, Slg. 1981, 2735; verbundene Rechtssachen CT Control Rotterdam und JCT Benelux/Kommission, Slg. 1981, I-3873, und Rechtssache C-61/98, De Haan Beheer, Slg. 2000, I-5003. (34)   ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 11. (35)   ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3. (36)  Die multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-94) — Anhang 1 — Anhang 1A — Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (WTO-GATT 1994) (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 156). (37)   ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4. (38)  Vgl. Fußnote 12. (39)  Entsprechend gängiger Kommissionspraxis. Vgl. hierzu beispielsweise die Entscheidung 2003/643/EG der Kommission vom 13. Mai 2003 über die staatliche Beihilfe Deutschland zugunsten der Kahla Porzellan GmbH und der Kahla/Thüringen Porzellan GmbH (ABl. L 227 vom 11.9.2003, S. 12). (40)   ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20. (41)   ABl. L 337 vom 13.12.2002, S. 3. (42)   ABl. L 302 vom 1.11.2006, S. 29. (43)  Vgl. Fußnote 12. (44)  Diese Änderung hätte in jedem Fall nur beim ersten zinsvergünstigten Darlehen an WAM SpA angewandt werden können, da sie nur für die bei Inkrafttreten bestehende Finanzierungen galt; das zweite Darlehen war WAM SpA zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewährt worden. (45)  Nach Artikel 107 Absatz 2 sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar: a) Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden; b) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind; c) Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter […] Gebiete der Bundesrepublik Deutschland. (46)   „Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, sowie der in Artikel 349 genannten Gebiete unter Berücksichtigung ihrer strukturellen, wirtschaftlichen und sozialen Lage.“ (47)   „Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“. (48)   „Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Union nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“. (49)  Regelmäßig im Amtsblatt veröffentlicht. (50)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1. (51)   ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1. (52)  Vgl. Rechtssachen T-92/00 und T-103/00, Diputación Foral de Álava/Kommission (Ramondín), Slg. 2002, II-1385.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.