Europäische Union

2011/134/EU: Beschluss der Kommission vom 24. März 2010 über die staatliche Beihilfe C 4/03 (ex NN 102/02) Italiens zugunsten von WAM SpA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1711 cor.) Text von Bedeutung für den EWR

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2.3.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 57/29 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 24. März 2010 über die staatliche Beihilfe C 4/03 (ex NN 102/02) Italiens zugunsten von WAM SpA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1711 cor.) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2011/134/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 (1), gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, gestützt auf die Entscheidung der Kommission zur Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV wegen der Beihilfe C 4/03 (ex NN 102/02) (2), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln und unter Berücksichtigung dieser Äußerungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN Verfahren vor der Kommission (1) Mit Schreiben vom 26. Juli 1999 ging bei der Kommission eine Beschwerde gegen WAM Engineering Ltd ein, in der vorgebracht wurde, WAM SpA habe rechtswidrige Zuschüsse vom italienischen Staat erhalten. (2) Mit Schreiben vom 5. August 1999 und 10. September 1999 wurden Auskunftsersuchen an die italienischen Behörden gesandt. Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom 2. September 1999 zusätzliche Informationen vor. Mit Schreiben vom 13. Dezember 1999 übermittelte die Kommission dem Beschwerdeführer die Antwort der italienischen Behörden vom 11. Oktober 1999 und teilte ihre Absicht mit, ein förmliches Prüfverfahren durchzuführen. (3) Gleichzeitig wurde eine Untersuchung über die nationalen Förderprogramme für Direktinvestitionen in Drittländern durchgeführt, die in eine Mitteilung der Kommission zu dieser Frage münden sollte. (4) Mit Schreiben vom 18. Dezember 2001 forderte die Kommission bei den italienischen Behörden weitere Informationen an, nachdem sich der Beschwerdeführer erneut gemeldet hatte (mit Schreiben vom 31. März 2000 und 11. Oktober 2000 wurden der Kommission zwei Erinnerungen zugesandt) und die Untersuchung über Direktinvestitionen im Ausland verschoben worden war. (5) Angesichts der mit Schreiben vom 20. Februar 2002 und 27. März 2002 übermittelten Informationen wurden mit Schreiben vom 12. April 2002 weitere Fragen an die italienischen Behörden gerichtet. (6) Die italienischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 21. Mai 2002. Mit Schreiben vom 5. Juni 2002 teilte die Kommission den italienischen Behörden mit, dass die vorgelegten Informationen ihrer Ansicht nach unvollständig seien, und forderte sie auf, innerhalb von zwanzig Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens die fehlenden Informationen nachzureichen und weitere Klarstellungen vorzunehmen. (7) In Ermangelung einer Antwort erließ die Kommission am 26. September 2002, trotz des Antrags der italienischen Behörden vom 25. Juni 2002 auf Verlängerung der Frist bis zum 31. Juli, eine Anordnung zur Auskunftserteilung gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften zur Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (3) (nachstehend „Verordnung (EG) Nr. 659/1999“ genannt). In der Zwischenzeit wurde der Fall unter der Nummer NN 102/2002 in das Verzeichnis der nicht angemeldeten Beihilfen aufgenommen. (8) Mit Schreiben vom 26. Juni 2002 und 4. Oktober 2002 wurde der Beschwerdeführer über den Fortgang der Angelegenheit auf dem Laufenden gehalten. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2002 bat er darum, über das Ergebnis der genannten Anordnung informiert zu werden. (9) Die italienischen Behörden übermittelten die verlangten Auskünfte mit Schreiben vom 16. Oktober 2002 und reichten mit Schreiben vom 24. Oktober 2002 weitere Angaben nach. (10) Mit Schreiben vom 24. Januar 2003 unterrichtete die Kommission Italien über ihre Entscheidung, wegen der fraglichen Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag, jetzt Artikel 108 Absatz 2 AEUV, zu eröffnen (4). (11) Der Beschwerdeführer wurde hierüber mit Schreiben vom 29. Januar 2003 informiert. (12) Da der Beschwerdeführer dieses Schreiben noch nicht erhalten hatte, sandte er am 10. Februar 2003 ein Erinnerungsschreiben an die Kommission. (13) Im Anschluss an die Mitteilung an die italienischen Behörden über die Eröffnung des Verfahrens richtete WAM SpA sofort ein Schreiben an die Kommission (Schreiben vom 10. Februar 2003). (14) Mit Schreiben vom 27. Februar 2003 ersuchte Italien um eine Verlängerung der in der Entscheidung der Kommission festgesetzten fünfzehntägigen Frist für die Übermittlung von Angaben zur Vertraulichkeit bis zum 7. März 2003. (15) Mit Schreiben vom 10. März 2003 ersuchte Italien die Kommission, die Entscheidung nicht zu veröffentlichen, da der Begünstigte bereit sei, die Beihilfe zurückzuzahlen, was vom Unternehmen WAM SpA in dessen direkt an die Kommission gesandten Schreiben vom 13. März 2003 bestätigt wurde. (16) Mit Schreiben vom 18. März 2003 wies die Kommission darauf hin, dass zur Vermeidung der Veröffentlichung eine endgültige Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens erforderlich sei; diese setze jedoch voraus, dass nachgewiesen werde, dass beide Beihilfen zuzüglich der Zinsen, die in einer von der Kommission gebilligten Weise zu berechnen seien, tatsächlich zurückgezahlt wurden. (17) Da der von den italienischen Behörden mit Schreiben vom 13. Mai 2003 vorgeschlagene Betrag deutlich unter der ersten Schätzung des Subventionsäquivalents der Beihilfe lag, das die Kommission anhand der ihr bei Eröffnung des Verfahrens vorliegenden Informationen berechnet hatte, unterrichtete die Kommission Italien mit Schreiben vom 22. Mai 2003 davon, dass die Veröffentlichung in Kürze erfolgen werde, da die Höhe der vorgeschlagenen Rückzahlung nicht ihren Kriterien entspreche. (18) Mit Schreiben vom 13. Juni 2003 bat der Beschwerdeführer um Informationen über die Veröffentlichung der Entscheidung. Die Kommission antwortete mit Schreiben vom 18. Juni 2003; am gleichen Tag ging eine weitere Mitteilung per E-Mail an den Beschwerdeführer, um diesen unverzüglich über die kurz zuvor erfolgte Veröffentlichung zu unterrichten. (19) Mit Schreiben vom 1. Juli 2003, dem ein Fax gleichen Datums vorausging, wurde von WAM SpA ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt, den die Kommission mit Schreiben vom 14. Juli 2003 ablehnte. (20) Mit Schreiben vom 20. Juni 2003 reagierte WAM SpA direkt auf die an Italien gerichtete Mitteilung der Kommission, die Entscheidung veröffentlicht zu haben. Die Kommission antwortete mit Schreiben vom 11. Juli 2003. (21) Mit Schreiben vom 27. Juni 2003 erklärte der Beschwerdeführer, dass er die Absicht habe, von WAM SpA Schadenersatz für die erlittenen Verluste zu fordern, falls die endgültige Entscheidung der Kommission negativ ausfallen sollte, und bat um Auskünfte über das entsprechende Verfahren. (22) Mit Schreiben vom 4. Juli 2003 teilte Morton Machine Company Limited mit, von WAM SpA vor einem italienischen Gericht auf Schadenersatz verklagt worden zu sein, und fragte bei der Kommission an, ob sie eine Zurücknahme der Klage erreichen könne. (23) Mit Schreiben vom 10. Juli 2003 beantwortete die Kommission die beiden Schreiben von Morton Machine Company. (24) Mit Schreiben vom 16. Juli 2003 gingen Äußerungen von betroffenen Dritten ein, die um vertrauliche Behandlung baten. (25) Am 23. Juli 2003 fand eine Zusammenkunft zwischen Vertretern der Kommissionsdienststellen und der italienischen Behörden statt. Im Vorfeld hatten die italienischen Behörden mit Schreiben vom 22. Juli 2003, eingegangen am 25. Juli 2003, einige Informationen übermittelt. Weitere Informationen wurden der Kommission mit Schreiben vom 8. August 2003 direkt vom Ufficio del Presidente del Consiglio (Dipartimento per il coordinamento delle politiche comunitarie) zugesandt. (26) Mit Schreiben vom 21. August 2003 erkundigte sich Morton Machine Company Limited, ob bereits eine endgültige Entscheidung erlassen worden sei, und bat darum, auf dem Laufenden gehalten zu werden. Die Kommission antwortete mit Schreiben vom 28. August 2003. (27) Mit Schreiben vom 19. September 2003 äußerte sich Italien zur Entscheidung der Kommission, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen. (28) Mit Schreiben vom 3. November 2003 nahm Italien zu den Äußerungen der betroffenen Dritten Stellung. (29) Nach dem Schadenersatzantrag der WAM SpA vom 30. Juli 2003 wurde die Akteneinsicht vom Generalsekretariat mit Schreiben vom 16. September 2003 erneut verweigert. (30) Die fehlenden Angaben in der Antwort vom 19. September 2003 wurden von Italien mit Schreiben vom 14. Januar 2004 nachgereicht. (31) Am 19. Mai 2004 erließ die Kommission eine Entscheidung gemäß Artikel 7 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (5). Verfahren vor dem Gericht erster Instanz und dem Gerichtshof (32) Sowohl WAM SpA als auch Italien klagten vor dem Gericht erster Instanz gegen die Entscheidung der Kommission vom 19. Mai 2004. Das Gericht erster Instanz verband die Rechtssachen und erklärte die Entscheidung der Kommission mit seinem Urteil vom 6. September 2006 für nichtig, da diese nicht in geeigneter Weise begründet und nachgewiesen habe, dass die Beihilfen geeignet gewesen seien, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb auf dem EU-Markt zu verfälschen (6). (33) Die Kommission focht das Urteil des Gerichts erster Instanz an. Am 30. April 2009 wies der Gerichtshof das Rechtsmittel der Kommission zurück (7). II.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFE (34) WAM SpA ist eine Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Cavezzo/Italien. Im betrachteten Zeitraum — von 1995 bis 2000 — war das Unternehmen im Segment der Herstellung und des Vertriebs von Schneckenförderern, Förderschnecken, Entstaubungsfiltern und Ventilen für industrielle Anlagen tätig. Auf diesen Märkten sind zahlreiche Hersteller aus der EU tätig. Vor allem im Bereich der Entstaubungsfilter stand WAM SpA im Wettbewerb mit einer Reihe größerer Hersteller aus der EU, die über moderne Technologien und eine gut ausbaute Vertriebsstruktur verfügten (8). (35) Auf dem italienischen Markt betrug der Marktanteil von WAM SpA im Bereich der Schneckenförderer für Beton 60 % im Jahr 1991, 50 % im Jahr 2000 und 55 % im Jahr 2003. Bei den Entstaubungsfiltern lag der Marktanteil von WAM SpA dagegen bei 40 % im Jahr 1991, 50 % im Jahr 2000 und schließlich 60 % im Jahr 2003 (9). (36) Ab 1997 weitete die WAM SpA den Vertrieb auch auf Märkte anderer EU-Mitgliedstaaten aus, insbesondere auf Deutschland (alte Bundesländer) und Frankreich. Im Jahr 2000 hatte das Unternehmen im Bereich der Schneckenförderer für Beton einen Marktanteil von 70 % in Frankreich und Deutschland und 60 % im Vereinigten Königreich; bei den Entstaubungsfiltern lag der Marktanteil von WAM SpA bei 50 % in Frankreich, 20 % in Deutschland und 10 % im Vereinigten Königreich (10). (37) Im Jahr 1994 wurde die japanische Tochtergesellschaft WAM Japan gegründet, die sich auf die Vermarktung von zwei in Italien hergestellten Produkten mit relativ niedrigen Transportkosten spezialisierte, und zwar auf Entstaubungsfilter und Ventile. Im Jahr 1995 wurde eine chinesische Tochtergesellschaft gegründet, die zunächst mit einem ortsansässigen Partner als Joint Venture und dann ab 1998 als 100 %ige Tochtergesellschaft von WAM SpA geführt wurde (11). (38) Im betrachteten Zeitraum hielt WAM SpA zudem 84 % des Aktienkapitals von „WAM Engineering Ltd“, einer Gesellschaft britischen Rechts mit Sitz in Tewkesbury im Vereinigten Königreich. WAM Engineering Ltd war im Marktsegment der Konstruktion, der Herstellung und des Vertriebs von industriellen Mischmaschinen tätig, die vornehmlich in der Nahrungsmittel-, Chemie-, Arzneimittel- und Umweltschutzindustrie eingesetzt wurden. (39) Der Beschwerdeführer behauptete im Hinblick auf die Preispolitik von WAM Engineering Ltd im Vereinigten Königreich, dass das Unternehmen aufgrund von Finanzhilfen der italienischen Regierung, die vor allem auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 394 vom 29. Juli 1981 (nachstehend „Gesetz 394/81“ genannt) gezahlt würden, in der Lage sei, die Produkte, die auch er herstelle und vertreibe (industrielle Mischmaschinen), um etwa ein Drittel günstiger anzubieten, d.h. zu einem Preis, der kaum die Rohstoffkosten zur Herstellung der Maschinen decke. (40) Nach Angaben des Beschwerdeführers wurden WAM Engineering Ltd im Rahmen des Gesetzes 394/81 Finanzhilfen aus Marktdurchdringungsprogrammen für Nicht-EU-Länder gewährt. Mit dem Gesetz 394/81 seien insbesondere italienische Unternehmen gefördert worden, die die Absicht hätten, abhängige Unternehmen (Vertretungen, Verkaufsräume und Lager) im Ausland zu gründen. (41) Die italienischen Behörden bestätigten, WAM SpA im Jahr 1995 Beihilfen in Form von zinsvergünstigten Darlehen in Höhe von 2 281 450 000 ITL (ca. 1,18 Mio. EUR) für Vorhaben in Japan, Südkorea und Taiwan gewährt zu haben. Nach Angaben der italienischen Behörden habe das Unternehmen de facto ein zinsvergünstigtes Darlehen in Höhe von 1 358 505 421 ITL (ca. 0,7 Mio. EUR) erhalten, weil die geplanten Vorhaben in Korea und Taiwan aufgrund der Wirtschaftskrise in diesen Ländern nicht durchgeführt worden seien. (42) Das zinsvergünstigte Darlehen deckte 85 % der zuschussfähigen Ausgaben. Der Zinszuschuss konnte bis zu 60 % des Referenzzinssatzes betragen. Das Darlehen hätte innerhalb von fünf Jahren linear in gleich hohen halbjährlichen Raten zurückgezahlt werden sollen, wobei die Zinsen auf den jeweils ausstehenden Saldo zu zahlen waren. Vorgesehen war eine tilgungsfreie Zeit von zwei Jahren. (43) Der ermäßigte Zinssatz des betreffenden Darlehens von 4,4 % wurde auf der Grundlage eines Marktzinses von 11 % berechnet. Angesichts der vorstehenden Ausführungen und auf der Grundlage der bei Eröffnung des Verfahrens vorliegenden Informationen wurde die Beihilfeintensität auf ein Bruttosubventionsäquivalent von 16,38 %, entsprechend einer Beihilfe von 222,523 Mio. ITL (ca. 115 000 EUR), angesetzt. (44) Die beihilfefähigen Kosten dieser Maßnahme wurden in zwei Kategorien eingeteilt: Kosten, die sich auf den Aufbau einer dauerhaften Struktur im Ausland beziehen, und Kosten zur Verkaufsförderung. Die berücksichtigten Kosten sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt (in Mio. ITL): (in Mio. ITL) BEIHILFEFÄHIGE KOSTEN GEWÄHRTE DARLEHEN DAUERHAFTE STRUKTUREN Miete, Versicherungen, Versorgungsleistungen 122,56 Betriebskosten (insbesondere Personal, Ausstattung und Anlagen der dauerhaften Strukturen) 556,94 Muster 38,23 Beratungsleistungen 29,43 Zwischensumme 1 747,18 VERKAUFSFÖRDERUNG Lagerung von Waren 456,28 Marktforschung 40,95 Messen und Ausstellungen 12,19 Werbung 94,39 Reisen 7,52 Zwischensumme 2 611,33 Gesamtsumme 1 358,51 (45) Mit Schreiben vom 21. Mai 2002 teilten die italienischen Behörden auf ein Auskunftsersuchen der Kommission mit, dass dem Unternehmen WAM SpA im Rahmen des gleichen Programms am 9. November 2000 ein weiteres zinsvergünstigtes Darlehen in Höhe von 1 940 579 808 ITL (ca. 1 Mio. EUR) gewährt worden sei. (46) Bei Eröffnung des Verfahrens waren der Kommission keine Einzelheiten zu dieser weiteren Beihilfe bekannt. III.   GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES VERFAHRENS Beihilfe an WAM SpA aus dem Jahr 1995 (47) Die italienischen Behörden vertraten in ihrem Schreiben vom 21. Mai 2002 die Auffassung, dass die Beihilfe, die WAM SpA im Jahr 1995 gemäß dem Gesetz 394/81 gewährt wurde, deutlich unter der „De-minimis“-Schwelle gelegen habe und dass diesem Begünstigten während des maßgeblichen Zeitraums von drei Jahren keine weitere „De-minimis“-Beihilfe gewährt worden sei. Zudem betonten sie, die Beihilfe habe nicht in direktem Zusammenhang mit den ausgeführten Mengen gestanden. (48) Die Kommission stellte fest, dass ein Großteil der beihilfefähigen Kosten, die bei der WAM SpA im Jahr 1995 gewährten Beihilfe berücksichtigt wurden, wie Miet-, Versicherungs- und Versorgungsausgaben sowie Betriebskosten (insbesondere Personal, Möbel und Ausrüstung) für einen ständigen Geschäftssitz im Ausland, als Beihilfe zum Aufbau und Betrieb eines Vertriebsnetzes hätte eingestuft werden können. (49) Ebenso hätten nach Ansicht der Kommission die Kosten für Beratungsleistungen in Bezug auf dauerhafte Strukturen im Ausland sowie Werbe- und Reisekosten als laufende Ausgaben in Verbindung mit der Ausfuhrtätigkeit betrachtet werden müssen. (50) In ihrem Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens stellte die Kommission fest, dass gemäß dem letzten Absatz der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (12) in den Fällen, in denen zum Zeitpunkt einer Entscheidung Leitlinien durch eine Verordnung ersetzt wurden, die Regeln der Verordnung anwendbar sind, soweit sie günstiger als die der Leitlinien sind. Daher wies die Kommission in der Eröffnungsentscheidung darauf hin, dass bei „De-minimis“-Beihilfen grundsätzlich die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (13) (nachstehend „Verordnung (EG) Nr. 69/2001“ genannt) anzuwenden sind. (51) Nach Artikel 1 Buchstabe b galt die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 jedoch nicht für exportbezogene Tätigkeiten, d. h. für Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder den laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit in Zusammenhang stehen. (52) Die Kommission wies daher in der Eröffnungsentscheidung hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit den einschlägigen „De-minimis“-Vorschriften darauf hin, dass der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen von 1992 (14) (nachstehend „Gemeinschaftsrahmen für KMU von 1992“ genannt) Ausfuhrbeihilfen nicht ausdrücklich ausschloss, aber eine niedrigere Schwelle von 50 000 ECU vorsah. (53) Die Kommission bezweifelte daher in der Eröffnungsentscheidung, dass die Beihilfe, die WAM SpA 1995 im Rahmen des Gesetzes 394/81 gewährt wurde, als mit den einschlägigen „De-minimis“-Regeln vereinbar angesehen werden konnte. (54) Zudem hegte die Kommission nach einer ersten Prüfung erhebliche Zweifel daran, dass die Beihilfe an WAM SpA als mit dem EG-Vertrag, jetzt AEUV, vereinbar betrachtet werden konnte. Beihilfe an WAM SpA aus dem Jahr 2000 (55) Bei Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens lagen der Kommission noch keine Informationen über die Merkmale — wie Beihilfeintensität und beihilfefähige Kosten — der Beihilfe vor, die der „WAM-Gruppe“ (so die Bezeichnung der italienischen Behörden) im Jahr 2000 ebenfalls in Form eines zinsvergünstigten Darlehens im Rahmen des Gesetzes 394/81 gewährt worden war, da die italienischen Behörden keine Informationen dazu übermittelt hatten. (56) Im damaligen Stadium des Verfahrens war die Kommission daher nicht in der Lage, die betreffende Beihilfe eingehend zu prüfen. Sie äußerte jedoch Zweifel daran, dass diese überhaupt in irgendeiner Form als mit dem EG-Vertrag, jetzt AEUV, vereinbar anzusehen war, da sie dem gleichen Ziel wie die 1995 gewährte Beihilfe diente und auf der gleichen Rechtsgrundlage gewährt wurde. (57) Die italienischen Behörden wiesen in ihrem Schreiben vom 24. Oktober 2002 auch darauf hin, dass zu keiner Zeit Beihilfen unmittelbar an „WAM Engineering“ vergeben worden seien und dass unter diesem Namen kein Unternehmen im italienischen Handelsregister eingetragen sei. Die Kommission stellte jedoch zum einen fest, dass „WAM SpA“ 85 % der Aktien von „WAM Engineering Ltd“ hielt. Zum anderen stellte sie fest, dass die italienischen Behörden bereits in ihrem Schreiben vom 11. Oktober 1999 mitgeteilt hatten, dass „WAM SpA“ ein zinsvergünstigtes Darlehen im Rahmen des Gesetzes gewährt worden sei, und in einem weiteren Schreiben vom 21. Mai 2002 darüber informiert hatten, dass die „WAM-Gruppe“ am 9. November 2000 ein weiteres Darlehen im Rahmen desselben Gesetzes erhalten habe. IV.   ÄUSSERUNGEN DER BETEILIGTEN (58) Zur Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gingen Äußerungen eines betroffenen Dritten ein, der darum bat, dass seine Identität nicht bekannt gegeben wird. (59) In diesen Äußerungen lobt der betroffene Dritte die Anstrengungen der Kommission zur Wiederherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen in diesem Segment und beklagt, dass aufgrund der Marktstellung von WAM SpA technisches Know-how und Arbeitsplätze verloren gegangen seien. (60) Mit Schreiben vom 3. November 2003 vertrat Italien, das von der Kommission mit Schreiben vom 25. September 2003 über die Äußerungen des betroffenen Dritten informiert worden war, die Ansicht, dass diese Äußerungen nichts wesentlich Neues bringen würden, da sie nur die Anschuldigungen bestätigen würden, die im Zusammenhang mit diesem Fall — auch vom Beschwerdeführer selbst — bereits vorgebracht worden seien. Insbesondere hält Italien für hinreichend nachgewiesen, dass zwischen den in diesen Äußerungen dargelegten Sachverhalten und der Finanzhilfe für WAM SpA im Rahmen des Gesetzes 394/81 kein Zusammenhang besteht. V.   STELLUNGNAHMEN ITALIENS (61) Zum Darlehen von 1995 führten die italienischen Behörden den Nachweis, dass WAM SpA auf der Grundlage ihres Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 1994 bei Gewährung der ersten Beihilfe und Einreichung des entsprechenden Beihilfeantrags der Definition eines mittleren Unternehmens im Sinne von Ziffer 2.2 des Gemeinschaftsrahmens für KMU von 1992 entsprach, da das Unternehmen 163 Mitarbeiter beschäftigte, einen Jahresumsatz von 16,8 Mio. EUR und eine Bilanzsumme von 20,1 Mio. EUR verzeichnete und im Besitz von zwei Unternehmen war, die ebenfalls der Definition eines KMU entsprachen. Die italienischen Behörden räumten allerdings ein, dass WAM SpA seit 1998 kein KMU mehr ist und somit bei Gewährung der zweiten Beihilfe (im Jahr 2000) kein KMU war. (62) Zur ersten Finanzhilfe wurden gegenüber den Informationen, die der Kommission bereits bei Eröffnung des Verfahrens vorlagen, keine wesentlichen neuen Angaben gemacht, mit Ausnahme der Tatsache, dass das Darlehen dem Begünstigten in mehreren Tranchen ausgezahlt worden war, so dass die tilgungsfreie Zeit zwischen zwei und null Jahren betrug. Eine Änderung des Zinssatzes war im ursprünglichen Vertrag offensichtlich nicht vorgesehen. Das Darlehen sollte planmäßig im April 2004 vollständig getilgt sein. (63) Hinsichtlich des Darlehens von 2000 stellten die italienischen Behörden nach der Eröffnung des Verfahrens mit Schreiben vom 25. Juli 2003 klar, dass sich der Gesamtbetrag tatsächlich auf 3 603 574 689 ITL (1 861 091,01 EUR) und nicht auf 1 940 579 808 ITL (1 Mio. EUR) belief, wie zuvor in dem Schreiben vom 21. Mai 2002 und damit auch in der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens angegeben; der letztgenannte Betrag habe sich nur auf den bei Abfassung des Schreibens bereits ausgezahlten Teil und nicht auf den Gesamtbetrag des gewährten Darlehens bezogen. (64) Tatsächlich wurden noch zwei weitere Tranchen der Beihilfe ausgezahlt. Die letzte Auszahlung in Höhe von 248 091,01 EUR erfolgte am 22. Januar 2003. Dieses Darlehen wurde zu den gleichen Bedingungen wie das erste Darlehen von 1995 gewährt, da beiden das Gesetz 394/81 zugrunde lag. Der Gesamtbetrag des fraglichen Darlehens wurde am 9. November 2000 ausgehandelt und der entsprechende Vertrag am 20. Dezember 2000 unterzeichnet. (65) Die geförderten beihilfefähigen Kosten sind der nachstehenden Übersicht zu entnehmen, die von den italienischen Behörden mit dem Schreiben vom 22. Juli 2003 übermittelt wurde. (in Tausend EUR) BEIHILFEFÄHIGE KOSTEN GEWÄHRTE DARLEHEN DAUERHAFTE STRUKTUREN Miete und Mobiliar der Gebäude, Fahrzeuge 331,27 Betriebs

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.