Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/106 des Rates vom 18. September 2025 über den im Namen der Europäischen Union in dem Gemischten Ausschuss, der mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr eingesetzt wurde, in Bezug auf die Verlängerung des Abkommens zu vertretenden Standpunkt

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/106 14.1.2026 BESCHLUSS (EU) 2026/106 DES RATES vom 18. September 2025 über den im Namen der Europäischen Union in dem Gemischten Ausschuss, der mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr eingesetzt wurde, in Bezug auf die Verlängerung des Abkommens zu vertretenden Standpunkt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde gemäß dem Beschluss (EU) 2022/1165 des Rates (2) von der Union am 29. Juni 2022 unterzeichnet und seit diesem Zeitpunkt vorläufig angewandt. Es ist am 21. August 2023 in Kraft getreten. (2) Mit Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens wurde ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der die Anwendung und Durchführung des Abkommens überwacht und begleitet und das Funktionieren des Abkommens Funktionieren vor dem Hintergrund seiner Ziele regelmäßig überprüft. (3) Mit dem Beschluss Nr. 2/2022 des Gemischten Ausschusses (3) wurde die Laufzeit des Abkommens bis zum 30. Juni 2024 verlängert. Mit dem Beschluss Nr. 1/2024 des Gemischten Ausschusses (4) wurde die Laufzeit des Abkommens bis zum 31. Dezember 2025 erneut verlängert. (4) Der Gemischte Ausschuss ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Abkommens einzuberufen, um zu prüfen, ob eine weitere Verlängerung dieses Abkommens erforderlich ist, und darüber zu entscheiden. (5) Damit sowohl die Union als auch die Republik Moldau weiterhin von dem Abkommen profitieren können, sollte es bis zum 31. März 2027 verlängert werden. (6) Der Gemischte Ausschuss soll auf seiner nächsten Sitzung einen Beschluss über die Notwendigkeit der Verlängerung des Abkommens annehmen. (7) Der vorgesehenen Rechtsakt des Gemischten Ausschusses wird Rechtswirkung entfalten. Daher ist es zweckmäßig, den im Namen der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf die Verlängerung des Abkommens festzulegen. (8) Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses beruhen, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr eingesetzten Gemischten Ausschuss in Bezug auf die Verlängerung des Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Die Vertreter der Union im Gemischten Ausschuss sind befugt, geringfügigen Änderungen am Entwurf des Beschlusses des Gemischten Ausschusses zuzustimmen, ohne dass ein weiterer Beschluss des Rates erforderlich ist. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft Geschehen zu Brüssel am 18. September 2025. Im Namen des Rates Der Präsident L. AAGAARD (1)   ABl. L 181 vom 7.7.2022, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2022/1165/oj. (2)  Beschluss (EU) 2022/1165 des Rates vom 27. Juni 2022 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (ABl. L 181 vom 7.7.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/1165/oj). (3)   ABl. L 79 vom 17.3.2023, S. 185, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/604/oj. (4)   ABl. L, 2024/1266, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1266/oj. ENTWURF BESCHLUSS Nr. 1/2025 DES DURCH DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK MOLDAU ÜBER DIE BEFÖRDERUNG VON GÜTERN IM STRAẞENVERKEHR EINGESETZTEN GEMISCHTEN AUSSCHUSSES vom … über die Verlängerung des Abkommens DER GEMISCHTE AUSSCHUSS –– gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem Beschluss Nr. 2/2022 des durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzten Gemischten Ausschusses wurde das Abkommen bis zum 30. Juni 2024 verlängert. Mit dem Beschluss Nr. 1/2024 des Gemischten Ausschusses wurde das Abkommen bis zum 31. Dezember 2025 erneut verlängert. (2) Nach Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens muss der Gemischte Ausschuss spätestens drei Monate vor Ablauf des Abkommens einberufen werden, um die Notwendigkeit einer Verlängerung des Abkommens zu prüfen und darüber zu entscheiden. (3) Die Begleitung des Abkommens hat gezeigt, dass es die Republik Moldau unter den widrigen Umständen durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine unterstützt hat. Die Begleitung des Abkommens hat ferner gezeigt, dass es sowohl für die Europäische Union als auch für die Republik Moldau Vorteile in Bezug auf den Handel mit sich gebracht hat und dass die Zunahme der Güterkraftverkehrsdienste auch den Güterkraftverkehrsunternehmern beider Vertragsparteien zugutegekommen ist. (4) Zusammen mit einem ähnlichen Abkommen über den Straßenverkehr, das mit der Ukraine unterzeichnet wurde, hat das Abkommen auch einen erheblichen Beitrag zur Ausfuhr ukrainischer Güter in die Europäische Union über die Solidaritätskorridore geleistet. (5) Die Verlängerung des Abkommens sollte auch als Beitrag zum Wiederaufbau der Ukraine nach dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verstanden werden. (6) Daher ist es zweckmäßig, das Abkommen bis zum 31. März 2027 zu verlängern — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Verlängerung des Abkommens Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr wird bis zum 31. März 2027 verlängert. Artikel 2 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu … Für den Gemischten Ausschuss Die Ko-Vorsitzenden (1)   ABl. L 181 vom 7.7.2022, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2022/1165/oj. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/106/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.