Europäische Union

72/478/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1972 über ein Verfahren nach Artikel 85 des Vertrages (IV/89-26349 - "Beschlüsse der Unternehmensvereinigung G.I.S.A.") (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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euger und erschweren die von dem Vertrag gewollte gegenseitige wirtschaftliche Durchdringung. 5. Für die Kommission besteht keine Veranlassung, die etwaige Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages zu prüfen, da die Rundschreiben, die "G.I.S.A-Prijsregeling" und die Bestimmungen der Geschäftsordnung, um die es sich hier handelt, nicht angemeldet wurden, obwohl sie nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in die Gruppe der meldepflichtigen Kartelle fallen. Entgegen der Auffassung der betroffenen Vereinigung bildete die "G.I.S.A.-Prijsregeling" durch die Auferlegung von Preisen und Verkaufsbedingungen für eingeführte Artikel, durch die Festsetzung von Mindestabnahmequoten für Artikel niederländischer Hersteller, durch die Gewährung eines teilweisen Exklusivrechts zugunsten der einheimischen Hersteller und die Bestimmungen der Geschäftsordnung, die die Auferlegung und Durchsetzung der G.I.S.A.-Prijsregeling und die Festsetzung von Mindestabnahmequoten zulassen und garantieren, ein organisches und koordiniertes Ganzes, auf das Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 anwendbar sind - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Bestimmungen, mit denen die Vereninging van Groothandelaren in sanitaire Artikelen ",G.I.S.A.", für ihre Mitglieder Mindestabnahmequoten zugunsten der Mitglieder der Fabrisan für die Zeit vom 1. Januar 1963 bis 1. Januar 1970 festgesetzt hat, die G.I.S.A.-Prijsregeling, mit der sie einheitliche Preise und Verkaufsbedingungen festgelegt hat, sowie ihre Geschäftsordnung im Hinblick auf Artikel 45 Absätze 2 und 3, 48 Absätze 1, 2, 3 und 4, 50, 52 und 53 stellen einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dar. Artikel 2 Die Vereniging van Groothandelaren in sanitaire Artikelen "G.I.S.A." ist verpflichtet, den in Artikel 1 festgestellten Verstoß, der in der "G.I.S.A.-Prijsregeling" und den in Artikel 1 aufgeführten Artikeln ihrer Geschäftsordnung liegt, abzustellen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Vereniging van Groothandelaren in sanitaire Artikelen "G.I.S.A.", Den Haag (Niederlande) gerichtet. Brüssel, den 22. Dezember 1972 Für die Kommission Der Präsident S.L. MANSHOLT

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.