Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/10 des Rates vom 9. Dezember 2024 zur Änderung des Beschlusses des Rates vom 30. November 2017 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit den CARIFORUM-Staaten über ein Abkommen zum Schutz geografischer Angaben auf der Grundlage des Artikels 145 des CARIFORUM-Abkommens bezüglich handwerklicher und industrieller Erzeugnisse

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/10 6.1.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/10 DES RATES vom 9. Dezember 2024 zur Änderung des Beschlusses des Rates vom 30. November 2017 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit den CARIFORUM-Staaten über ein Abkommen zum Schutz geografischer Angaben auf der Grundlage des Artikels 145 des CARIFORUM-Abkommens bezüglich handwerklicher und industrieller Erzeugnisse DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4, auf Empfehlung der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem Beschluss des Rates vom 30. November 2017 (1) wurde die Kommission ermächtigt, Verhandlungen mit den CARIFORUM-Staaten über ein Abkommen zum Schutz geografischer Angaben aufzunehmen. Der genannte Beschluss stützte sich auf Artikel 145 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits („CARIFORUM-Abkommen“) (2). (2) Mit der Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wird ein System zum Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse festgelegt. Diese Verordnung trat am 16. November 2023 in Kraft. Die CARIFORUM-Staaten haben ihr Interesse an Verhandlungen bekundet, die auch nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse umfassen würden. (3) Das Addendum des Beschlusses vom 30. November 2017 sollte daher geändert werden, um zusätzliche Verhandlungsrichtlinien für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse festzulegen, sodass die Verhandlungen mit den CARIFORUM-Staaten über nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse erfasst sind — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Addendum des Beschlusses des Rates vom 30. November 2017 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit den CARIFORUM-Staaten über ein Abkommen zum Schutz geografischer Angaben auf der Grundlage des Artikels 145 des CARIFORUM-Abkommens wird gemäß dem Addendum des vorliegenden Beschlusses geändert. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2024 Im Namen des Rates Der Präsident NAGY I. (1)  Beschluss des Rates vom 30. November 2017 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit den CARIFORUM-Staaten über ein Abkommen zum Schutz geografischer Angaben auf der Grundlage des Artikels 145 des CARIFORUM-Abkommens. (2)  Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 289 vom 30.10.2008, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2008/805/oj). (3)  Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/1753 (ABl. L, 2023/2411, 27.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2411/oj). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/10/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.