Europäische Union

2010/76/: Beschluss der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Gewährung einer Übergangsfrist für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 762/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorlage von Aquakulturstatistiken durch die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Tschechische Republik, Deutschland, Griechenland, Österreich, Polen, Portugal und Slowenien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 735)

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10.2.2010    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 37/70 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 9. Februar 2010 zur Gewährung einer Übergangsfrist für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 762/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorlage von Aquakulturstatistiken durch die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Tschechische Republik, Deutschland, Griechenland, Österreich, Polen, Portugal und Slowenien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 735) (Nur der tschechische, der deutsche, der griechische, der polnische, der portugiesische und der slowenische Text sind verbindlich) (2010/76/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 762/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorlage von Aquakulturstatistiken durch die Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 788/96 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 1, auf Antrag Sloweniens vom 25. November 2008, auf Antrag der Tschechischen Republik vom 17. Dezember 2008, auf Antrag Deutschlands vom 19. Dezember 2008, auf Antrag Griechenlands vom 2. Dezember 2008, auf Antrag Österreichs vom 19. Dezember 2008, auf Antrag Portugals vom 22. Dezember 2008, auf Antrag Polens vom 31. Dezember 2008, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 762/2008 kann die Kommission den Mitgliedstaaten für die Durchführung der genannten Verordnung eine Übergangsfrist gewähren, sofern die Anwendung dieser Verordnung auf ihre nationalen statistischen Systeme größere Anpassungen erforderlich macht und wahrscheinlich erhebliche praktische Probleme hervorrufen wird. (2) Es ist angezeigt, der Tschechischen Republik, Deutschland, Griechenland, Österreich, Polen, Portugal und Slowenien auf ihren Antrag hin derartige Übergangsfristen zu gewähren. (3) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 762/2008 wendet ein Mitgliedstaat, dem eine Übergangsfrist gewährt wurde, die Verordnung (EG) Nr. 788/96 für die Dauer der gewährten Übergangsfrist weiterhin an. (4) Nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 762/2008 müssen die in Anhang V genannten Daten über die strukturellen Merkmale des Aquakultursektors alle drei Jahre übermittelt werden. (5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Beschluss 72/279/EWG des Rates (2) eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Übergangsfristen für die Übermittlung der Daten, die in den Anhängen II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 762/2008 genannt werden Zur Durchführung von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 762/2008 wird wie folgt verfahren: 1. Der Tschechischen Republik wird eine Übergangsfrist gewährt, die am 31. Dezember 2009 endet. Das erste Bezugskalenderjahr ist das Jahr 2009. 2. Portugal wird eine Übergangsfrist gewährt, die am 31. Dezember 2010 endet. Das erste Bezugskalenderjahr ist das Jahr 2010. 3. Deutschland, Griechenland, Österreich, Polen und Slowenien wird eine Übergangsfrist gewährt, die am 31. Dezember 2011 endet. Das erste Bezugskalenderjahr ist das Jahr 2011. Artikel 2 Übergangsfristen für die Übermittlung der Daten, die in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 762/2008 genannt werden Zur Durchführung von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 762/2008 wird der Tschechischen Republik, Deutschland, Griechenland, Österreich, Polen, Portugal und Slowenien eine Übergangsfrist gewährt, die am 31. Dezember 2011 endet. Das erste Bezugskalenderjahr ist das Jahr 2011. Artikel 3 Übergangsfristen im Hinblick auf den jährlichen Qualitätsbewertungsbericht Die in den Artikeln 1 und 2 dieses Beschlusses genannten Übergangsfristen gelten entsprechend für die Durchführung von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 762/2008. Artikel 4 Dieser Beschluss ist an die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik und die Republik Slowenien gerichtet. Brüssel, den 9. Februar 2010 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 1. (2)   ABl. L 179 vom 7.8.1972, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.