Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/479 des Rates vom 18. Februar 2025 über den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Serbien über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Serbien durchgeführt werden

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/479 13.3.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/479 DES RATES vom 18. Februar 2025 über den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Serbien über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Serbien durchgeführt werden DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2024/1639 des Rates (2) wurde die Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Serbien über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Serbien durchgeführt werden (im Folgenden „Vereinbarung“) — vorbehaltlich ihres Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — am 25. Juni 2024 unterzeichnet. (2) Gemäß Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) hat die Union in Situationen, in denen die Entsendung von Grenzverwaltungsteams aus der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache in einen Drittstaat erforderlich ist, in dem die Teammitglieder Exekutivbefugnisse ausüben werden, auf der Grundlage von Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eine Statusvereinbarung mit dem betreffenden Drittstaat zu schließen. (3) Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (4) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. (4) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. Da dieser Beschluss den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diesen Beschluss angenommen hat, ob es ihn in nationales Recht umsetzt. (5) Die Vereinbarung sollte genehmigt werden. (6) Im Einklang mit den Verträgen sollte die Kommission die in Artikel 22 Absatz 1 der Vereinbarung vorgesehene Notifikation vornehmen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Serbien über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Serbien durchgeführt werden (im Folgenden „Vereinbarung“), wird im Namen der Union genehmigt (5). Artikel 2 Die Kommission nimmt die in Artikel 22 Absatz 1 der Vereinbarung vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor, um die Zustimmung der Union, durch die Vereinbarung gebunden zu sein, auszudrücken (6). Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2025. Im Namen des Rates Der Präsident A. DOMAŃSKI (1)  Zustimmung vom 21. Januar 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)  Beschluss (EU) 2024/1639 des Rates vom 30. Mai 2024 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Serbien über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Serbien (ABl. L, 2024/1639, 5.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1639/oj). (3)  Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1). (4)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20). (5)  Der Wortlaut der Vereinbarung ist im ABl. L, 2025/480, 13.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2025/480/oj veröffentlicht. (6)  Das Datum des Inkrafttretens der Vereinbarung wird durch das Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/479/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.