Europäische Union

2011/528/EU: Beschluss der Kommission vom 8. März 2011 über die staatliche Beihilfe in der Sache C 24/09 (ex N 446/08) — Staatliche Beihilfe für energieintensive Unternehmen, Ökostromgesetz, Österreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1363) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32011D0528. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en von Unternehmen sind nach Kapitel 4 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen zulässig, wenn sie es ermöglichen, andere Unternehmen stärker zu besteuern, so dass es zu einer insgesamt besseren Internalisierung der Kosten und einem besseren Schutz der Umwelt kommt. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass Beihilfen dieser Art sich als erforderlich erweisen können, um die negativen externen Effekte indirekt aufzufangen, weil sie die Einführung bzw. Aufrechterhaltung relativ hoher nationaler Umweltsteuern ermöglichen. (160) Die Kommission stellt jedoch fest, dass die Beiträge zur Förderung von Ökostrom, von denen die begünstigten Unternehmen im Rahmen der angemeldeten Regelung befreit werden sollen, keine Umweltsteuern im Sinne der Randnummer 70 Absatz 14 und der Randnummer 151 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen darstellen. Steuern sind Abgaben, die in den allgemeinen Staatshaushalt fließen. Die Beiträge, von denen die begünstigten Unternehmen im Rahmen der angemeldeten Regelung befreit werden sollen, fließen jedoch nicht in den allgemeinen Staatshaushalt. Sie werden im Gegenteil ausschließlich zur Finanzierung der Beiträge an die OeMAG verwendet, die Ökostromerzeuger durch Einspeisetarife unterstützt. Folglich stellen diese Beiträge keine Umweltsteuern dar. (161) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die Möglichkeit einer Ausnahme von der in den Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen enthaltenen allgemeinen Regel der Unvereinbarkeit von Betriebsbeihilfen restriktiv ausgelegt werden sollte. Als Ausnahme sollte Kapitel 4 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen daher auf Umweltsteuern beschränkt werden. (162) Ferner stellt die Kommission wie bereits dargelegt fest, dass die Anwendung von Kapitel 4 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen auf parafiskalische Abgaben den Zielen dieser Regeln und der Energiesteuerrichtlinie im Hinblick auf gemeinschaftsrechtlich geregelte Energiesteuern zuwiderlaufen würde. Des Weiteren könnte ein derartiger Ansatz auch zu einer allgemeinen Anwendung dieser Bestimmungen auf parafiskalische Abgaben im Umweltschutzbereich (z. B. parafiskalische Abgaben auf Abfall usw.) führen. Eine derart weite Anwendung geht über den Geltungsbereich und die Ziele von Kapitel 4 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen hinaus. (163) Folglich vertritt die Kommission die Auffassung, dass Betriebsbeihilfen, die in Form von Ermäßigungen parafiskalischer Abgaben gewährt werden, kein geeignetes Instrument bilden, um den Umweltschutz zu verbessern. Die Kommission stellt fest, dass sie die Voraussetzungen in Kapitel 4 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen bisher nicht auf andere Arten von Belastungen und parafiskalischen Abgaben angewendet hat. (164) Die Kommission stellt außerdem fest, dass der Umfang einer Umweltsteuer, auch wenn lediglich der ermäßigte Steuersatz Anwendung findet, direkt proportional zum Umfang der von dem einschlägigen Unternehmen verursachten Umweltverschmutzung ist. Selbst bei der Anwendung zu einem ermäßigten Satz stellt die Umweltsteuer für Unternehmen weiterhin einen Anreiz dar, die Ressourcen zu schonen. Im vorliegenden Fall wird der Beitrag jedoch ab einer bestimmten Höhe gedeckelt. Darüber liegende Verschmutzungseinheiten werden nicht mehr besteuert. Durch den Befreiungsmechanismus verliert die parafiskalische Abgabe jeglichen Anreiz für ressourcenschonendes Handeln. Erforderlichkeit, Anreizeffekt und Angemessenheit (165) Für den Fall, dass Betriebsbeihilfen in Form von Ermäßigungen parafiskalischer Abgaben als geeignetes politisches Instrument anerkannt würden, stellt die Kommission weiter fest, dass für die Prüfung der Erforderlichkeit und Angemessenheit derartiger Betriebsbeihilfen eine Untersuchung erforderlich wäre, die mit der Prüfung von Ermäßigungen nicht gemeinschaftsrechtlich geregelter Umweltsteuern nach Kapitel 4 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen (86) vergleichbar ist, weil die Untersuchung nicht gemeinschaftsrechtlich geregelter Steuern nach Kapitel 4 die allgemeinen Grundsätze der nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV anwendbaren eingehenden wirtschaftlichen Prüfung widerspiegelt. (166) Nach diesen Bestimmungen muss der Mitgliedstaat Informationen über die von den Befreiungen/Ermäßigungen erfassten Wirtschaftszweige oder Gruppen von Beihilfeempfängern, über die Situation der Hauptbegünstigten in jedem betroffenen Wirtschaftszweig sowie über die Art und Weise, wie die Besteuerung zum Umweltschutz beiträgt, übermitteln. Die begünstigten Wirtschaftszweige sollten sachgerecht beschrieben werden, und die größten Begünstigten in jedem Wirtschaftszweig (gemessen insbesondere am Umsatz, den Marktanteilen und der Bemessungsgrundlage) sollten angegeben werden (87). Auf der Grundlage dieser Informationen muss die Kommission prüfen, ob die Umweltsteuerermäßigungen oder -befreiungen notwendig und verhältnismäßig sind. Was das Kriterium der Notwendigkeit betrifft, muss die Auswahl der Beihilfeempfänger anhand objektiver und transparenter Kriterien erfolgen; die Umweltsteuer muss ohne die Ermäßigung einen erheblichen Anstieg der Produktionskosten zur Folge haben, der nicht an die Abnehmer weitergegeben werden kann, ohne dass es zu deutlichen Absatzeinbußen kommt (88). Was die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe betrifft, muss der jeweilige Mitgliedstaat aufzeigen, dass jeder Empfänger einen Anteil der nationalen Steuer zahlt, der weitgehend der ökologischen Leistung entspricht, dass er mindestens 20 % der nationalen Steuer entrichtet, außer wenn sich ein niedrigerer Satz rechtfertigen lässt, und dass die Ermäßigungen oder Befreiungen an den Abschluss von Vereinbarungen zur Erreichung von Umweltschutzzielen gebunden sind (89). (167) Die Kommission stellt jedoch fest, dass Österreich die vorstehend genannten Informationen — trotz mehrerer Aufforderungen der Kommission — nicht übermittelt hat (90). Folglich konnte die Kommission nicht prüfen, ob die Beihilfe notwendig und verhältnismäßig war oder in welcher Weise sie zum Umweltschutz beitragen würde. (168) Schließlich konnte Österreich außerdem nicht nachweisen, dass der Befreiungsmechanismus einen Anreizeffekt enthält. Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels (169) Die Kommission weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes Betriebsbeihilfen dieser Art den Wettbewerb zu verfälschen und die Handelsbedingungen zu beeinträchtigen drohen (91). Im vorliegenden Fall wird die wettbewerbsverzerrende Wirkung verstärkt, da die Unternehmen, die den Befreiungsmechanismus in Anspruch nehmen können, bereits Betriebsbeihilfen in Form von Steuerermäßigungen bei der Energiebesteuerung erhalten. Die Gewährung einer zweiten Betriebsbeihilfe, die zusätzlich nicht befristet ist, würde Wettbewerbsverzerrungen bewirken und den Handel in einer Weise, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderliefe, beeinträchtigen. Schlussfolgerung (170) Die Kommission zieht daher den Schluss, dass der Befreiungsmechanismus nicht auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann. 5.4.   Schlussfolgerung (171) In Anbetracht des Vorstehenden hat die Kommission sowohl die Förderung der Ökostromerzeuger als auch den Befreiungsmechanismus für energieintensive Unternehmen geprüft. Was die Förderung der Ökostromerzeuger betrifft, stellt die Kommission fest, dass sie diese Maßnahme in ihrer Entscheidung vom 22. Juli 2009 als mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe eingestuft hat. Was den Befreiungsmechanismus betrifft, der Gegenstand des förmlichen Prüfverfahrens war, stellt die Kommission fest, dass auch diese Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV bildet. Nach Auffassung der Kommission kommt für den Befreiungsmechanismus, der eine reine Betriebsbeihilfe darstellt, jedoch keine der im AEUV vorgesehenen Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz des Verbots staatlicher Beihilfen in Betracht. Unter Berücksichtigung aller der Kommission zur Kenntnis gebrachten Fakten kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die staatliche Beihilfe, die Österreich energieintensiven Unternehmen zu gewähren beabsichtigt, als nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar einzustufen ist — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe in Form einer teilweisen Befreiung von der Verpflichtung zur Abnahme von Ökostrom, die Österreich energieintensiven Unternehmen zu gewähren beabsichtigt, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Die Beihilfe darf folglich nicht gewährt werden. Artikel 2 Österreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses mit, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um ihm nachzukommen. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Republik Österreich gerichtet. Brüssel, den 8. März 2011 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. C 217 vom 11.9.2009, S. 12. (2)  Entscheidung der Kommission vom 4. Juli 2006 in der Beihilfesache NN 162/A/03 und N 317/A/06 — Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im Rahmen des österreichischen Ökostromgesetzes (Einspeisetarife) (ABl. C 221 vom 14.9.2006, S. 8). (3)   ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1. (4)  Rechtsache C 24/09 (ex N 446/08), K(2009) 3538 endg. (ABl. C 217 vom 11.9.2009, S. 12). (5)  Vgl. Fußnote 1. (6)  § 22c Absatz 5 ÖSG: „Verträge zwischen Stromhändlern und Endverbrauchern haben für den Fall des Vorliegens eines Bescheids nach Abs. 1 zwingend vorzusehen, dass diesen Endverbrauchern ab dem Zeitpunkt der Entlastung der Quote der Stromhändler (§ 15 Abs. 1 Z 3 und Abs. 1a) kein Ökostrom, der den Stromhändlern von der Ökostromabwicklungsstelle zugewiesen wird (§ 19 Abs. 1), geliefert wird und keine Überwälzung von Ökostromaufwendungen erfolgt. Entgegenstehende Vertragsbestimmungen sind nichtig.“ (7)  § 15 Absatz 1a ÖSG: „Weisen Stromhändler der Ökostromabwicklungsstelle nach, dass sie Endverbraucher beliefern, die einen Bescheid nach § 22c Abs. 1 erwirkt haben, so ist dieser Umstand von der Ökostromabwicklungsstelle bei der Festlegung der Quoten für die Stromhändler (§ 15 Abs. 1 Z 3) ohne Verzögerung zu berücksichtigen. Hinsichtlich dieser Strommengen, für die keine Zuweisung erfolgen darf, erhöht sich die Quote aller Stromhändler für die übrigen Stromlieferungen. Sofern eine Quotenanpassung aufgrund der geltenden Marktregeln nicht unmittelbar durchgeführt werden kann, ist die Ökostromabwicklungsstelle ermächtigt, den als Folge des Entfalls von Zuweisungsmöglichkeiten anfallenden Energieüberschuss im Sinn des § 15 Abs. 4 bestmöglich zu verwerten.“ (8)  Schreiben Österreichs vom 9. September 2010 zur Beantwortung der Fragen der Kommission vom 19. Juli 2010 (S. 5). (9)  Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5). (10)   ABl. C 106 vom 8.5.2009, S. 8. (11)   ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3. (12)   ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51. (13)  Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98 PreussenElektra/Schleswig-Holstein, Slg. 2001, I-2099. (14)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juli 2008 in der Rechtssache C-206/06 Essent. [Slg. 2008 I- 5497]. (15)  EuGH, Urteil vom 12. Dezember 1996, Rechtssache T- 358/94 Slg. 1996 II-2109. (16)  EuGH, Urteil vom 20. September 2007, Rechtssache T 136/05, Slg 2007 II- 4063. (17)  EuGH, Urteil vom 17. März 1993, Rechtssachen C-72/91 und C-73/91, Slg. 1993 I-887. (18)  EuGH, Urteil vom 15. Juli 2004, Rechtssache C-345/02, Slg 2004 I-7139. (19)  EuGH, Urteil vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline GmbH, Rechtssache C-143/99, Slg. 2001, I-8365. (20)  EuGH Urteil vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline GmbH, Rechtssache C-143/99, Slg. 2001, I-8365, Paragraf 16. (21)  N 271/06, Dänemark, Steuerbefreiung für Wärmeüberschüsse (ABl. C 41 vom 24.2.2007, S. 2); N 820/06, DE, Steuerbefreiung für bestimmte energieintensive Verfahren (ABl. C 80 vom 13.4.2007, S. 4). (22)  Richtlinie 2003/96/EG. (23)  Verordnung (EG) Nr. 800/2008. (24)  Am 9. September 2010 übermittelte Bemerkungen Österreichs zur Eröffnungsentscheidung der Kommission vom 22. Juli 2009. (25)  Veröffentlicht von Deutschland, Dänemark, den Niederlanden, Finnland, Schweden und Österreich. (26)  Vgl. Fußnote 2. (27)  Die folgende Würdigung stützt sich sowohl auf den AEUV als auch auf das EWR-Abkommen. Der Einfachheit halber wird im Folgenden aber nur auf die Bestimmungen des AEUV Bezug genommen. (28)  Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache C 24/09 (ex-N446/08) — Österreichisches Ökostromgesetz — Mutmaßliche Beihilfe für große Stromverbraucher. (29)  Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juni 1999 Rechtssache C-75/97 Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Rdnr. 28 bis 31; Rechtssache C-143/99 Adria-Wien Pipeline und andere/Finanzlandesdirektion für Kärnten, Slg. 2001, I-8365, Rdnr. 41. (30)  Schreiben Österreichs vom 9. September 2010 in Antwort auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 19. Juli 2010. (31)  Urteil des Gerichtshofes vom 16. Mai 2002 Rechtssache C-482/99 Frankreich/Kommission (Stardust Marine), Slg. 2002, I-4397, Rdnr. 24. (32)  Vgl. Fußnote 14. (33)  Fall C-206/06 Essent v Aluminium [2008] ECR I-05497, Paragraf 74. (34)  Vgl. in diesem Sinne auch Rdnr. 74 von Essent. (35)  Fall C-379/98, PreussenElektra/Schleswag, Urteil vom 13. März 2001, [2001] ECR I-2099. Das Urteil hatte das deutsche Einspeisetarifsystem aus dem Jahr 1998 zum Gegenstand und festgestellt, dass dieses keine Beihilfen beinhaltet. In diesem System hat das deutsche Gesetz direkt die Beziehung zwischen den Produzenten von Ökostrom und den Stromhändlern geregelt, indem es die privaten Stromlieferanten verpflichtet hatte, den in ihrem Liefergebiet aus erneuerbaren Ressourcen produzierten Strom zu einem Mindestpreis (Einspeisetarif) zu kaufen. Die Stromhändler konnten dann frei entscheiden, wie sie die daraus entstandenen zusätzlichen Kosten für den Ökostrom von den Endverbrauchern wiederbekommen würden. Um eine gleichmäßige Beteiligung am Aufkaufen von Ökostrom zu erhalten, mussten die Energieunternehmen die Ökostrommengen unter sich ausgleichen. Daraus haben sich mehr oder weniger Einkaufsmengen für Ökostrom ergeben, die dem Marktanteil der Unternehmen entsprachen. (36)  Rechtssache 76/78, Steinike und Weinlig/Bundesrepublik Deutschland, Rec. 1977, S. 595, Rn. 21: Das in Artikel 92 Absatz 1 enthaltene Verbot erfasst sämtliche staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfen, ohne dass danach zu unterscheiden ist, ob die Beihilfe unmittelbar durch den Staat oder durch von ihm zur Durchführung der Beihilferegelung errichtete oder beauftragte öffentliche oder private Einrichtungen gewährt wird. Bei der Anwendung des Artikels 92 sind im Wesentlichen die Auswirkungen der Beihilfe auf die begünstigten Unternehmen oder Erzeuger und nicht die Stellung der für die Verteilung und Verwaltung der Beihilfe zuständigen Einrichtungen zu berücksichtigen. (37)  Österreich übermittelte diese Daten auf der Grundlage der Erfahrungen, die mit der Anwendung einer geänderten Fassung der vorliegenden Regelung mit Beihilfeintensitäten unterhalb der Anmeldeschwellen gemacht wurden. (38)  Nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Energiesteuerrichtlinie gilt als “… „energieintensiver Betrieb“ (…) eine Betriebseinheit im Sinne von Artikel 11, bei der sich entweder die Energie- und Strombeschaffungskosten auf mindestens 3,0 % des Produktionswertes belaufen oder die zu entrichtende nationale Energiesteuer mindestens 0,5 % des Mehrwertes beträgt.“ (39)  Rechtssache C-143/99 Adria-Wien Pipeline und andere/Finanzlandesdirektion für Kärnten, Slg. 2001, I-8365, Randnummer 36. (40)  Rechtssache C-143/99 Adria-Wien Pipeline und andere/Finanzlandesdirektion für Kärnten, Slg. 2001, I-8365, Randnummern 34-35. (41)  Rechtssache C-143/99 Adria-Wien Pipeline und andere/Finanzlandesdirektion für Kärnten, Slg. 2001, I-8365, Randnummer 36. (42)  Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 29. November 2005 in der Rechtssache C-368/04 Transalpine Ölleitung, Randnummer 72. (43)  Rechtssache C-143/99 Adria-Wien Pipeline und andere/Finanzlandesdirektion für Kärnten, Slg. 2001, I-8365, Randnummer 48. (44)  Das Gericht erster Instanz betrachtete eine baskische Beihilferegelung in Form von Steuergutschriften für Investitionen von über 2,5 Mrd. ESP als de facto selektiv, weil die fragliche Steuervergünstigung Unternehmen mit erheblichen finanziellen Ressourcen vorbehalten war (Verbundene Rechtssachen T-92/00 und T-103/00 Diputación Foral de Alava und andere/Kommission, Slg. 2002, II-1385, Randnummer 39 (eine Berufung gegen dieses Urteil wurde vom Gerichtshof zurückgewiesen in den verbundenen Rechtssachen C-186/02 P und C-188/02 P Ramondín SA und andere/Kommission, Slg. 2004, I-10653, Randnummern 60 ff.). Ferner beurteilte der Gerichtshof eine Beihilferegelung für den Erwerb von Nutzfahrzeugen als de facto selektiv, weil — unter anderem — Großunternehmen vom Anwendungsbereich der Regelung ausgenommen waren (Rechtssache C-409/00 Spanien/Kommission, Slg. 2003, I-1487, Randnummer 50). (45)  Entscheidung 2005/565/EG der Kommission vom 9. März 2004 über eine durch Österreich angewendete Beihilferegelung betreffend die Energieabgabenvergütung auf Erdgas und Elektrizität in den Jahren 2002 und 2003, Randnummern 47-49 (ABl. L 190 vom 22.7.2005, S. 13). (46)  Entscheidung 2005/565/EG, Randnummer 46. (47)  Entscheidung 2005/565/EG, Randnummern 68-70. (48)  Rechtssache C-368/04 Transalpine Ölleitung, Slg. 2006, I-09957. (49)  Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 29. November 2005 in der Rechtssache C-368/04 Transalpine Ölleitung, Randnummer 73. (50)  Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 29. November 2005 in der Rechtssache C-368/04 Transalpine Ölleitung, Randnummer 72. (51)  Rechtssache 173/73 Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnummer 13. (52)  Rechtssache C-75/97 Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnummer 32. (53)  Innerhalb dieses Wirtschaftszweigs besteht eine bestimmte Konzentration auf Teilsektoren wie die Produktion von Holz, Papier, Lebensmitteln, Glas, Keramik, Metallen und Chemikalien. (54)  Schreiben Österreichs vom 9. September 2010 zur Beantwortung der Fragen der Kommission vom 19. Juli 2010 (S. 17 und Tabelle 5 auf S. 17). (55)  Rechtssache 173/73 Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnummer 33; Rechtssache C-75/97 Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnummern 28-31; Rechtssache C-143/99 Adria-Wien Pipeline und andere/Finanzlandesdirektion für Kärnten, Slg. 2001, I-8365, Randnummer 41. (56)  Rechtssache C-88/03 Portugal/Kommission, Slg. 2006, I-07115, Randnummer 81. (57)  Vgl. Fußnote 56. (58)  Rechtssache C-487/06 P Kommission/British Aggregates Association, Slg. 2008, I-10505, Randnummern 84-92. (59)  Portugal/Kommission, zitiert in Fußnote 31, Randnummer 82, die auf „sozialen Zusammenhalt“ und „regionale Entwicklung“ als extrinsische politische Ziele Bezug nimmt. (60)  Vgl. Fußnote 58. (61)  Vgl. Fußnote 54. (62)  Da ein abschließender Beschluss der Kommission noch aussteht, gewährte Österreich die Vergünstigungen des Befreiungsmechanismus auf der Grundlage von De-minimis-Beihilfen. (63)  EuGH, Urteil vom 28. April 1993, Italien/Kommission, Rechtssache C-364/90, Slg. I-2097, Randnummer 20; GeI 15. Dezember 1999, Freistaat Sachsen, Volkswagen AG und Volkswagen Sachsen GmbH/Kommission, verbundene Rechtssachen T-132/96 und T-143/96, Slg. II-3663, Randnummer 140; EuGH, Urteil vom 29. April 2004, Italien/Kommission, Rechtssache C-372/97, Slg. I-3679, Randnummer 81. (64)  EuGH, Urteil vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, Rechtssache C-142/87, Slg. 1990, I-959, Randnr. 56; EuGH 11. Juli 1996, Syndicat français de l’Express international (SFEI) und andere/La Poste und andere, Rechtssache C-39/94, Slg. 1996, I-3547, Randnr. 36. (65)  EuGH, Urteil vom 24. März 1993, Comité international de la rayonne et des fibres synthétiques/Kommission, Rechtssache C-313/90, Slg. I-1125, Randnummer 36; EuGH, Urteil vom 15. Oktober 1996, IJssel-Vliet Combinatie BV/Minister van Economische Zaken, Rechtssache C-311/94, Slg. 1996, I-5023, Randnummer 43; EuGH, Urteil vom 26. September 2002, Spanien/Kommission, Rechtssache C 351/98, Slg. 2002, I-8031, Randnummer 53. (66)  Vgl. Fußnote 3. (67)  Verordnung (EG) Nr. 800/2008. (68)  Vgl. Fußnote 3. (69)  Verordnung (EG) Nr. 800/2008 vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3). (70)  Vgl. Fußnote 3. (71)   ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16. (72)  Wie bereits vorstehend beschrieben vertritt die Kommission die Auffassung, dass der Einspeisetarif eindeutig keine gemeinschaftsrechtlich geregelte Umweltsteuer ist. (73)  Randnummer 156 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen. (74)  Randnummer 158 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen. (75)  Randnummer 159 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen. (76)  Österreich hat die einschlägigen Fragen der Kommission vom 21. Juni 2010 und 19. Juli 2010 nicht beantwortet. (77)  Rechtssache 165/84 Krohn/Bundesanstalt für Landwirtschaftliche Marktordnung, Slg. 1985, 3997, Randnummer 14; Rechtssache 6/78 Union française de Céréales/Hauptzollamt Hamburg-Jonas, Slg. 1978, 1675. (78)  Nach Artikel 25 Absatz 2 AGVO entrichten die von der Steuerermäßigung Begünstigten mindestens die in der Richtlinie 2003/96/EG (Energiesteuerrichtlinie) festgelegten gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträge. Nach Artikel 25 Absatz 3 AGVO werden Steuerermäßigungen für höchstens zehn Jahre bewilligt. Nach Ablauf der 10 Jahre überprüfen die Mitgliedstaaten die Angemessenheit der betreffenden Beihilfemaßnahmen. (79)  Schreiben Österreichs vom 9. September 2010 zur Beantwortung der Fragen der Kommission vom 19. Juli 2010, S. 19. (80)  Vgl. Fußnote 63. (81)  Urteil des Gerichts vom 14. Januar 2009 in der Rechtssache T-162/06 Kronoply/Kommission, Slg. II-1, insbesondere Randnummern 65, 66, 74, 75. (82)  Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2001 in der Rechtssache T-187/99 Agrana Zucker und Stärke/Kommission, Slg. II-1587, Randnummer 74; Urteil des Gerichts vom 14. Mai 2002 in der Rechtssache T-126/99 Graphischer Maschinenbau GmbH/Kommission, Slg. II-2427, Randnummern 41-43; Urteil des Gerichts vom 15. April 2008 in der Rechtssache C-390/06 Nuova Agricast, Slg. I-2577, Randnummern 68-69. (83)  Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innovation, Ziffer 1.3 (ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1.); Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen, Ziffer 1.3 (ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1.). (84)  Rechtssache T-459/93 Siemens SA/Kommission, Slg. 1995, II-1675, Randnummer 48. (85)  Rechtssache T-459/93 Siemens SA/Kommission, Slg. 1995, II-1675, Randnummer 48. Siehe auch Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2010, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission, Rechtssache T-396/08, Randnummern 46-48; C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. I-6857, Randnum

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