Europäische Union

2003/829/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. November 2003 über die von Deutschland nach Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag notifizierten einzelstaatlichen Bestimmungen zur Verwendung von Azofarbstoffen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4356)

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Quellenkennung: 32003D0829. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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arauf hinweisen, dass selbst wenn ein Mitgliedstaat einen Antrag auf Beibehaltung seiner bestehenden einzelstaatlichen Bestimmungen auf eine Bewertung der Gesundheitsgefahr stützen kann, die sich von der Bewertung des Gemeinschaftsgesetzgebers beim Erlass der Harmonisierungsmaßnahme unterscheidet, von der diese einzelstaatlichen Bestimmungen abweichen, der beantragende Mitgliedstaat die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der betreffenden nationalen Bestimmungen nachzuweisen hat. (46) Die deutschen Behörden haben weder Angaben zum Nachweis einer bekannten Gesundheitsgefahr für den Menschen vorgelegt, die über die durch die Gemeinschaftsgesetzgebung bereits ermittelten Gefahren hinausgehen, noch haben sie nachgewiesen, dass die betreffenden nationalen Maßnahmen nicht über das zur Erreichung des Ziels erforderliche Maß hinausgehen(16). (47) Wie oben dargelegt, ist das von den deutschen Behörden zur Stützung ihres Antrags auf Anwendung von Artikel 95 Absatz 4 vorgelegte Datenmaterial und sonstige Material sehr beschränkt. In ihrer Begründung rechtfertigen die deutschen Behörden die Beibehaltung ihrer nationalen Bestimmungen mit dem Verbraucherschutz. Allerdings werden keine weitere Informationen oder Daten zur Konkretisierung ihrer Argumente vorgelegt. Die deutschen Behörden haben weder wissenschaftliche Daten über die Risiken vorgelegt, durch die die Unangemessenheit der gemeinschaftlichen Harmonisierungsmaßnahmen nachgewiesen würde, noch haben sie eine Beurteilung der Gesundheitsgefahren unterbreitet - wie eine Schätzung der Exposition der Verbraucher - die sie in die Lage versetzen würde, die Beibehaltung ihrer nationalen Bestimmungen zu rechtfertigen. Sie haben noch nicht einmal Informationen über die Verwendung derartiger Azofarbstoffe bei der Herstellung von Erzeugnissen mit anderen Materialien als Textil und Leder vorgelegt. (48) Was die übrigen von den deutschen Behörden vorgebrachten Argumente betrifft, möchte die Kommission daran erinnern, dass ein Verbot von Erzeugnissen eine Einschränkung des Handels im Binnenmarkt bedeutet und somit eine schwerwiegende Behinderung des grundlegenden Ziels des freien Warenverkehrs darstellt. Jede derartige Beschränkung müsste daher auf sehr triftigen Gründen beruhen und die Prüfung des deutschen Antrags hat gezeigt, dass keine solchen Gründe angeführt wurden. (49) Generell ist festzustellen, dass die von den deutschen Behörden zur Begründung ihres Antrags auf eine Ausnahmeregelung nach Artikel 95 Absatz 4 vorgelegte Dokumentation und die vorgebrachten Argumente nicht die Schlussfolgerung zulassen, dass die einzelstaatlichen Maßnahmen durch ein wichtiges Erfordernis im Sinne von Artikel 30 EG-Vertrag gerechtfertigt sind. Daher erfuellt der Antrag Deutschlands auf Beibehaltung seiner einzelstaatlichen Maßnahmen nicht alle Voraussetzungen des Artikels 95 Absatz 4 EG-Vertrag. 2.3. Keine willkürliche Diskriminierung/verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und keine Behinderung des Funktionierens des Binnenmarkts (50) Nach Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag billigt die Kommission die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen oder lehnt diese ab, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarktes behindern. (51) Es sei darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag im Lichte der in diesem Absatz und in Absatz 6 desselben Artikels genannten Bedingungen beurteilt werden muss. Falls eine der Bedingungen nicht erfuellt wird, muss der Antrag abgelehnt werden, ohne dass die übrigen geprüft werden müssen. (52) Da der Antrag Deutschlands die in Artikel 95 Absatz 4 (siehe Teil III Abschnitt 2.2 dieser Entscheidung) genannten grundlegenden Bedingungen nicht erfuellt, muss die Kommission nicht prüfen, ob die notifizierten einzelstaatlichen Bestimmungen ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen oder ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern. IV. SCHLUSSFOLGERUNG (53) In Anbetracht der Angaben, die ihr zur sachlichen Beurteilung der Begründung zur Untermauerung der notifizierten einzelstaatlichen Maßnahmen zur Verfügung standen, und vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass der Antrag Deutschlands auf Beibehaltung einzelstaatlicher Bestimmungen in Abweichung von der Richtlinie 2002/61/EG zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG betreffend das Inverkehrbringen und die Verwendung gewisser Azofarbstoffe (vorgelegt am 21. Mai 2003): - zulässig ist; - nicht alle Bedingungen gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag erfuellt, da Deutschland nicht begründet hat, dass die Beibehaltung seiner einzelstaatlichen Bestimmungen durch das wichtige Erfordernis des Schutzes der Gesundheit der Verbraucher gerechtfertigt ist. (54) Die Kommission vertritt daher die begründete Auffassung, dass die notifizierten einzelstaatlichen Bestimmungen gemäß Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag nicht gebilligt werden können - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag notifizierten einzelstaatlichen Bestimmungen zur Beschränkung der Verwendung und des Inverkehrbringens von Azofarbstoffen werden abgelehnt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 25. November 2003 Für die Kommission Erkki Liikanen Mitglied der Kommission (1) ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 15. (2) ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201. (3) ABl. L 178 vom 17.7.2003, S. 24. (4) Siehe Erwägungsgrund 2 der Richtlinie 2002/61/EG. (5) Siehe Erwägungsgrund 3 der Richtlinie 2002/61/EG. (6) Siehe Erwägungsgrund 4 der Richtlinie 2002/61/EG. (7) Durch die Richtlinie 2002/61/EG wurde im Anhang zur Richtlinie 76/769/EWG unter "Nr. 43 - Azofarbstoffe" eine Liste von 22 aromatischen Aminen angefügt. (8) Nr. 43.1 enthält eine nicht umfassende Liste von Artikeln. (9) Nr. 7 von Anlage 1 enthält im Folgenden eine Liste von 20 Aminen. (10) ABl. C 185 vom 5.8.2003, S. 3. (11) Siehe zu Artikel 30 EG-Vertrag das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 23. September 2003 in der Rechtssache C-192/01, Randnr. 46. (12) Siehe die "Mitteilung der Kommission zu Artikel 95 (Absätze 4, 5 und 6) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (KOM(2002) 760 endg. vom 23. Dezember 2002)", insbesondere Absatz 13. (13) Stellungnahme zum "Risk of cancer caused by textiles and leather goods coloured with azo-dyes", abgegeben auf der 7. Plenarsitzung des CSTEE am 18. Januar 1999 in Brüssel. (14) Das Besorgnis erregende Krebsrisiko ist darauf zurückzuführen, dass bei Azofarbstoffe in vivo eine reduktive Spaltung zu aromatischen Aminen möglich ist, einschließlich der 22 Amine, die von der EU bzw. der MAK-Kommission als nachgewiesene oder vermutete Humankarzinogene eingestuft wurden. (15) Stellungnahme zu: Bericht (endgültiger Entwurf) über "Assessment of the risks to human health posed by azo colorants in toys, writing inks and paper products, and analysis of the advantages and drawbacks of restrictions on their marketing and use". Stellungnahme auf der 24. Plenarsitzung des CSTEE am 12. Juni 2001. (16) Siehe das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20. März 2003 in der Rechtssache C-3/00, Randnrn. 63 und 64.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.