Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/805 des Rates vom 22. April 2025 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Ministerkomitee des Europarats in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen, zur Verlängerung der Frist für den Beitritt Tunesiens zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu vertreten ist

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/805 24.4.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/805 DES RATES vom 22. April 2025 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Ministerkomitee des Europarats in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen, zur Verlängerung der Frist für den Beitritt Tunesiens zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu vertreten ist DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2, Artikel 82 Absatz 2 und Artikel 84 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2023/1075 des Rates (1) in Bezug auf die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union und mit dem Beschluss (EU) 2023/1076 des Rates (2) in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen, geschlossen und ist für die Union am 1. Oktober 2023 in Kraft getreten. Derzeit zählt das Übereinkommen 39 Vertragsparteien (im Folgenden „Vertragsparteien“), darunter die Union und 22 Mitgliedstaaten der Union. (2) Nach Artikel 14 der Satzung des Europarats hat jedes Mitglied des Europarats einen Vertreter im Ministerkomitee des Europarats (im Folgenden „Ministerkomitee“), und jeder Vertreter verfügt über eine Stimme. Alle Mitgliedstaaten der Union sind Mitglieder des Europarats und somit im Ministerkomitee vertreten. (3) Nach Artikel 76 Absatz 1 des Übereinkommens kann das Ministerkomitee nach Konsultation der Vertragsparteien und mit deren einhelliger Zustimmung einen Nichtmitgliedstaat des Europarats durch einen Beschluss, der gemäß Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats eine Zweidrittelmehrheit im Ministerkomitee und die einhellige Zustimmung der Vertreter der Vertragsparteien, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, erfordert, zum Beitritt zum Übereinkommen einladen. (4) Am 22. April 2020 beschloss das Ministerkomitee, Tunesien zum Beitritt zum Übereinkommen einzuladen. Gemäß diesem Beschluss gilt diese Einladung fünf Jahre ab ihrer Annahme, d. h. bis zum 23. April 2025 (im Folgenden „Frist“). (5) Mit Schreiben vom 20. Februar 2025 beantragte Tunesien eine Verlängerung der Frist bis zum 23. April 2027, um die internen Verfahren abschließen zu können. (6) Das Ministerkomitee wird voraussichtlich auf seiner Sitzung am 23. April 2025 einen Beschluss über die Verlängerung der Frist bis zum 23. April 2027 fassen. (7) Da die Verlängerung der Frist Rechtswirkung für die Union haben könnte, ist es zweckmäßig, den im Namen der Union im Ministerkomitee zu vertretenden Standpunkt festzulegen. Diese Fristverlängerung hätte zur Folge, dass die Einladung an Tunesien zum Beitritt zum Übereinkommen erneuert werden würde, was die Begründung von Vertragsbeziehungen zwischen der Union und Tunesien im Rahmen des Übereinkommens nach sich ziehen würde. Der Beschluss über die Fristverlängerung könnte sich zudem auf die Art und Weise der Beschlussfassung im Ausschuss der Vertragsparteien auswirken. (8) Der Beitritt Tunesiens zum Übereinkommen wäre für die Union von Vorteil, da anschließend die ehrgeizigen Normen des Übereinkommens auch in diesem Land gelten würden. Die Union sollte deshalb den Standpunkt vertreten, Tunesien zwei weitere Jahre Zeit zu lassen, um die internen Verfahren abzuschließen. (9) Da die Union nicht Mitglied des Europarats ist, jedoch alle ihre Mitgliedstaaten Mitglied des Europarats sind, ist der Standpunkt der Union von ihren Mitgliedstaaten vorzutragen, die gemeinsam handeln. (10) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses des Rates und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. (11) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Im Namen der Union ist auf der Sitzung des Ministerkomitees des Europarats am 23. April 2025 der Standpunkt zu vertreten, die Verlängerung der Frist für den Beitritt Tunesiens zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt bis zum 23. April 2027 zu befürworten. Artikel 2 Der Standpunkt nach Artikel 1 wird von den Mitgliedstaaten der Union vorgetragen, die Mitglieder des Ministerkomitees des Europarats sind und gemeinsam handeln. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 22. April 2025. Im Namen des Rates Der Präsident A. SZŁAPKA (1)  Beschluss (EU) 2023/1075 des Rates vom 1. Juni 2023 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union (ABl. L 143 I vom 2.6.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1075/oj). (2)  Beschluss (EU) 2023/1076 des Rates vom 1. Juni 2023 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen (ABl. L 143 I vom 2.6.2023, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1076/oj). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/805/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.