Europäische Union

84/271/EWG: Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 1984 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Griechenland gemäß der Richtlinie 72/159/EWG des Rates (Nur der griechische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31984D0271 84/271/EWG: Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 1984 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Griechenland gemäß der Richtlinie 72/159/EWG des Rates (Nur der griechische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 132 vom 18/05/1984 S. 0053 - 0053 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. Mai 1984 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Griechenland gemäß der Richtlinie 72/159/EWG des Rates (Nur der griechische Text ist verbindlich) (84/271/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/140/EWG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die griechische Regierung hat am 13. Februar 1984 den Ministerialerlaß vom 2. Februar 1984 zur Festsetzung des vergleichbaren Arbeitseinkommens für 1984 mitgeteilt. Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG muß die Kommission entscheiden, ob die in Griechenland bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur gemäß der Richtlinie 72/159/EWG auch unter Berücksichtigung des Ministerialerlasses vom 2. Februar 1984 weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellen. Der genannte Ministerialerlaß vom 2. Februar 1984 entspricht der Zielsetzung und den Bedingungen der Richtlinie 72/159/EWG. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Griechenland bestehenden Vorschriften zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG erfuellen unter Berücksichtigung des Ministerialerlasses vom 2. Februar 1984 die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Griechische Republik gerichtet. Brüssel, den 8. Mai 1984 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 96 vom 23. 4. 1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 72 vom 15. 3. 1984, S. 24.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.