Europäische Union

2011/855/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 15. Dezember 2011 über eine finanzielle Beteiligung der Union an bestimmten Maßnahmen zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren 2011-2012 im Südosten Bulgariens (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9225)

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20.12.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 336/75 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 15. Dezember 2011 über eine finanzielle Beteiligung der Union an bestimmten Maßnahmen zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren 2011-2012 im Südosten Bulgariens (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9225) (Nur der bulgarische Text ist verbindlich) (2011/855/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 2, Artikel 20, Artikel 23, Artikel 31 Absatz 2, Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Maul- und Klauenseuche ist eine hoch ansteckende Viruserkrankung frei lebender und als Haustiere gehaltener Paarhufer; sie kann schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität der Tierhaltung haben und zu Handelsverzerrungen innerhalb der Union und bei Ausfuhren in Drittländer führen. (2) Bei einem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche besteht die Gefahr, dass der Krankheitserreger durch die Verbringung lebender empfänglicher Tiere oder ihrer Erzeugnisse in andere Haltungsbetriebe mit Tieren für die Seuche empfänglicher Arten innerhalb des betroffenen Mitgliedstaats, aber auch in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer eingeschleppt wird. (3) In der Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinien 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (2) sind Maßnahmen festgelegt, die die Mitgliedstaaten bei einem Ausbruch unverzüglich durchführen müssen, um eine weitere Ausbreitung des Virus zu verhindern. (4) Die Entscheidung 2009/470/EG regelt die Verfahren für die finanzielle Beteiligung der Union an bestimmten Maßnahmen im Veterinärbereich, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen. Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der genannten Entscheidung erhalten die Mitgliedstaaten eine finanzielle Beteiligung an den Kosten bestimmter Maßnahmen zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche. (5) Im Jahr 2011 sind in Bulgarien Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche aufgetreten, und Fälle dieser Seuche wurden bei empfänglichen Wildtieren festgestellt. Die bulgarischen Behörden konnten durch fortlaufende Berichterstattung über die Seuchenlage an den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit sowie an die Kommission und die Mitgliedstaaten zeigen, dass sie die Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung gemäß der Richtlinie 2003/85/EG effizient durchgeführt haben. (6) Daher haben die bulgarischen Behörden alle technischen und administrativen Verpflichtungen im Hinblick auf die Maßnahmen gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Entscheidung 2009/470/EG und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission (3) erfüllt. (7) Sobald der zuständigen bulgarischen Behörde die Bestätigung des ersten MKS-Falls bei Wildtieren vorlag, führte sie gemäß Artikel 85 Absatz 3 der Richtlinie 2003/85/EG die in Anhang XVIII Teil A der genannten Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen durch, um die Ausbreitung der Seuche einzudämmen. (8) Wegen des Auftretens der Maul- und Klauenseuche in Gebieten, in denen sowohl wilde als auch als Haustiere gehaltene empfängliche Paarhufer leben, erstellte erstmalig ein Mitgliedstaat einen Plan zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren im als infiziert definierten Gebiet und legte die genauen Maßnahmen fest, welche in den Haltungsbetrieben in diesem Gebiet gemäß Anhang XVIII Teil B der Richtlinie 2003/85/EG durchgeführt werden. (9) Binnen 90 Tagen nach der Bestätigung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren legte Bulgarien am 4. April 2011 einen Plan zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren in den Regionen Burgas, Jambol und Chaskowo vor. (10) Nach Bewertung des von Bulgarien vorgelegten Plans erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss 2011/493/EU der Kommission vom 5. August 2011 zur Genehmigung des Plans zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren in Bulgarien (4). (11) Gemäß Artikel 75 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) und Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6) geht einer Mittelbindung aus dem Unionshaushalt ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat, voran, der die wesentlichen Aspekte bestimmt, die eine Ausgabe zu Lasten des Haushalts bewirkt. (12) Es ist notwendig, die Höhe der Beteiligung der Union an den Kosten festzusetzen, die Bulgarien zur Durchführung bestimmter Bestandteile des genehmigten Plans zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren in Bulgarien entstanden sind; dabei ist auch die besondere epidemiologische Lage in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche im südöstlichen Balkan zu berücksichtigen. (13) Dringend erforderliche Überwachungstätigkeiten, einschließlich der Verbesserungen des Nationalen Referenzlabors — eines der sehr wenigen Labors in der gesamten Region, das über genügend Erfahrung bei der Diagnose der Maul- und Klauenseuche verfügt — und des veterinärmedizinischen Informationssystems zur Verknüpfung von Überwachungsdaten mit Verbringungskontrollen, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen und Informationskampagnen für die Öffentlichkeit sollten zu einem mit diesem Beschluss festgesetzten Satz finanziert werden. Diese Maßnahmen werden das Know-how der Union für den künftigen Umgang mit solchen Fällen erweitern. (14) Für die Zwecke der Finanzkontrolle gelten die Artikel 9, 36 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Argrapolitik (7). (15) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Bulgarien kann eine finanzielle Beteiligung an den Kosten gewährt werden, die diesem Mitgliedstaat 2011 für Maßnahmen gemäß Artikel 8, Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe c, Artikel 19, Artikel 22, Artikel 31 Absatz 1, Artikel 35 Absatz 1 und Artikel 36 Absatz 1 der Entscheidung 2009/470/EG zur Bekämpfung und Tilgung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren im Südosten Bulgariens im Einklang mit dem durch den Beschluss 2011/493/EU genehmigten Tilgungsplan entstanden sind. Absatz 1 stellt einen Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 75 der Haushaltsordnung dar. (2)   Der Gesamtbetrag der Beteiligung der Union darf 890 000 EUR nicht übersteigen. (3)   Nur Kosten, die für die Durchführung der im Anhang aufgeführten Maßnahmen zwischen dem 4. April 2011 und dem 3. April 2012 entstanden sind und von Bulgarien vor dem 5. August 2012 bezahlt werden, kommen für eine Kofinanzierung durch eine finanzielle Beteiligung der Union bis zum Höchstsatz für die im Anhang aufgeführten spezifischen Tätigkeiten in Betracht. Artikel 2 (1)   Die von Bulgarien für eine finanzielle Beteiligung der Union geltend gemachten Kosten werden ohne Mehrwertsteuer und andere Steuern in Euro angegeben. (2)   Entstehen Bulgarien Kosten in einer anderen Währung als Euro, rechnet Bulgarien sie anhand des letzten Umrechnungskurses, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats festgelegt hat, in dem der Mitgliedstaat den Antrag vorlegt, in Euro um. Artikel 3 (1)   Die finanzielle Beteiligung der Union an der Durchführung des in Artikel 1 genannten Plans wird gewährt, sofern Bulgarien a) den in Artikel 1 genannten Tilgungsplan wirksam und gemäß den einschlägigen Bestimmungen der EU-Rechtsvorschriften, einschließlich der Richtlinie 2003/85/EG, sowie den Vorschriften über Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge durchführt; b) der Kommission spätestens am 31. Januar 2012 einen Zwischenbericht über die technische Ausführung des Tilgungsplans gemäß Anhang XVIII Teil B Nummer 5 der Richtlinie 2003/85/EG zusammen mit einem finanziellen Zwischenbericht über den Zeitraum vom 4. April 2011 bis zum 31. Dezember 2011 vorlegt; c) der Kommission spätestens am 15. September 2012 einen Abschlussbericht über die technische Ausführung des Tilgungsplans zusammen mit Belegen über die von Bulgarien getätigten Ausgaben und die im Zeitraum vom 4. April 2011 bis zum 3. April 2012 erzielten Ergebnisse vorlegt; d) keine weiteren Anträge auf andere Finanzhilfen der Union für die im Anhang aufgeführten Maßnahmen stellt und auch bisher keine solchen Anträge gestellt hat. (2)   Erfüllt Bulgarien die Bedingungen des Absatzes 1 nicht, kann die Kommission unter Berücksichtigung der Art und der Schwere des Verstoßes und des finanziellen Verlustes für die Union die finanzielle Beteiligung kürzen. Artikel 4 (1)   Bulgarien stellt sicher, dass die zuständige Behörde sieben Jahre lang eine beglaubigte Kopie der Belege für die Tätigkeiten aufbewahrt, für die sie gemäß Artikel 1 eine finanzielle Beteiligung der Union erhalten hat, insbesondere Rechnungen, Gehaltsabrechungen, Anwesenheitslisten und Unterlagen über die Versendung von Proben und Dienstreisen. (2)   Bulgarien verzeichnet die der Kommission vorgelegten Kosten in seinem Kostenrechnungssystem und bewahrt alle Originalunterlagen für Rechnungsprüfungszwecke sieben Jahre lang auf. (3)   Die in Absatz 1 genannten Belege werden der Kommission auf Anfrage übermittelt. Artikel 5 Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet. Brüssel, den 15. Dezember 2011 Für die Kommission John DALLI Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30. (2)   ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1. (3)   ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12. (4)   ABl. L 203 vom 6.8.2011, S. 32. (5)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. (6)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. (7)   ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. ANHANG Kosten der zwischen dem 4. April 2011 und dem 3. April 2012 nach dem Plan zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche bei empfänglichen Wildtieren im Südosten Bulgariens durchgeführten Maßnahmen gemäß Artikel 1 Tätigkeit Maßnahme des genehmigten Plans Spezifikation Anzahl der Einheiten Kosten je Einheit (EUR) Gesamtbetrag (EUR) Prozentsatz der Beteiligung der Union (%) 1. Überwachung 1.1. Laboranalyse Haustiere Test: ELISA NSP 2 000 3,00 6 000 100 Test: ELISA-Antikörper — Typ „О“ 21 024 3,50 73 584 100 RT-PCR 2 000 15,00 30 000 100 ELISA Ag 2 000 10,00 20 000 100 Zwischensumme       129 584   1.2. Probenahme Haustiere Vacutainer 21 024 0,50 10 512 100 Organprobenröhrchen 2 000 0,50 1 000 100 Zwischensumme       11 512   1.3. Laboranalyse Wildtiere Test: ELISA NSP 480 (282) 3,00 1 440 100 Test: ELISA-Antikörper — Typ „О“ 480 (282) 3,50 1 680 100 RT-PCR 400 (282) 15,00 6 000 100 ELISA Ag 400 10,00 4 000 100 Zwischensumme       13 120   1.4. Probenahme Wildtiere Vacutainer 282 0,50 141 100 Organprobenröhrchen 200 0,50 100 100 Zwischensumme       241   1.5. Einfangen Wildtiere Wildschweinfallen 7 500,00 3 500 100 1.6. Gezieltes Jagen und Einfangen von Wildtieren und herrenlosen Haustieren Personalkosten pro Tag 4 650 22,00 102 300 100 Projektile 400 2,00 800 100 Sonstige Kosten 153 50,00 7 650 100 1.7. Sonstige Kosten: Abholung und Transport von Proben zum Labor Haus + Wildtiere Wöchentlicher Transport 52 100,00 5 200 100 Zwischensumme       119 450   1.8. Klinische Untersuchung von Haustierbeständen: — Taskforce, einschließlich Kontrollen der Probenahmerück-verfolgung und Online-Aktualisierung der zentralen Datenbank 3 Teams von je vier Experten Personalkosten (Gehälter + Tagegelder/Übernachtung) je Monat und Experte 12 (365 + 700) 1 065,00 153 360 100 Schutzkleidung 6 240 5,00 31 200 100 Sonstige Kosten: Transport durch Mietwagen 3 9 000,00 27 000 100 Zugang zur zentralen Datenbank online in Echtzeit:   durch Hochgeschwindigkeits-Laptops mit ausreichender Speicherkapazität und GPS-Gerät 3 1 000,00 3 000 100 durch Mobiltelefone 3 500,00 1 500 100 Zwischensumme       216 060   2. Reinigung & Desinfektion 2.1. Reinigung und Desinfektion Desinfektion Straßenposten (Konstruktion) 16 200,00 3 200 100 Desinfektion Straßenposten (Instandhaltung) 17 200,00 3 400 100 Desinfektion der Autos der Taskforce 3 200,00 600 100 Zwischensumme       7 200   3. Verbesserung des nationalen Referenzlabors 3.1. Stärkung der MKS-Kapazität des nationalen Referenzlabors Maschinen, Ausrüstung und Verbrauchsgüter     128 000 100 Zwischensumme       128 000   4. veterinär-medizinisches Informations-system 4.1. Datenbank(VetIS)-Upgrade und Integration des Labordatensystems Hardware, Software und Programmierung     957 000 25 Zwischensumme       239 250   5. Informations- kampagne 5.1. Informationskampagne 12 Sitzungen pro Jahr und Gebiet, Broschüren und anderes Informationsmaterial 36 500,00 18 000 100 Zwischensumme       18 000     Insgesamt       882 417

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.