Europäische Union

88/281/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. November 1987 über Beihilfen für den Bau und den Umbau von Schiffen in Italien nach Artikel 10 des Gesetzes Nr. 111 vom 22. März 1985 (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31988D0281 88/281/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. November 1987 über Beihilfen für den Bau und den Umbau von Schiffen in Italien nach Artikel 10 des Gesetzes Nr. 111 vom 22. März 1985 (Nur der italienische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 119 vom 07/05/1988 S. 0033 - 0037 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. November 1987 über Beihilfen für den Bau und den Umbau von Schiffen in Italien nach Artikel 10 des Gesetzes Nr. 111 vom 22. März 1985 (Nur der italienische Text ist verbindlich) (88/281/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, nach Aufforderung an die Beteiligten zur Äusserung gemäß dem genannten Artikel 93 und gestützt auf diese Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: I Am 20. August 1984 hat die italienische Regierung eine für die Zeit vom 1. Juli 1984 bis 31. Dezember 1985 befristete Maßnahme zur Förderung des Baus und der Reparatur von Schiffen angemeldet. Am 10. Oktober 1984 beschloß die Kommission, ein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag gegenüber dieser Fördermaßnahme einzuleiten. Am 22. März 1985 verkündete der Präsident der Italienischen Republik das Gesetz Nr. 111 zur Einführung der angemeldeten Beihilferegelung. Artikel 12 dieses Gesetzes sah indessen die Möglichkeit vor, daß der Vorsitzende des Ministerrates auf dem Verordnungsweg diejenigen Teile des Gestzes ändert, die nicht die Zustimmung der Kommission gefunden hatten, um die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu gewährleisten. Artikel 10 des Gesetzes enthielt jedoch neue Bestimmungen über zusätzliche Beihilfen zur Auffuellung der Lagerbestände, die Gegenstand dieser Entscheidung sind. Mit Fernschreiben vom 7. Mai 1985 des Handelsmarineministers teilte die italienische Regierung diese neuen Bestimmungen des Gesetzes Nr. 111 der Kommission offiziell mit. Am 8. Juli 1985 erließ die Kommission eine Entscheidung, mit der Produktionsbeihilfen für den Schiffbau in Höhe des zu Beginn der Anwendung der vorangehenden Beihilferegelung (Zeitraum vom 1. 1. 1982 bis 31. 12. 1983, verlängert bis 30. 6. 1984) zulässigen Umfangs sowie Produktionsbeihilfen für die Schiffsreparatur genehmigt wurden, wobei jedoch der Mindestbetrag der für die Förderung in Betracht kommenden Aufträge von 100 auf 200 Millionen Lire erhöht und die zulässige Förderquote von 10 auf 8 % (von 15 auf 13 % in Süditalien) gesenkt wurde. Das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag wurde eingestellt. Für den genannten Anwendungszeitraum wurden für Beihilfen zugunsten des Schiffbaus und der Schiffsreparatur einschließlich Investitionsbeihilfen, Beihilfen für Forschung und Entwicklung sowie Abwrackbeihilfen von insgesamt 900 Milliarden Lire bereitgestellt. Hinsichtlich der Beihilfen für die Lagerhaltung, für die zusätzlich zu dem Gesamthaushalt Mittel in Höhe von 60 Milliarden Lire bereitgestellt wurden, beschloß die Kommission, ihre Beurteilung zurückzustellen, da ihr der Artikel 10 des Gesetzes Nr. 111 ungenau erschienen und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen von der italienischen Regierung noch nicht erlassen waren. Mit Schreiben vom 28. Januar 1986 teilte die italienische Regierung der Kommission den Verordnungsentwurf mit, der die Voraussetzungen zur Gewährung der Beihilfen nach Artikel 10 des Gesetzes Nr. 111 regelt. Die Kommission forderte mit Schreiben vom 20. März 1986 zusätzliche Auskünfte an, die ihr die italienischen Behörden mit Fernschreiben vom 7. Mai 1986 erteilten. Der von der italienischen Regierung angemeldete Verordnungsentwurf sieht vor, daß den Großwerften Jahresbeihilfen in Höhe von 12,5 % des Wertes der Rohstoffe, des Halbzeugs und der Enderzeugnisse gewährt werden können, die in den Bau- und Reparaturwerften gelagert und noch keinem Auftrag zugeteilt sind. Werften, die Beihilfen erhalten haben, müssen zum 31. März jedes Jahres ein Verzeichnis vorlegen, in welchem die gelagerten oder anderweitig verwendeten Rohstoffe, das Halbzeug und die Enderzeugnisse aufgeschlüsselt sind. Das Verzeichnis wird vom »Registro Italiano navale" überprüft, der für die Überwachung der im Bereich des Schiffbaus gewährten Beihilfen zuständigen Behörde. Die Überprüfungen werden anhand der im Besitz der Unternehmen befindlichen Dokumente, Unterlagen und Belege vorgenommen. Lagerbestände, die einer festen Bestellung zugewiesen sind, kommen für die Gewährung der Beihilfe nicht mehr in Betracht. Die italienischen Behörden erkennen an, daß der Vorratswirtschaft der italienischen Schiffswerften keine grössere Bedeutung zukommt als der Lagerhaltung der Werften in den übrigen Mitgliedstaaten; sie machen jedoch geltend, daß die mit der Bestückung von Werkstätten und Lagern verbundene Kapitalbindung aufgrund der hohen Zinsen in Italien eine unter dem Einfluß der Wirtschaftskrise sich ständig verschärfende Belastung darstelle. Sie wiesen ferner darauf hin, daß diese zeitlich begrenzte Sondermaßnahme sich nur auf den Dreijahreszeitraum von 1984 bis 1986 erstreckt. Nach einer ersten Untersuchung hat die Kommission festgestellt, daß die Beihilfeintensität nicht anhand der Produktionskosten eines Schiffes ermittelt werden kann, da die beihilfefähigen Lagerbestände nicht für ein einzelnes Schiff bestimmt sind und die Lagerzeit erheblichen Schwankungen unterliegt. Im Rahmen bilateraler Gespräche haben die italienischen Behörden eingeräumt, daß die zur Fördrung in Betracht kommenden Materialien, die von den Rohstoffen zu den Fertigerzeugnissen reichen, bis zu 40 % der Gesamtkosten eines Schiffneubaus auf sich vereinen können. Unter diesen Voraussetzungen ergäbe sich bei einer Förderung der Lagerbestände in Höhe von 12,5 % ihres Wertes eine Beihilfeintensität von 5 %, die zu den Produktionsbeihilfen in Höhe von 25 % (30 % im Fall Süditaliens) hinzuzuzählen wären. Wenn man bei Reparaturwerften eine grössere Lagerumschlagsgeschwindigkeit zugrunde legt, wäre eine Halbierung des Intensitätshöchstwertes gerechtfertigt, so daß der bereits bestehenden Beihilfeintensität von 8 % (15 % im Fall Süditaliens) 2,5 % hinzuzurechnen wären. Die Kommission ist der Auffassung, daß eine Beihilfe für Lagerhaltung, die zur Überbrückung der Wartezeit auf neue Bauaufträge bestimmt ist, grundsätzlich einer Betriebsbeihilfe gleichzustellen ist, die dazu geeignet ist, den Abbau der Kapazitäten und die Anwendung der Umstrukturierungsmaßnahmen hinauszuzögern, die Voraussetzung für die Genehmigung der bestehenden Beihilferegelungen durch die Kommission waren. Die Kommission hat deshalb befunden, daß die Voraussetzungen zur Anwendung einer der Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag nicht erfuellt sind. Die italienische Regierung wurde mit Schreiben vom 8. Juli 1986 aufgefordert, ihre Stellungnahme zu übermitteln. Die übrigen Mitgliedstaaten wurden von diesem Beschluß am 10. Dezember 1986 und die anderen Beteiligten am 24. Dezember 1986 in Kenntnis gesetzt. II In ihrem Antwortschreiben vom 4. September 1986 hat die italienische Regierung darauf hingewiesen, daß es sich um aussergewöhnliche und zeitlich begrenzte Maßnahmen handele. Sie hat fegner die Schlußfolgerung der Kommission hinsichtlich der Zweckbestimmung und der Beihilfeintensität gemäß Artikel 10 des Gesetzes Nr. 111 zurückgewiesen. Nach ihrer Auffassung sei die Beihilfe dazu bestimmt, den Schiffswerften die Finanzierung der Wiederauffuellung der Lagerbestände zu erleichtern, die aufgrund der hohen Zinsen in Italien eine besondere Belastung darstelle. Zur Frage der Beihilfeintensität machte sie geltend, daß nach den Berechnungen der zuständigen Behörde der zur Föderung in Betracht kommende Betrag im Jahr 1984 lediglich rund 100 Milliarden Lire betrage, der ausgezahlte Betrag etwa 13 Milliarden Lire erreiche und daß in Anbetracht der Auszahlungsfristen sich somit ein Subventionsäquivalent in Höhe von 1,3 % des Jahresproduk tionswertes ergebe. Da für den Dreijahreszeitraum 1984 bis 1986 Fördermittel von insgesamt 60 Milliarden Lire angesetzt seien, dürfte die Beihilfeintensität auch im Durchschnitt dieser drei Jahre nicht höher liegen. Im Rahmen des Verfahrens haben vier Mitgliedstaaten ihre Stellungnahmen übermittelt. III In Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 81/363/EWG des Rates vom 28. April 1981 über Beihilfen für den Schiffbau (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 85/2/EWG (2), sind die Voraussetzungen für die Genehmigung von Beihilfen genannt: Sie müssen degressiv und an einen Umstrukturierungsplan gebunden sein. Absatz 2 desselben Artikels bestimmt, daß die Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Maßnahmen die Gesamtheit der von dem betreffenden Mitgliedstaat für den Bau, den Verkauf und den Erwerb von Schiffen vorgesehenen Beihilfen in dem Maß berücksichtigt, wie diese Beihilfen den Schiffbausektor betreffen, sowie die Haushaltsmittel, die für diese Beihilfen insgesamt und insbesondere zur Bewältigung der Krise zugewiesen sind. Indem sie die meisten der in dem Gesetz Nr. 111 zugunsten des Schiffbaus vorgesehenen Maßnahmen gebilligt hat, hat die Kommission eine Förderquote bei Produktionsbeihilfen von 25 % des Vertragspreises zugunsten von Großwerften (30 % für Werften in Süditalien) genehmigt. Für diese Beihilfen sind Haushaltsmittel in Höhe von 620 Milliarden Lire in der Zeit vom 1. Juli 1984 bis 31. Dezember 1986 bereitgestellt worden. Maßgeblich für diese Entscheidung der Kommission waren die Marktlage und die Schwere der Krise des Schiffbausektors in Italien, wobei die fehlende Degressivität und die Rückkehr zu den ursprünglichen Sätzen der Jahre 1981 bis 1983 hingenommen wurden. Die gemäß Artikel 10 des Gesetzes Nr. 111 vorgesehenen Beihilfen würden zur Senkung der Produktionskosten im Schiffbau beitragen und sind somit den vertragsgebundenen Beihilfen hinzuzuzählen, die von der Kommission bereits genehmigt worden sind. Selbst wenn man das von den italienischen Behörden gewählte, auf den Jahresproduktionswert abstellende Verfahren zur Berechnung der Beihilfeintensität zugrunde legt und das auf ein einzelnes Schiff bezogene Verfahren der Kommission ausser acht lässt, sind der von der Kommission bereits genehmigten Hoechstbeihilfe pro Vertrag 1,5 % Prozentpunkte hinzuzurechnen. Rein haushaltsmässig wären, bezogen auf die ausgezahlten Förderbeträge zu den Produktionsbeihilfen in Höhe von 620 Milliarden Lire, die 25 % des Umsatzes von 2 480 Milliarden Lire ausmachen, die Lagerbeihilfen von 60 Milliarden Lire hinzuzurechnen, die auf die Umsatzzahl bezogen weitere 2,5 % Punkte ergeben würden. Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 81/363/EWG kann die von der Kommission genehmigte Hoechstquote in Ausnahmefällen für bestimmte Aufträge überschritten werden, die jedoch von der Kommission nach Maßgabe der jeweiligen Umstände geprüft werden müssen. Artikel 6 des Gesetzes Nr. 111 sieht bereits die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Bestimmungen vor. Indem die italienischen Behörden diese Beihilfe der Kommission zur Genehmigung vorlegen, haben sie sich zur Durchführung eines Umstrukturierungsplans verpflichtet, der einen Abbau der Produktionskapazitäten in den Jahren 1984 bis 1986 von 20 %, in Arbeitsstunden ausgedrückt, vorsieht. Fördermaßnahmen zur Finanzierung von Lagerbeständen, die nicht auf Rohstoffe begrenzt sind, sondern auch Halbzeug und Fertigerzeugnisse umfassen, sind als Betriebsbeihilfen anzusehen, die es den Werften ermöglichen, mit dem Bau von Schiffen zu beginnen, für die noch keine Bestellung vorliegt. Durch dieses Verfahren erhalten die Werften einen Aufschub bei der erforderlichen Anpassung der Schiffbaukapazitäten, die in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bereits vollzogen ist. Dieser Sachverhalt ist unvereinbar mit Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 81/363/EWG, wonach die Kommission die Notwendigkeit berücksichtigt, Anpassungen der Schiffbauindustrie zu den Marktbedingungen und -zwängen zu vollziehen, und prüft, ob die Anstrengungen zur Anpassung der Industrie mit den diesbezueglichen Maßnahmen in den anderen Mitgliedstaaten vergleichbar sind. Bei der Beurteilung wird von der Kommission die Gesamtheit der von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehenen Beihilfen für den Neubau, den An- und den Verkauf von Schiffen berücksichtigt, soweit diese Beihilfen den Bereich des Schiffbaus berühren. Ferner wird den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln Rechnung getragen; neben Produktionsbeihilfen in Höhe von 620 Milliarden Lire können die Großwerften für Rationalisierungs- und Umstrukturierungsinvestitionen Subventionen in Höhe von 30 % des Investitionsbetrags in Anspruch nehmen; für diese Beihilfen stehen Mittel in Höhe von 50 Milliarden Lire in dem gleichen Zeitraum bereit. Hinzu kommen Mittel in Höhe von 60 Milliarden Lire für die Forschungsförderung, die den Großwerften ebenfalls zugute kommt. Aufgrund seiner Abhängigkeit von den Reedern kommen dem italienischen Schiffbau ausserdem die erheblichen Subventionen zugute, die den Reedern nach dem Gesetz Nr. 361/82, geändert durch das Gesetz Nr. 848/84, für den Bau neuer Schiffe gewährt werden. Beihilfen für die Lagerhaltung, die den Werften in den übrigen Mitgliedstaaten nicht gewährt werden, bewirken zweifellos eine Verringerung der Produktionskosten und versetzen damit die Werften in die Lage, die Schiffe zu einem günstigeren Preis anzubieten. Da die Großwerften bereits eine Vielzahl von Beihilfen erhalten, erscheinen zusätzliche Beihilfen für die Lagerhaltung - ganz abgesehen von ihren ungesunden Auswirkungen - nicht gerechtfertigt. IV Die Förderung der Schiffsreparatur in Form von Produktionsbeihilfen ist eine Beihilfeform im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag. Bei der Ausnahmegenehmigung der Bestimmungen von Artikel 4 des Gesetzes Nr. 111 betreffend auftragsbezogene Beihilfen hatte die Kommission der besonderen Lage der italienischen Schiffsreparaturindustrie Rechnung getragen. Hierbei hatte sie jedoch Beschränkungen auferlegt, mit denen die Mindesthöhe der förderbaren Aufträge von 100 auf 200 Millionen Lire heraufgesetzt und die Förderquote von 10 % auf 8 % gesenkt wurde. Für die in Süditalien gelegenen Werften wurde die Förderquote von 15 % beibehalten. Die italienischen Behörden hatten ferner zugesagt, der Kommission einen Umstrukturierungsplan sowohl für den öffentlichen als auch den privaten Sektor vorzulegen. In Anbetracht der Überschußkapazitäten auf Gemeinschaftsebene sollte mit diesem Plan ein Kapazitätsabbau herbeigeführt werden. Die überschüssigen Kapazitäten in der gesamten Gemeinschaft wurden im Jahr 1985 mit 332 Trockendocks angegeben, davon 48 in Italien. Angesichts der Vielzahl unterschiedlicher Reparaturarbeiten und der erhöhten Umlaufgeschwindigkeit der Lagerbestände kann man die Förderquote bei den Lagerbeihilfen für die Schiffsreparatur nicht genau ermitteln. Doch selbst bei einer geringen Förderquote könnten Beihilfen dieser Art die Beschränkungen ganz oder teilweise aufheben, die von der Kommission dem System der direkten Produktionsbeihilfen auferlegt worden sind. Es handelt sich hier offensichtlich um Betriebsbeihilfen, die zur Senkung der Herstellungskosten der Werften beitragen, wodurch diese zu günstigeren Preisen als ihre Wettbewerber in den übrigen Mitgliedstaaten anbieten können, die aufgrund der vorhandenen Überschußkapazitäten und der von bestimmten Drittländern gehandhabten Preise in einem scharfen Wettbewerb miteinander stehen. Sie sind deshalb geeignet, den Wettbewerb zwischen den Werften in der Gemeinschaft zu verfälschen und sind aus diesem Grunde mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Bei der bedingten Genehmigung von Beihilfen für die Schiffsreparatur war die Kommission davon ausgegangen, daß diese aussergewöhnlichen Maßnahmen es der italienischen Regierung erlauben würden, diesen Industriezweig an die Marktgegebenheiten anzupassen. Angesichts der Lage des Schiffsreparatursektors in Italien hätten diese Beihilfen zu seiner Umstrukturierung beitragen können, ohne zu grosse Störungen des Arbeitsmarkts in den betroffenen Regionen herbeizuführen. Die Beibehaltung einer höheren Förderquote für Süditalien ergibt sich aus der Notwendigkeit, den besonderen Bedingungen dieses Landesteils Rechnung zu tragen. In dem Maß wie eine zusätzliche Beihilfe in Form von Subventionen für die Lagerhaltung die Verwirklichung der Ziele der bereits genehmigten Beihilfen beeinträchtigen würde, würden die Beihilfen insgesamt dem EWG-Vertrag entgegenstehen, da sie es den italienischen Schiffsreparaturwerften ermöglichen würden, die Preise der Werften in den übrigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zu unterbieten, ohne daß die Forderungen von Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag erfuellt würden. V Die italienische Regierung konnte der Kommission nicht überzeugend nachweisen, daß die Lagerbeihilfen für den Schiffbau die Bestimmungen der Richtlinie 81/363/EWG erfuellen; auch für die Beihilfen für die Schiffsreparatur konnte die Vereinbarkeit mit Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag nicht nachgewiesen werden. Die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt muß auf Gemeinschaftsebene und nicht im Rahmen eines einzigen Mitgliedstaates nachgewiesen werden. Von der italienischen Regierung wurde auch auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Benachteiligung der italienischen Schiffbau- und Schiffsreparaturwerften angesichts der hohen Zinsen auszugleichen, die sie für die Darlehen zum Aufbau ihrer Lagerbestände zu bezahlen hätten. Es handelt sich hierbei um ein binnenwirtschaftliches Phänomen eines Mitgliedstaates, das seinen Ausgleich in der Bewertung der ialienischen Lira gegenüber den Währungen der wichtigsten Wettbewerber findet, die diesem Sektor, der sich überwiegend auf dem Binnenmarkt eindeckt, Wettbewerbsvorteile verschafft. Deshalb wären zusätzliche Beihilfen auch bei einer Mindestförderquote von 1,5 % sowohl eine Überbrückungshilfe für die Vorbereitung neuer Aufträge als auch ein Produktionskostenvorteil, den die Werften in den übrigen Mitgliedstaaten nicht in Anspruch nehmen können, die ebenfalls den Kostenaufwand zum Aufbau ausreichender Lagerbestände aufbringen müssen. Die Beihilfen würden demnach ein Hinauszögern der notwendigen Umstrukturierung der grossen italienischen Schiffswerften bewirken, die nach dem Vorbild der Schiffswerften in den übrigen Mitgliedstaaten ihre Kapazitäten der Marktlage anpassen müssen. Ausserdem würden sie den Wettbewerb zwischen den Werften in der Gemeinschaft verfälschen. Nach alldem erfuellen die in Artikel 10 des Gesetzes Nr. 111 vorgesehenen Beihilfen für die Lagerhaltung im Schiffbau nicht die Voraussetzungen der Richtlinie 81/363/EWG. Die Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag können auf die Beihilfen für die Lagerhaltung in der Schiffsreparatur nicht angewandt werden. Diese Beihilfen sind daher mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Artikel 10 des Gesetzes Nr. 111 der Italienischen Republik vom 22. März 1985 vorgesehenen Beihilfen für den Schiffbau und die Schiffsreparatur in Höhe von 12,5 % des Jahreswerts der Bestände an Rohstoffen, Halbzeug und Fertigerzeugnissen sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 Die italienische Regierung darf die Bestimmungen von Artikel 10 des Gesetzes Nr. 111 vom 22. März 1985 nicht zur Anwendung bringen. Sie teilt der Kommission binnen zwei Monaten vom Datum der Zustellung dieser Entscheidung an die zu ihrer Einhaltung getroffenen Maßnahmen mit. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 17. November 1987 Für die Kommission Peter SUTHERLAND Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 137 vom 23. 5. 1981, S. 39. (2) ABl. Nr. L 2 vom 3. 1. 1985, S. 13.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.