Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/485 des Rates vom 5. März 2019 über den Abschluss von Abkommen nach Artikel XXI des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen mit Argentinien, Australien, Brasilien, China, dem gesonderten Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu (Chinesisch-Taipeh), Ecuador, Hongkong (China), Indien, Japan, Kanada, Kolumbien, Korea, Kuba, Neuseeland, den Philippinen, der Schweiz und den Vereinigten Staaten über die notwendigen Ausgleichsregelungen aufgrund des Beitritts Tschechiens, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Österreichs, Polens, Sloweniens, der Slowakei, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union

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Quellenkennung: 32019D0485. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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28.3.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 87/1 BESCHLUSS (EU) 2019/485 DES RATES vom 5. März 2019 über den Abschluss von Abkommen nach Artikel XXI des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen mit Argentinien, Australien, Brasilien, China, dem gesonderten Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu (Chinesisch-Taipeh), Ecuador, Hongkong (China), Indien, Japan, Kanada, Kolumbien, Korea, Kuba, Neuseeland, den Philippinen, der Schweiz und den Vereinigten Staaten über die notwendigen Ausgleichsregelungen aufgrund des Beitritts Tschechiens, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Österreichs, Polens, Sloweniens, der Slowakei, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2 sowie Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens trat am 1. Januar 1995 in Kraft. (2) Die Akte über den Beitritt Tschechiens, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei trat am 1. Mai 2004 in Kraft. (3) Artikel XX des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) verpflichtet die WTO-Mitglieder, eine Liste der spezifischen Verpflichtungen aufzustellen, die sie nach Teil III GATS eingehen. (4) Die gegenwärtige Liste der Union und ihrer Mitgliedstaaten umfasst nur die spezifischen Verpflichtungen der zwölf Mitgliedstaaten von 1994. Die einzelstaatlichen Listen spezifischer Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die der Union in den Jahren 1995 und 2004 beigetreten sind (im Folgenden „beigetretene Mitgliedstaaten“) wurden vor dem Beitritt dieser Länder angenommen. (5) Um sicherzustellen, dass die beigetretenen Mitgliedstaaten unter die Beschränkungen in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Union fallen, und um die Vereinbarkeit mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht zu gewährleisten, müssen bestimmte spezifische Verpflichtungen in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Union und in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der beigetretenen Mitgliedstaaten geändert oder zurückgenommen werden. (6) Im Hinblick auf die Vorlage einer konsolidierten Liste notifizierte die Union am 28. Mai 2004 nach Artikel V GATS ihre Absicht, bestimmte spezifische Verpflichtungen in ihrer eigenen Liste und in den Listen der beigetretenen Mitgliedstaaten nach Artikel V Absatz 5 und Artikel XXI Absatz 1 Buchstabe b GATS zu ändern oder zurückzunehmen. (7) Nach erfolgter Notifizierung machten 18 WTO-Mitglieder (Argentinien, Australien, Brasilien, Kanada, China, das gesonderte Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu (Chinesisch-Taipeh), Kolumbien, Kuba, Ecuador, Hongkong (China), Indien, Japan, Korea, Neuseeland, die Philippinen, die Schweiz, Uruguay und die Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „betroffene WTO-Mitglieder“) nach Artikel XXI Absatz 2 Buchstabe a GATS Ansprüche auf Ausgleich geltend. (8) Die Kommission führte Verhandlungen mit den betroffenen WTO-Mitgliedern. Bei diesen Verhandlungen wurde eine Einigung über Ausgleichsregelungen für die am 28. Mai 2004 notifizierten Änderungen und Rücknahmen erzielt. (9) Nach Abschluss der Verhandlungen wurde die Kommission mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 26. Juli 2006 ermächtigt, die betreffenden Abkommen mit den einzelnen betroffenen WTO-Mitgliedern (im Folgenden "Abkommen") zu unterzeichnen. Zwecks Einleitung des in den geltenden WTO-Vorschriften festgelegten Zertifizierungsverfahrens übermittelte die Kommission dem WTO-Sekretariat am 14. September 2006 den Entwurf der konsolidierten Liste. Das Zertifizierungsverfahren wurde am 15. Dezember 2006 abgeschlossen. (10) Die vereinbarten Ausgleichsregelungen sind ein zufriedenstellendes und ausgewogenes Verhandlungsergebnis. Die Abkommen sollten im Namen der Union genehmigt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die Abkommen mit Argentinien, Australien, Brasilien, Kanada, China, dem gesonderten Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu (Chinesisch-Taipeh), Kolumbien, Kuba, Ecuador, Hongkong (China), Indien, Japan, Korea, Neuseeland, den Philippinen, der Schweiz und den Vereinigten Staaten über die nach Artikel XXI GATS notwendigen Ausgleichsregelungen aufgrund des Beitritts Tschechiens, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Österreichs, Polens, Sloweniens, der Slowakei, Finnlands und Schwedens zur Union werden im Namen der Union genehmigt. (2)   Die Abkommen nach Absatz 1 sind diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 5. März 2019. Für den Rat Die Präsidentin G.L. GAVRILESCU (1)  Zustimmung vom 13. Februar 2019 (Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). ÜBERSETZUNG Gemeinsames Schreiben der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten einerseits und Australiens andererseits nach Absatz 5 der Verfahren für die Durchführung von Artikel XXI des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) (S/L/80 vom 29. Oktober 1999) zu den für die GATS-Listen der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten (im Folgenden „EG“) vorgeschlagenen Änderungen zur Berücksichtigung des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu den Europäischen Gemeinschaften Am 28. Mai 2004 und am 4. April 2005 übermittelte die EG zwei Mitteilungen nach Artikel V GATS (weitergeleitet als Dokument S/SECRET/8 vom 11. Juni 2004 und Dokument S/SECRET/9 vom 12. April 2005), mit denen sie nach Artikel V Absatz 5 GATS und im Einklang mit Artikel XXI Absatz 1 Buchstabe b GATS ihre Absicht notifizierte, die spezifischen Verpflichtungen in der den Mitteilungen beigefügten Liste zu ändern oder zurückzunehmen. Nach der Übermittlung der beiden Mitteilungen übermittelte Australien zwei Interessenbekundungen nach Artikel XXI Absatz 2 Buchstabe a GATS (S/L/164 betreffend S/SECRET/8 und S/L/225 betreffend S/SECRET/9). Die EG und Australien nahmen in Bezug auf S/SECRET/8 und S/SECRET/9 Verhandlungen nach Artikel XXI Absatz 2 Buchstabe a GATS auf. Was das Verfahren anbelangt, das mit der im Dokument S/SECRET/8 enthaltenen Notifikation eingeleitet wurde, so wurde der ursprüngliche Verhandlungszeitraum, der am 26. Oktober 2004 endete, (im gegenseitigen Einvernehmen) fünfmal verlängert (bis zum 26. April 2005, bis zum 27. Februar 2006, bis zum 1. Juni 2006, bis zum 1. Juli 2006 und schließlich bis zum 17. Juli 2006). Bei diesen Verhandlungen haben die EG und Australien Ausgleichsmaßnahmen für die im Dokument S/SECRET/8 enthaltenen Rücknahmen und Änderungen vereinbart. Was das Verfahren anbelangt, das mit der im Dokument S/SECRET/9 enthaltenen Notifikation eingeleitet wurde, so wurde bis zum Ablauf der vorgesehenen Verhandlungsfrist zwischen der EG und Australien keine Einigung erzielt, und kein betroffenes Mitglied ließ die Angelegenheit innerhalb der geltenden Frist nach Absatz 7 des Dokuments S/L/80 in einem Schiedsverfahren klären. Nach Artikel XXI Absatz 3 Buchstabe b GATS kann die EG vorbehaltlich des Abschlusses der in den Absätzen 20-22 des Dokuments S/L/80 dargelegten Verfahren die im Dokument S/SECRET/9 vorgeschlagenen Änderungen und Rücknahmen durchführen. Der Bericht über das Ergebnis dieser Verhandlungen, der diesem Schreiben beigefügt ist, umfasst 1. die in den obengenannten Notifikationen vorgeschlagenen Änderungen, 2. die vereinbarten Ausgleichsmaßnahmen für die im Dokument S/SECRET/8 notifizierten Änderungen oder Rücknahmen und 3. den Entwurf der konsolidierten Liste der spezifischen Verpflichtungen, der sich daraus ergibt, dass die bestehenden Verpflichtungslisten der EG und ihrer Mitgliedstaaten unter Einfügung der von der EG in den Dokumenten S/SECRET/8 und S/SECRET/9 notifizierten Änderungen oder Rücknahmen von Verpflichtungen und der zwischen der EG und Australien vereinbarten Ausgleichsmaßnahmen miteinander verschmolzen werden. Dieses Schreiben stellt zusammen mit den Anhängen I und II des ihm beigefügten Berichts die zwischen der EG und Australien erzielte Übereinkunft im Sinne des Artikels XXI Absatz 2 Buchstabe a GATS in Bezug auf S/SECRET/8 dar (1). Diese Übereinkunft ist nicht dahin gehend auszulegen, dass sie die Listen der für die EG und ihre Mitgliedstaaten geltenden Ausnahmen von Artikel II ändert. Sie ist ferner nicht dahin gehend auszulegen, dass sie die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach Artikel VIII GATS berührt. Nach den Verfahren der Absätze 20 bis 22 des Dokuments S/L/80 übermittelt die EG bis 14. September 2006 dem Sekretariat zwecks Weiterleitung den Entwurf der konsolidierten Liste zur Zertifizierung, sofern eine Übereinkunft mit allen betroffenen Mitgliedern unterzeichnet wurde oder die in Absatz 7 des Dokuments S/L/80 festgelegte Frist abgelaufen ist, ohne dass ein Schiedsverfahren beantragt wurde. Es ist vorgesehen, dass die Verhandlungsergebnisse nach Abschluss der Zertifizierungsverfahren zu dem Zeitpunkt in Kraft treten, der von der EG nach Abschluss der gemeinschaftsinternen Genehmigungsverfahren mitgeteilt wird, um deren zügige Durchführung sie sich nach Kräften bemüht. Die in den Dokumenten S/SECRET/8 und S/SECRET/9 vorgeschlagenen Änderungen und Rücknahmen treten erst dann in Kraft, wenn alle Ausgleichsmaßnahmen in Anhang II in Kraft getreten sind. Bericht über das Ergebnis der nach Artikel XXI Absatz 2 Buchstabe a des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) geführten Verhandlungen über die für die GATS-Listen der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten (im Folgenden „EG“) vorgeschlagenen Änderungen zur Berücksichtigung des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu den Europäischen Gemeinschaften Nach Absatz 5 der Verfahren für die Durchführung von Artikel XXI GATS („Procedures for the Implementation of Article XXI of the GATS“ — Dokument S/L/80 vom 29. Oktober 1999) legt die EG folgenden Bericht vor: 1. Am 28. Mai 2004 und am 4. April 2005 übermittelte die EG zwei Mitteilungen nach Artikel V GATS (weitergeleitet als Dokument S/SECRET/8 vom 11. Juni 2004 und Dokument S/SECRET/9 vom 12. April 2005), mit denen sie nach Artikel V Absatz 5 GATS und im Einklang mit Artikel XXI Absatz 1 Buchstabe b GATS ihre Absicht notifizierte, die spezifischen Verpflichtungen in der den Mitteilungen beigefügten Liste zu ändern oder zurückzunehmen (im Folgenden „vorgeschlagene Änderungen“). Die vorgeschlagenen Änderungen sind in Anhang I enthalten. 2. Nach der Übermittlung der im Dokument S/SECRET/8 enthaltenen Notifikation übermittelten achtzehn WTO-Mitglieder (Argentinien, Australien, Brasilien, China, Chinesisch-Taipeh, Ecuador, Hongkong (China), Indien, Japan, Kanada, Kolumbien, Korea, Kuba, Neuseeland, die Philippinen, die Schweiz, Uruguay und die Vereinigten Staaten) Interessenbekundungen nach Artikel XXI Absatz 2 Buchstabe a GATS. 3. Nach der Übermittlung der im Dokument S/SECRET/9 enthaltenen Notifikation übermittelten vierzehn WTO-Mitglieder (Argentinien, Australien, Brasilien, China, Ecuador, Hongkong (China), Indien, Japan, Kanada, Kolumbien, Korea, Neuseeland, Uruguay und die Vereinigten Staaten) Interessenbekundungen nach Artikel XXI Absatz 2 Buchstabe a GATS. 4. Australien übermittelte zwei Interessenbekundungen nach Artikel XXI Absatz 2 Buchstabe a GATS (S/L/164 betreffend S/SECRET/8 und S/L/225 betreffend S/SECRET/9). Die EG und Australien nahmen in Bezug auf S/SECRET/8 und S/SECRET/9 Verhandlungen nach Artikel XXI Absatz 2 Buchstabe a GATS auf. 5. Was das Verfahren anbelangt, das mit der im Dokument S/SECRET/8 enthaltenen Notifikation eingeleitet wurde, so wurde der ursprüngliche Verhandlungszeitraum, der am 26. Oktober 2004 endete, (im gegenseitigen Einvernehmen) fünfmal verlängert (bis zum 26. April 2005, bis zum 27. Februar 2006, bis zum 1. Juni 2006, bis zum 1. Juli 2006 und schließlich bis zum 17. Juli 2006). 6. Bei diesen Verhandlungen haben die EG und Australien Ausgleichsmaßnahmen für die im Dokument S/SECRET/8 enthaltenen Änderungen und Rücknahmen vereinbart. Die Anhänge I und II dieses Berichts stellen zusammen mit dem gemeinsamen Schreiben, dem der Bericht beigefügt ist, die zwischen der EG und Australien erzielte Übereinkunft im Sinne des Artikels XXI Absatz 2 Buchstabe a GATS in Bezug auf S/SECRET/8 dar (2). Diese Übereinkunft ist nicht dahin gehend auszulegen, dass sie die Listen der für die EG und ihre Mitgliedstaaten geltenden Ausnahmen von Artikel II ändert. Sie ist ferner nicht dahin gehend auszulegen, dass sie die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach Artikel VIII GATS berührt. 7. Was das Verfahren anbelangt, das mit der im Dokument S/SECRET/9 enthaltenen Notifikation eingeleitet wurde, so wurde bis zum Ablauf der vorgesehenen Verhandlungsfrist zwischen der EG und Australien keine Einigung erzielt, und kein betroffenes Mitglied ließ die Angelegenheit innerhalb der geltenden Frist nach Absatz 7 des Dokuments S/L/80 in einem Schiedsverfahren klären. Nach Artikel XXI Absatz 3 Buchstabe b GATS kann die EG vorbehaltlich des Abschlusses der in den Absätzen 20-22 des Dokuments S/L/80 dargelegten Verfahren die im Dokument S/SECRET/9 vorgeschlagenen Änderungen und Rücknahmen durchführen. 8. Angesichts dieser Sachlage werden die vorgeschlagenen Änderungen und die vereinbarten Ausgleichsmaßnahmen in den Entwurf der konsolidierten GATS-Liste der EG aufgenommen, der sich daraus ergibt, dass die bestehenden Verpflichtungslisten der EG und ihrer Mitgliedstaaten unter Einfügung sowohl der von der EG in den Dokumenten S/SECRET/8 und S/SECRET/9 notifizierten Änderungen oder Rücknahmen von Verpflichtungen als auch der zwischen der EG und Australien vereinbarten Ausgleichsmaßnahmen miteinander verschmolzen werden. 9. Nach den Verfahren der Absätze 20 bis 22 des Dokuments S/L/80 übermittelt die EG bis 14. September 2006 dem Sekretariat zwecks Weiterleitung den Entwurf der konsolidierten Liste zur Zertifizierung, sofern eine Übereinkunft mit allen betroffenen Mitgliedern unterzeichnet wurde oder die in Absatz 7 des Dokuments S/L/80 festgelegte Frist abgelaufen ist, ohne dass ein Schiedsverfahren beantragt wurde. Es ist vorgesehen, dass die Verhandlungsergebnisse nach Abschluss der Zertifizierungsverfahren zu dem Zeitpunkt in Kraft treten, der von der EG nach Abschluss der gemeinschaftsinternen Genehmigungsverfahren mitgeteilt wird, um deren zügige Durchführung sie sich nach Kräften bemüht. Die in den Dokumenten S/SECRET/8 und S/SECRET/9 vorgeschlagenen Änderungen und Rücknahmen treten erst dann in Kraft, wenn alle Ausgleichsmaßnahmen in Anhang II in Kraft getreten sind. (1)  Diese Übereinkunft ist nicht dahin gehend auszulegen, dass sie dem Ergebnis der im Rahmen der WTO geführten getrennten Gespräche über die Klassifizierung von Telekommunikationsdiensten (Basistelekommunikation und Mehrwertdienste) vorgreift. (2)  Diese Übereinkunft ist nicht dahin gehend auszulegen, dass sie dem Ergebnis der im Rahmen der WTO geführten getrennten Gespräche über die Klassifizierung von Telekommunikationsdiensten (Basistelekommunikation und Mehrwertdienste) vorgreift. ANHANG I A)     Im Dokument S/SECRET/8 notifizierte Änderungen Horizontale Verpflichtungen • Marktzugangseintrag (Seite 9): „In allen EG-Mitgliedstaaten können Dienstleistungen, die auf nationaler oder örtlicher Ebene als öffentliche Versorgungsleistungen angesehen werden, öffentlichen Monopolen oder privaten Betreibern gewährten ausschließlichen Rechten unterliegen.“ Dieser Eintrag war in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Österreichs, Polens, Sloweniens, der Slowakei, Finnlands und Schwedens nicht enthalten. Diese Beschränkung gilt nun für alle Mitgliedstaaten. • Beschränkungen der Inländerbehandlung für Zweigniederlassungen, Vertretungen und Repräsentanzen im Bereich der Erbringungsart 3 (Seiten 9 und 10). Dieser Eintrag war in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Maltas, Sloweniens und der Slowakei nicht enthalten. Diese Beschränkung gilt nun für alle Mitgliedstaaten. • Beschränkungen der Inländerbehandlung für Tochtergesellschaften im Bereich der Erbringungsart 3 (Seite 10). Dieser Eintrag war in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei nicht enthalten. Diese Beschränkung gilt nun für alle Mitgliedstaaten. • Beschränkungen der Inländerbehandlung in Bezug auf Subventionen im Bereich der Erbringungsart 3 (Seite 13). In der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Maltas, Österreichs, Sloweniens, der Slowakei, Finnlands und Schwedens war jeweils nur ein Teil der Beschränkungen enthalten, die in der Liste der EG und ihrer Mitgliedstaaten in Bezug auf Subventionen im Bereich der Erbringungsart 3 aufgeführt waren. Diese Beschränkungen werden nun auf diese Mitgliedstaaten ausgeweitet. • Beschränkung der Inländerbehandlung in Bezug auf Subventionen im Bereich der Erbringungsart 4 (Seite 13). Die Liste der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Ungarns, Maltas und der Slowakei enthielt nicht die in der Liste der EG und ihrer Mitgliedstaaten aufgeführte Beschränkung in Bezug auf Subventionen im Bereich der Erbringungsart 4. Diese Beschränkung wird nun auf diese Mitgliedstaaten ausgeweitet. • Marktzugangsverpflichtungen Zyperns in Bezug auf Erbringungsart 4. Diese Verpflichtungen werden zurückgenommen. • Marktzugangseintrag zu Erbringungsart 4 — Unternehmensintern versetzte Personen (Seite 26). In der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, Lettlands, Litauens, Ungarns, Polens und der Slowakei war die Beschränkung, dass das aufnehmende Rechtssubjekt im betreffenden Mitgliedstaat vergleichbare Dienstleistungen erbringen muss, nicht enthalten. Diese Beschränkung wird nun auf diese Mitgliedstaaten ausgeweitet. • Marktzugangseintrag zu Erbringungsart 4 — Geschäftsreisende — Dienstleistungsverkäufer (Seite 30). In der Liste der spezifischen Verpflichtungen Polens war die Beschränkung, dass diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sein dürfen, nicht enthalten. Diese Beschränkung wird nun auf diesen Mitgliedstaat ausgeweitet. • Marktzugangseintrag zu Erbringungsart 4 — Geschäftsreisende — Gründung einer gewerblichen Niederlassung (Seite 30). In der Liste der spezifischen Verpflichtungen Litauens war die Beschränkung, dass diese Vertreter weder im Direktverkauf beschäftigt sein noch selbst Dienstleistungen erbringen dürfen, nicht enthalten. Diese Beschränkung wird nun auf diesen Mitgliedstaat ausgeweitet. • Marktzugangsverpflichtungen Litauens in Bezug auf Erbringungsart 4 — Geschäftsreisende (Seite 32). Diese Verpflichtungen werden teilweise zurückgenommen. • Marktzugangsverpflichtungen Lettlands in Bezug auf Erbringungsart 4 — Vertragliche Dienstleister (Seite 33). In der Liste der spezifischen Verpflichtungen Lettlands war die Beschränkung, dass die vorübergehende Einreise und der Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat eine Dauer von insgesamt drei Monaten innerhalb von 12 Monaten nicht übersteigen dürfen, nicht enthalten. Diese Beschränkung wird nun auf diesen Mitgliedstaat ausgeweitet. Sektorspezifische Verpflichtungen • Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer — Luftfahrzeuge (Seite 95). Die Marktzugangsbeschränkung im Bereich der Erbringungsart 2 wird auf Estland, Litauen, Ungarn, Österreich, Slowenien, Finnland und Schweden ausgeweitet und die Marktzugangsbeschränkung im Bereich der Erbringungsart 3 wird auf Estland, Ungarn und Österreich ausgeweitet. • Dienstleistungen im Bereich industrielle Produktion (Seiten 109 und 110). Die Verpflichtungen in der Liste Lettlands, Litauens und Österreichs werden zurückgenommen. • Dienstleistungen im Bereich Bildung (Seite 156): Beschränkung auf „nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen“. Diese Beschränkung war nicht enthalten in der Liste Estlands, Lettlands, Litauens, Ungarns, Österreichs, Sloweniens (lediglich in Bezug auf Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung nicht enthalten) und der Slowakei. Diese Beschränkung wird nun auf diese Mitgliedstaaten ausgeweitet. Im Falle Sloweniens bezieht sich diese Ausweitung nur auf Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung. • Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) (Seiten 193, 213 und 217). Die Marktzugangsbeschränkungen, wonach „für die Verwaltung von offenen Investmentfonds und Investmentgesellschaften … die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich [ist]“ und wonach „als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds … nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in der Gemeinschaft tätig werden [dürfen]“, die beide die Erbringungsarten 1 und 3 betreffen, waren in folgenden Listen nicht enthalten: in der Liste der Tschechischen Republik in Bezug auf Erbringungsart 3, in der Liste Estlands (weder in Bezug auf Erbringungsart 1 noch auf Erbringungsart 3 enthalten), in der Liste Lettlands in Bezug auf Erbringungsart 3, in der Liste Litauens in Bezug auf Erbringungsart 1, in der Liste Ungarns in Bezug auf Erbringungsart 3 und in der Liste der Slowakei in Bezug auf Erbringungsart 3. Diese Beschränkungen werden nun auf diese Mitgliedstaaten ausgeweitet. • Raumtransport. Die Verpflichtung in der Liste Österreichs wird zurückgenommen. • Luftverkehr — Vermietung von Luftfahrzeugen mit Besatzung (Seite 246). Für Polen werden zwei Marktzugangsbeschränkungen eingeführt (eine in Bezug auf Erbringungsarten 1 und 2 und eine andere in Bezug auf Erbringungsart 3). • Luftverkehr — Verkauf und Vermarktung (Seiten 247 und 248). In der Liste der spezifischen Verpflichtungen Estlands war die Beschränkung der Inländerbehandlung nicht enthalten, die den CRS-gestützten Vertrieb von Luftverkehrsdienstleistungen durch ein CRS-Mutterunternehmen betrifft. • Luftverkehr — Computerreservierungssysteme (Seite 248). In der Liste der spezifischen Verpflichtungen Ungarns war die Beschränkung der Inländerbehandlung nicht enthalten, die die Verpflichtungen von Beförderungsmutterunternehmen oder beteiligten Beförderungsunternehmen in Bezug auf ein CRS betrifft, das durch eine Luftverkehrsgesellschaft aus einem oder mehreren Drittstaaten kontrolliert wird. • Hilfsdienstleistungen für alle Verkehrsträger — Frachtumschlagsdienste (Seite 259). Für Estland, Lettland und Litauen wurde eine Marktzugangsbeschränkung in Bezug auf Erbringungsart 3 eingeführt. B)     Im Dokument S/SECRET/9 notifizierte Änderungen Horizontale Verpflichtungen — Die die I

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.