Europäische Union

2014/526/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 6. August 2014 über die Gründung der Digitalen Forschungsinfrastruktur für Kultur- und Geisteswissenschaften als Konsortium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur (DARIAH ERIC)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32014D0526. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

eam (1)   Aus dem Vorsitz und dem stellvertretenden Vorsitz des Nationalen Koordinierungsausschusses und dem Vorsitz und dem stellvertretenden Vorsitz des Gemeinsamen Forschungsausschusses ist ein Leitungsteam zu bilden. Das Leitungsteam lädt die jeweiligen Vertreter des DARIAH-EU-Koordinierungsbüros und den Vorsitz des Wissenschaftlichen Beirats zu seinen Sitzungen ein. (2)   Der Verwaltungsrat hält in allen allgemeinen Angelegenheiten Rücksprache mit dem Leitungsteam — beispielsweise in Bezug auf die Ausarbeitung von Vorschlägen, die der Vollversammlung vorgelegt werden sollen, die Ausarbeitung und Änderung der jährlichen Arbeitspläne für das DARIAH ERIC und die Wahrung von Konsistenz, Kohärenz und Stabilität der Dienste der Forschungsinfrastruktur. (3)   Der/Die Vorsitzende des Verwaltungsrats beruft alle Sitzungen des Leitungsteams ein und führt deren Vorsitz. (4)   Die Mitglieder des Leitungsteams sind an die Bestimmungen der Geschäftsordnung gebunden. Artikel 14 Nationaler Koordinierungsausschuss (1)   Der Nationale Koordinierungsausschuss ist eines der beiden operativen Organe des DARIAH ERIC. Sein Ziel ist die Integration und Koordinierung der nationalen DARIAH-Tätigkeiten auf europäischer Ebene. (2)   Er setzt sich zusammen aus einem Nationalen Koordinator für jedes Mitglied und jeden Beobachter, der von diesem Mitglied oder Beobachter ernannt wurde. Der Nationale Koordinator wird für eine erneuerbare Amtszeit von drei Jahren ernannt. Jedes Mitglied oder jeder Beobachter kann seinen Nationalen Koordinator zu jedem Zeitpunkt ändern. Der Nationale Koordinierungsausschuss lädt die jeweiligen Vertreter des DARIAH-EU-Koordinierungsbüros und des Verwaltungsrats zu seinen Sitzungen ein. (3)   Der Nationale Koordinierungsausschuss wählt mit einfacher Mehrheit seinen Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz unter seinen Mitgliedern für eine erneuerbare Amtszeit von einem Jahr. Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz sind Mitglieder des Leitungsteams, in dem sie die kollektive Meinung des Nationalen Koordinierungsausschusses vertreten. (4)   Der Nationale Koordinierungsausschuss hält zweimal jährlich ordentliche Sitzungen ab. (5)   Der Nationale Koordinierungsausschuss unterstützt den Verwaltungsrat, insbesondere bei der Ausarbeitung der jährlichen Zusammenfassung der nationalen DARIAH-Fahrpläne jedes Mitglieds und jedes Beobachters. Innerhalb des Nationalen Koordinierungsausschusses schlägt jeder Nationale Koordinator dem Verwaltungsrat die jährlichen Sachleistungen jedes Mitglieds und jedes Beobachters vor, die der Vollversammlung gemäß Artikel 10 Absatz 15 Buchstabe d zur Genehmigung vorgelegt werden. (6)   Die Mitglieder des Nationalen Koordinierungsausschusses sind an die Bestimmungen der Geschäftsordnung gebunden. Artikel 15 Gemeinsamer Forschungsausschuss (1)   Der Gemeinsame Forschungsausschuss ist eines der beiden operativen Organe des DARIAH ERIC. Seine Aufgabe ist die Organisation der wissenschaftlich-technischen Integration der DARIAH-Tätigkeiten. (2)   In ihm sind alle Leiter der virtuellen Kompetenzzentren vertreten, die mit einfacher Mehrheit unter ihren Mitgliedern ihren stellvertretenden Vorsitz für eine erneuerbare Amtszeit von einem Jahr wählen. Der Vorsitz wird gemäß dem in der Geschäftsordnung festgelegten Verfahren vom Verwaltungsrat für eine erneuerbare Amtszeit von einem Jahr ernannt. Der Gemeinsame Forschungsausschuss lädt die jeweiligen Vertreter des DARIAH-EU-Koordinierungsbüros und des Verwaltungsrats zu seinen Sitzungen ein. (3)   Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz sind Mitglieder des Leitungsteams, in dem sie die kollektive Meinung des Gemeinsamen Forschungsausschusses vertreten. (4)   Der Gemeinsame Forschungsausschuss hält zweimal jährlich ordentliche Sitzungen ab. (5)   Der Gemeinsame Forschungsausschuss unterstützt den Verwaltungsrat, insbesondere a) bei der Zusammenstellung und Bewertung der Sachleistungen; b) bei der Erstellung des Jahresplans und des Tätigkeitsberichts für die virtuellen Kompetenzzentren; c) bei der Organisation mindestens einer DARIAH-ERIC-Vollversammlung pro Jahr, wobei ein Mitglied oder ein Beobachter Gastland der Vollversammlung und der jeweiligen Vertreter des DARIAH-EU-Koordinierungsbüros ist. (6)   Die Mitglieder des Gemeinsamen Forschungsausschusses sind an die Bestimmungen der Geschäftsordnung gebunden. KAPITEL 5 HAUSHALT Artikel 16 Aufstellung und Annahme des Haushalts (1)   Der Verwaltungsrat erstellt gemeinsam mit der hierfür zuständigen Person des DARIAH-EU-Koordinierungsbüros einen Haushaltsentwurf für den folgenden Haushaltszeitraum, der der Vollversammlung im ersten Quartal des vorangehenden Haushaltsjahres vorgelegt wird. (2)   Der Haushaltsentwurf enthält alle Mittelbindungen und eine Berechnung der Beiträge der Mitglieder und Beobachter für den nächsten Haushaltszeitraum sowie eine Projektion der Kosten und Beiträge für die beiden folgenden Haushaltszeiträume. (3)   Wurde der Haushalt zu Beginn des Haushaltsjahres nicht verabschiedet, dürfen die monatlichen Mittelbindungen für das DARIAH ERIC die Höhe der Mittelbindungen des vorangegangenen Haushaltsjahres nicht übersteigen. Artikel 17 Haushaltszeitraum (1)   Das Haushaltsjahr des DARIAH ERIC beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember jedes Jahres. (2)   Der Haushaltszeitraum umfasst ein Haushaltsjahr. Artikel 18 Bar- und Sachleistungen (1)   Der Beitrag jedes Mitglieds und jedes Beobachters setzt sich aus zwei Teilen, einer Bar- und einer Sachleistung, zusammen. Beide Teile tragen zum jährlichen Bar- und Sachvermögen des DARIAH ERIC bei und werden abhängig vom BSP jedes Landes berechnet. Die Berechnungsgrundsätze und -verfahren sind Anhang II zu entnehmen. (2)   Die Mitglieder und Beobachter sind für die Weiterleitung der Barleistungen an das DARIAH ERIC zuständig. (3)   Als Sachleistungen gelten alle Beiträge an den Haushalt des DARIAH ERIC, die keine Barleistungen sind. (4)   Jede Sachleistung wird vom Gemeinsamen Forschungsausschuss erfasst und bewertet, der in schwierigen Fällen das Leitungsteam hinzuzieht. (5)   Das Verfahren für die Bewertung der Sachleistungen ist in der Geschäftsordnung festgelegt. KAPITEL 6 VIRTUELLE KOMPETENZZENTREN Artikel 19 Virtuelle Kompetenzzentren (1)   Das DARIAH ERIC verteilt seine Tätigkeit auf virtuelle Kompetenzzentren, die sich mit jeweils eigenen Fachgebieten befassen. (2)   Jede Partnereinrichtung kann sich in die Arbeit eines oder mehrerer virtueller Kompetenzzentren einbringen. Artikel 20 Vorsitz der virtuellen Kompetenzzentren (1)   Den Vorsitz eines virtuellen Kompetenzzentrums kann nur eine Partnereinrichtung eines Mitglieds führen. (2)   Eine Partnereinrichtung, die im Einklang mit Artikel 20 Absatz 1 den Wunsch hat, ein virtuelles Kompetenzzentrum zu leiten, beantragt dies beim Verwaltungsrat. Im Antrag ist der Name des Leiters/der Leiterin des jeweiligen virtuellen Kompetenzzentrums anzugeben. (3)   Nach Rücksprache mit dem Leitungsteam ernennt der Verwaltungsrat eine oder mehrere Partnereinrichtung(en) zum Vorsitz eines virtuellen Kompetenzzentrums sowie den/die entsprechenden Leiter(in/innen). (4)   Die vom Verwaltungsrat zum Vorsitz eines virtuellen Kompetenzzentrums ernannte(n) Partnereinrichtung(en) ist/sind an die Bestimmungen der Geschäftsordnung gebunden. KAPITEL 7 BERICHTERSTATTUNG, JAHRESABSCHLUSS UND RECHNUNGSPRÜFUNG Artikel 21 Berichterstattung (1)   Das DARIAH ERIC erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der insbesondere über die wissenschaftlichen, betrieblichen und finanziellen Aspekte seiner Tätigkeiten Auskunft gibt. Der Verwaltungsrat legt diesen Bericht der Vollversammlung zur Genehmigung vor und leitet ihn innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des entsprechenden Haushaltsjahres an die Europäische Kommission sowie an die zuständigen Behörden weiter. Dieser Bericht wird öffentlich zugänglich gemacht. (2)   Das DARIAH ERIC setzt die Kommission von jedem Umstand in Kenntnis, der die Erfüllung seiner Aufgaben ernsthaft zu gefährden droht oder seine Fähigkeit zur Erfüllung der in der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 festgelegten Anforderungen einschränken könnte. Artikel 22 Jahresabschluss und Rechnungsprüfung Für die Erstellung, Vorlage, Prüfung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses des DARIAH ERIC gelten die Rechtsvorschriften des Sitzlandes. KAPITEL 8 ALLGEMEINE VERFAHREN Artikel 23 Auftragsvergabe und Mehrwertsteuerbefreiung (1)   Das DARIAH ERIC verfährt nach den Grundsätzen der einschlägigen Vergaberichtlinien der Europäischen Union und den darauf beruhenden nationalen Vorschriften. (2)   Bei der Auftragsvergabe im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des DARIAH ERIC schenken die Mitglieder und Beobachter den von den einschlägigen Gremien des DARIAH ERIC festgelegten Erfordernissen, technischen Anforderungen und Spezifikationen gebührend Beachtung. (3)   Die Mehrwertsteuerbefreiung auf der Grundlage der Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (1) und der Artikel 50 und 51 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates (2) ist auf die Mehrwertsteuer für solche Güter und Dienstleistungen beschränkt, die vom DARIAH ERIC für seine Zwecke genutzt werden, den Wert von 150 EUR übersteigen und vom DARIAH ERIC vollständig bezahlt und in Auftrag gegeben werden. Diese Befreiungen gelten nicht für Beschaffungsmaßnahmen einzelner Mitglieder. (4)   Die Mehrwertsteuerbefreiung gilt für nicht wirtschaftliche Tätigkeiten, nicht aber für wirtschaftliche Tätigkeiten. (5)   Die Mehrwertsteuerbefreiung gilt für Waren und Dienstleistungen für die wissenschaftlichen, technischen und administrativen Tätigkeiten des DARIAH ERIC, die seinen Hauptaufgaben entsprechen. Hierunter fallen auch Ausgaben für Konferenzen, Workshops und Sitzungen in direktem Zusammenhang mit den offiziellen Tätigkeiten des DARIAH ERIC. Reise- und Unterbringungsausgaben fallen jedoch nicht unter die Mehrwertsteuerbefreiung. Artikel 24 Haftung (1)   Das DARIAH ERIC haftet für seine Schulden. (2)   Die Mitglieder des DARIAH ERIC haften in der Höhe ihres jeweiligen Jahresbeitrags für das DARIAH ERIC, sofern sie nicht eine Erklärung über eine weitergehende Haftung für die Schulden des DARIAH ERIC unterzeichnet haben. (3)   Der Verwaltungsrat handelt im Namen des DARIAH ERIC eine geeignete Versicherungspolice aus und schließt diese ab. Artikel 25 Zugang (1)   Die vom DARIAH ERIC angebotenen Instrumente und Dienste stehen der Wissenschafts- und Bildungsgemeinschaft grundsätzlich frei zur Verfügung. (2)   Die Vollversammlung kann beschließen, dass einige Dienste gegen eine Gebühr angeboten werden, und legt die Bedingungen hierfür in der Geschäftsordnung fest. Artikel 26 Bewertung und Verbreitung der wissenschaftlichen Ergebnisse (1)   Das DARIAH ERIC betreibt eine Infrastruktur, deren Zugang weder zeitlich, räumlich noch in sonstiger Art und Weise beschränkt ist und der Wissenschafts- und Bildungsgemeinschaft grundsätzlich frei zur Verfügung steht. (2)   Muss der Zugang aus irgendeinem Grund zeitlich begrenzt oder unbegrenzt eingeschränkt werden, kann der Zugang nur nach einer Gutachterbewertung auf der Grundlage von Exzellenz oder bewährter Verfahren gewährt werden. Nach Rücksprache mit dem Wissenschaftlichen Beirat verabschiedet die Vollversammlung die notwendigen Durchführungsvorschriften. (3)   Das DARIAH ERIC ergreift die geeigneten Maßnahmen, um die Infrastruktur und deren Nutzung durch Forscher zu fördern. (4)   Hierunter kann beispielsweise der Aufbau eines Webportals, die Ausgabe eines Newsletters sowie die Veranstaltung und die Teilnahme an Konferenzen und Workshops fallen. Artikel 27 Rechte am geistigen Eigentum, Datenpolitik und Datenschutz (1)   Der Schutz des Rechts am geistigen Eigentum fällt unter das nationale Recht des Mitglieds oder Beobachters sowie unter internationale Vereinbarungen, deren Vertragsparteien sie sind. (2)   Im Allgemeinen werden die Grundsätze des offenen Quellcodes und des freien Zugangs gefördert. (3)   Für das DARIAH ERIC ist eine von der Vollversammlung zu genehmigende Datenpolitik zu entwickeln. (4)   Die Nutzung und Sammlung von Daten des DARIAH ERIC unterliegen den europäischen und nationalen Datenschutzgesetzen. Artikel 28 Beschäftigungspolitik (1)   Das DARIAH ERIC ist ein Arbeitgeber, der Chancengleichheit fördert. (2)   Für Arbeitsverträge gilt das nationale Recht des Landes, in dem die Mitarbeiter beschäftigt sind. (3)   Das DARIAH ERIC gewährleistet die Gleichbehandlung von unmittelbar beschäftigtem und entsandtem Personal. (4)   Das DARIAH ERIC schreibt alle freien Stellen aus und legt eine angemessene Bewerbungsfrist fest. (5)   Das DARIAH ERIC vergibt keine Stelle vor Ablauf der vorstehenden Bewerbungsfrist. (6)   Das DARIAH ERIC bietet keiner Person eine Stelle an, die diese auf der Grundlage des EU- oder lokalen Rechts in der Europäischen Union bzw. in dem Sitzland bzw. am Ort der Beschäftigung nicht rechtmäßig ausüben kann. (7)   Für die Einstellung von Personal ist der Verwaltungsrat zuständig, der hierbei vom DARIAH-EU-Koordinierungsbüro unterstützt wird. KAPITEL 9 LAUFZEIT, AUFLÖSUNG, STREITFÄLLE, GRÜNDUNG Artikel 29 Laufzeit Das DARIAH ERIC wird für eine Laufzeit von zwanzig Jahren gegründet, die mit einem Mehrheitsbeschluss entsprechend Artikel 10 Absatz 13 Buchstabe d verlängert werden kann. Artikel 30 Änderung, Auflösung (1)   Änderungsvorschläge können der Vollversammlung von jedem Mitglied, vom Verwaltungsrat und vom Wissenschaftlichen Beirat vorgelegt werden. (2)   Änderungsvorschläge müssen in die Tagesordnung aufgenommen werden, die zusammen mit der Einladung zur Vollversammlung verschickt wird. (3)   Die Vollversammlung kann die Anhänge aktualisieren, ohne dass dies eine Satzungsänderung erforderlich macht. (4)   Die Auflösung des DARIAH ERIC erfolgt auf Beschluss der Vollversammlung gemäß Artikel 10 Absatz 16 Buchstabe b. (5)   Unverzüglich nach Annahme des Beschlusses über die Auflösung des DARIAH ERIC, jedenfalls aber innerhalb von 10 Tagen nach dieser Annahme, unterrichtet das DARIAH ERIC die Kommission hiervon. (6)   Vermögenswerte, die nach Begleichung aller Schulden des DARIAH ERIC verbleiben, werden unter den Mitgliedern im Verhältnis zu ihren aufsummierten Jahresbeiträgen zum DARIAH ERIC aufgeteilt. Verbindlichkeiten, die noch nach der Verrechnung mit den Vermögenswerten des DARIAH ERIC bestehen, werden entsprechend Artikel 24 Absatz 2 unter den Mitgliedern aufgeteilt. (7)   Unverzüglich nach Abschluss des Auflösungsverfahrens, jedenfalls aber innerhalb von zehn Tagen nach seinem Abschluss, unterrichtet das DARIAH ERIC die Kommission hiervon. (8)   Die Existenz des DARIAH ERIC endet an dem Tag, an dem die Europäische Kommission die entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 31 Anwendbares Recht Für das DARIAH ERIC gelten in dieser Reihenfolge: a) das Unionsrecht, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates; b) das Recht des Sitzlandes, sofern eine Angelegenheit durch Unionsrecht nicht (oder nur teilweise) geregelt ist; c) diese Satzung und ihre Durchführungsvorschriften. Artikel 32 Streitfälle (1)   Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zuständig für die das DARIAH ERIC betreffenden Rechtsstreitigkeiten zwischen den Mitgliedern und Beobachtern untereinander sowie zwischen den Mitgliedern, den Beobachtern und dem DARIAH ERIC sowie für Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Europäische Union eine Partei ist. (2)   Für Streitigkeiten zwischen dem DARIAH ERIC und Dritten gelten die Rechtsvorschriften der Europäischen Union über die gerichtliche Zuständigkeit. In Fällen, die nicht unter das Recht der Europäischen Union fallen, bestimmt das Recht des Sitzlandes die gerichtliche Zuständigkeit für die Beilegung solcher Streitigkeiten. Artikel 33 Satzung Die Satzung wird regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht und auf der Website des DARIAH ERIC und an dessen satzungsgemäßem Sitz öffentlich zugänglich gemacht. Artikel 34 Gründung (1)   Das Sitzland beruft so bald wie möglich, spätestens aber 45 Kalendertage nach Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission über die Gründung des DARIAH ERIC, eine konstituierende Vollversammlung ein. (2)   Das Sitzland benachrichtigt die Gründungsmitglieder über etwaige dringende rechtliche Schritte, die noch vor der konstituierenden Sitzung im Namen des DARIAH ERIC unternommen werden müssen. Sofern kein Gründungsmitglied innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Benachrichtigung Einwände erhebt, werden die rechtlichen Schritte von einer Person unternommen, die das Sitzland hierzu ordnungsgemäß ermächtigt hat. (1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1). (2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1). ANHANG I LISTE DER MITGLIEDER UND BEOBACHTER Letzte Änderung: 11. Juni 2014 Mitglieder Land oder zwischenstaatliche Organisation Vertretende Einrichtung Nationale Koordinierungsstelle Belgien Belgian Science Policy Office Ghent Centre for Digital Humanities (University of Ghent) Dänemark Dänische Agentur für Wissenschaft, Technologie und Innovation (DASTI) Danish Digital Humanities Laboratory Deutschland Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) Georg-August-Universität Göttingen Frankreich Centre National de la Recherche Scientifique (C.N.R.S) Huma-Num Centre National de la Recherche Scientifique (C.N.R.S) Griechenland Generalsekretariat für Forschung und Technologie/Ministerium für Bildung und Religion Academy of Athens Irland Irish Research Council National University of Ireland Maynooth Italien MIUR — Ministerium für Bildung, Hochschulen und Forschung Nationaler Forschungsrat, Italien Kroatien Ministerium für Wissenschaft, Bildung und Sport Institut für Ethnologie und Brauchtumsforschung Luxemburg Ministère de l'Enseignement supérieur et de la Recherche Centre Virtuel de la Connaissance sur l'Europe Malta Ministerium für Bildung und Beschäftigung Malta Libraries Council Die Niederlande Niederländische Organisation für wissenschaftliche Forschung (NWO) Datenarchivierung und Netzdienste Österreich Österreichisches Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung Österreichische Akademie der Wissenschaften — Institut für Corpuslinguistik und Texttechnologie — ICLTT Serbien Ministerium für Kultur und Information Belgrader Zentrum für Digitale Geisteswissenschaften Slowenien Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Sport Inštitut za novejšo zgodovino/Institut für Zeitgeschichte Zypern Digital Champion of Cyprus, Ministerium für Energie, Handel, Industrie und Fremdenverkehr Cyprus University of Technology, Limassol Beobachter Land oder zwischenstaatliche Organisation Vertretende Einrichtung Nationale Koordinierungsstelle       ANHANG II GRUNDSÄTZE FÜR DIE BEITRAGSBERECHNUNG 1. Die jährlichen Bar- und Sachleistungen der Mitglieder und Beobachter errechnen sich aus den folgenden Variablen: a) Beitragssatz; b) Verrechnungseinheit für den Anteil am DARIAH ERIC, kurz: DARIAH-Verrechnungseinheit; c) Barmittel; d) Sachleistungen; e) die von der Vollversammlung für die Berechnung der DARIAH-Verrechnungseinheit ausgewählten Mitglieder und Beobachter. 2. Der Beitragssatz für ein Land berechnet sich wie folgt: das BSP des Landes dividiert durch die Summe der BSP der Mitgliedstaaten des Europarats, gerundet auf zwei Dezimalstellen. Für Länder, die dem DARIAH ERIC als Beobachter beitreten, ist der Beitragssatz nur halb so hoch wie der der Mitglieder. 3. Die DARIAH-Verrechnungseinheit für die Barmittel (x) berechnet sich wie folgt: Die Barmittel dividiert durch die Summe der Beitragssätze der von der Vollversammlung für die Berechnung der DARIAH-Verrechnungseinheit für die Barmittel ausgewählten Mitglieder und Beobachter. 4. Die DARIAH-Verrechnungseinheit für die Sachleistungen (y) berechnet sich wie folgt: Die Sachleistungen dividiert durch die Summe der Beitragssätze der von der Vollversammlung für die Berechnung der DARIAH-Verrechnungseinheit für die Sachleistungen ausgewählten Mitglieder und Beobachter. 5. Die Bar- und Sachleistungen werden nach der folgenden Formel berechnet: a)    Barleistung : Der Beitragssatz für ein Land wird mit der DARIAH-Verrechnungseinheit für Barmittel (x) multipliziert und das Ergebnis auf die nächsten hundert Euro gerundet. b)    Sachleistungen : Der Beitragssatz für ein Land wird mit der DARIAH-Verrechnungseinheit für Sachleistungen (y) multipliziert und das Ergebnis auf die nächsten tausend Euro gerundet. 6. Die Vollversammlung kann im Zuge einer gemäß Artikel 10 Absätze 14 und 16 gewichteten Abstimmung jedes Jahr die Haushaltsmittel für die Bar- und Sachleistungen und nach drei Jahren das Referenz-BSP neu festsetzen. 7. Ändert die Vollversammlung die Haushaltsvariablen (siehe Grundsatz 1) nicht, wird der Jahresbeitrag vom Vorjahr übernommen, zuzüglich einer jährlichen Erhöhung um zwei Prozentpunkte als Ausgleich für Inflation und Kostenanstieg. 8. Der Beitrag zwischenstaatlicher Organisationen richtet sich nach ihrem Status als Mitglied oder Beobachter. 9. Der Beitrag von Einrichtungen, die im Jahresverlauf beitreten, wird anteilig für die verbleibenden Monate des betreffenden Jahres ab dem ersten Tag des Beitrittsmonats berechnet. 10. Der Jahresbeitrag für Mitglieder oder Beobachter, die sich nicht von Anfang an für fünf Jahre verpflichten, wird um 25 % angehoben, solange sie keine Verpflichtung für den verbleibenden Zeitraum eingehen. Wird eine Verpflichtung für den verbleibenden Teil des Fünf-Jahres-Zeitraums eingegangen oder die Mitgliedschaft bzw. der Beobachterstatus für fünf Jahre aufrechterhalten, werden Vorkehrungen getroffen, damit das Mitglied oder der Beobachter insgesamt nicht mehr bezahlt als dies mit den üblichen Beiträgen in diesen fünf Jahren der Fall gewesen wäre. ANHANG III VORLÄUFIGE HAUSHALTSMITTEL UND BEITRÄGE Länder Dauer der Mittelbindung Geschätzte Barleistung Jahr 1 (*1) (in EUR) Geschätzte Sachleistung Jahr 1 (*1) (in EUR) Geschätzter Gesamtbeitrag Jahr 1 (in EUR) Belgien 5 Jahre 27 700,00 227 000,00 254 700,00 Dänemark 5 Jahre 18 000,00 147 000,00 165 000,00 Deutschland (*2) bis 26.2.2013 242 125,00 1 981 250,00 2 223 375,00 Frankreich 5 Jahre 149 200,00 1 221 000,00 1 370 200,00 Griechenland 5 Jahre 15 600,00 128 000,00 143 600,00 Irland 5 Jahre 11 800,00 96 000,00 107 800,00 Italien 5 Jahre 118 100,00 966 000,00 1 084 100,00 Kroatien 5 Jahre 3 400,00 28 000,00 31 400,00 Luxemburg 5 Jahre 3 200,00 26 000,00 29 200,00 Malta 5 Jahre 500,00 4 000,00 4 500,00 Die Niederlande 5 Jahre 45 100,00 369 000,00 414 100,00 Österreich (*2) 3 Jahre 28 250,00 231 250,00 259 500,00 Serbien 5 Jahre 2 500,00 21 000,00 23 500,00 Slowenien 5 Jahre 2 700,00 23 000,00 25 700,00 Zypern 5 Jahre 1 300,00 11 000,00 12 300,00   Insgesamt 669 475,00 5 479 500,00 6 148 975,00 (*1)  In den Folgejahren entspricht die Höhe des Jahresbeitrags der des Vorjahres zuzüglich einer jährlichen Steigerung von 2 % als Ausgleich für Inflation und Kostenanstieg (siehe Grundsatz 7, Anhang II). (*2)  Da di

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.