Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/926 des Rates vom 7. Juni 2021 über die Standpunkte, die im Namen der Europäischen Union in den schriftlichen Verfahren von den Teilnehmern an dem Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite und von den Teilnehmern an der Sektorvereinbarung über Exportkredite für zivile Luftfahrzeuge zu den Anträgen des Vereinigten Königreichs auf Aufnahme als Teilnehmer zu vertreten sind

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9.6.2021    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 203/12 BESCHLUSS (EU) 2021/926 DES RATES vom 7. Juni 2021 über die Standpunkte, die im Namen der Europäischen Union in den schriftlichen Verfahren von den Teilnehmern an dem Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite und von den Teilnehmern an der Sektorvereinbarung über Exportkredite für zivile Luftfahrzeuge zu den Anträgen des Vereinigten Königreichs auf Aufnahme als Teilnehmer zu vertreten sind DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Leitlinien, die in dem — im Rahmen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ausgearbeiteten — Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden „Übereinkommen“) enthalten sind, finden aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Anwendung. (2) Die Teilnehmer an dem Übereinkommen sind Australien, die Europäische Union, Japan, Kanada, Korea, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz, die Türkei und die Vereinigten Staaten. (3) Die Sektorvereinbarung über Exportkredite für zivile Luftfahrzeuge (Aircraft Sector Understanding, im Folgenden „ASU“) ist in Anhang III des Übereinkommens enthalten und ist Bestandteil des Übereinkommens. Die ASU findet daher ebenfalls kraft der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 in der Union Anwendung. (4) Die Teilnehmer an der ASU sind Australien, Brasilien, die Europäische Union, Japan, Kanada, Korea, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz und die Vereinigten Staaten. (5) Das Übereinkommen, einschließlich der ASU, bietet einen Rahmen für die geordnete und transparente Handhabung öffentlich unterstützter Exportkredite in deren jeweiligen Anwendungsbereichen. Damit wird bezweckt, gleiche Wettbewerbsbedingungen für öffentlich unterstützte Exportkredite zu schaffen, um einen Wettbewerb zwischen den Exporteuren zu fördern, bei dem Qualität und Preis der exportierten Waren und Dienstleistungen und nicht die günstigsten öffentlich unterstützten Finanzierungsbedingungen ausschlaggebend sind. (6) Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) ist mit Wirkung vom 1. Februar 2020 aus der Union ausgetreten. (2) (7) Nach Artikel 3 des Übereinkommens können weitere Mitglieder der OECD, die nicht Teilnehmer am Übereinkommen sind, und Nichtmitglieder der OECD von den derzeitigen Teilnehmern zur Teilnahme eingeladen werden. Ein Nichtteilnehmer an der ASU kann nach den in Anlage I zur ASU festgelegten Verfahren Teilnehmer an der ASU werden. (8) Mit Schreiben vom 28. Januar 2021 ersuchte das Vereinigte Königreich die Teilnehmer am Übereinkommen und die Teilnehmer an der ASU, sich damit einverstanden zu erklären, dass das Vereinigte Königreich als Teilnehmer am Übereinkommen bzw. der ASU aufgenommen wird. Die Teilnehmer am Übereinkommen und die Teilnehmer an der ASU entscheiden über diese Anträge im schriftlichen Verfahren. (9) Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union zu dem — von den Teilnehmern am Übereinkommen anzunehmenden — Beschluss zu vertreten ist, sowie den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union zu dem — von den Teilnehmern an der ASU anzunehmenden — Beschluss zu vertreten ist, da beide beabsichtigten Beschlüsse gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 für die Union verbindlich sein werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Der Standpunkt, der im Namen der Union im schriftlichen Verfahren von den Teilnehmern am Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite zu dem Antrag des Vereinigten Königreichs auf Aufnahme als Teilnehmer am Übereinkommen zu vertreten ist, besteht darin, den Antrag zu unterstützen. (2)   Der Standpunkt, der im Namen der Union im schriftlichen Verfahren von den Teilnehmern an der Sektorvereinbarung über Exportkredite für zivile Luftfahrzeuge zu dem Antrag des Vereinigten Königreichs auf Aufnahme als Teilnehmer an der Sektorvereinbarung zu vertreten ist, besteht darin, den Antrag zu unterstützen. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 7. Juni 2021. Im Namen des Rates Die Präsidentin F. VAN DUNEM (1)  Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 45). (2)  Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.