Europäische Union

90/117/Euratom: Beschluß der Kommission vom 27. Februar 1990 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft

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Avis juridique important | 31990D0117 90/117/Euratom: Beschluß der Kommission vom 27. Februar 1990 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft Amtsblatt Nr. L 068 vom 15/03/1990 S. 0002 - 0002 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 15 S. 0206 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 15 S. 0206 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 27. Februar 1990 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft (90/117/Euratom) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit wurde am 18. Dezember 1989 unterzeichnet. Der Rat genehmigte mit Beschluß vom 26. Februar 1990 dieses Abkommen zwecks Abschluß durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft. Dieses Abkommen sollte im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft geschlossen werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen (1) zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit wird im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft geschlossen. Artikel 2 Der Präsident der Kommission nimmt die in Artikel 25 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft vor. Brüssel, den 27. Februar 1990 Für die Kommission Der Präsident Jacques DELORS (1) Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.