Europäische Union

2008/202/EG: Beschluss des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32008D0202. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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egt. (2)   Der Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich hat unter anderem die Aufgabe, a) für das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens zu sorgen; b) im Einklang mit den Zielen dieses Abkommens die für die Zusammenarbeit im Zollbereich erforderlichen Maßnahmen zu treffen; c) einen Meinungsaustausch über alle Fragen von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit im Zollbereich durchzuführen, unter anderem auch über künftige Maßnahmen und die für sie erforderlichen Mittel; d) Lösungen im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu empfehlen; e) sich eine Geschäftsordnung zu geben. Artikel 22 Inkrafttreten und Laufzeit (1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren durch Austausch diplomatischer Noten notifiziert haben. (2)   Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien durch Austausch diplomatischer Noten geändert werden. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, treten Änderungen nach den Bestimmungen von Absatz 1 in Kraft. (3)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird drei Monate nach der Notifizierung an die andere Vertragspartei wirksam. Die vor der Kündigung des Abkommens eingegangenen Amtshilfeersuchen werden nach den Bestimmungen dieses Abkommens erledigt. Artikel 23 Verbindlicher Wortlaut Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und japanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung sind der englische und der japanische Wortlaut maßgebend. ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet. Geschehen zu Brüssel am dreißigsten Januar 2008. Für die Europäischen Gemeinschaft Für die Regierung Japans

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.