Europäische Union

2011/344/EU: Durchführungsbeschluss des Rates vom 30. Mai 2011 über einen finanziellen Beistand der Union für Portugal

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2014-04-26

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2011D0344 — DE — 26.04.2014 — 010.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES vom 17. Mai 2011 über einen finanziellen Beistand der Union für Portugal (2011/344/EU) (ABl. L 159, 17.6.2011, p.88) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date ►M1 Durchführungsbeschluss des Rates vom 2. September 2011   L 240 8 16.9.2011 ►M2 Durchführungsbeschluss des Rates vom 11. Oktober 2011   L 269 32 14.10.2011 ►M3 Durchführungsbeschluss des Rates vom 14. Dezember 2011   L 46 40 17.2.2012  M4 Durchführungsbeschluss des Rates vom 29. März 2012   L 115 21 27.4.2012  M5 Durchführungsbeschluss des Rates vom 10. Juli 2012   L 192 12 20.7.2012 ►M6 Durchführungsbeschluss des Rates vom 9. Oktober 2012   L 295 14 25.10.2012  M7 Durchführungsbeschluss des Rates vom 20. Dezember 2012   L 26 30 26.1.2013 ►M8 Durchführungsbeschluss des Rates vom 21. Juni 2013   L 175 47 27.6.2013 ►M9 Durchführungsbeschluss des Rates vom 19. November 2013   L 322 31 3.12.2013  M10 Durchführungsbeschluss des Rates vom 18. Februar 2014   L 107 61 10.4.2014 ►M11 Durchführungsbeschluss des Rates vom 23. April 2014   L 125 75 26.4.2014 Berichtigt durch: ►C1 Berichtigung, ABl. L 178 vom 10.7.2012, S. 15  (344/2011) ▼B ▼C1 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES vom 17. Mai 2011 über einen finanziellen Beistand der Union für Portugal ▼B (2011/344/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus ( 1 ), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Portugal ist an den Finanzmärkten in jüngster Zeit zunehmend unter Druck geraten, was zu wachsenden Zweifeln an der langfristigen Tragfähigkeit seiner öffentlichen Finanzen geführt hat. Tatsächlich hat sich die aktuelle Krise auch auf die öffentlichen Finanzen dramatisch ausgewirkt und letztendlich einen drastischen Anstieg der Aufschläge auf portugiesische Staatsanleihen herbeigeführt. Da portugiesische Staatsanleihen mehrfach in Folge von den Ratingagenturen herabgestuft wurden, konnte das Land sich nicht mehr zu Sätzen refinanzieren, die mit langfristig tragfähigen Finanzen zu vereinbaren wären. Gleichzeitig sah sich der Bankensektor, der, insbesondere im Euro-Währungsgebiet, in hohem Maße von Außenfinanzierung abhängt, zunehmend von den Finanzierungsmöglichkeiten der Märkte abgeschnitten. (2) Angesichts dieser gravierenden wirtschaftlichen und finanziellen Störung, die durch außergewöhnliche Umstände, die sich der Kontrolle der Regierung entziehen, bedingt sind, hat Portugal am 7. April 2011 offiziell um finanziellen Beistand durch die Europäische Union, die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und den Internationalen Währungsfonds („IWF“) ersucht, um damit ein politisches Programm zu stützen, das das Vertrauen wiederherstellen, die Rückkehr der Wirtschaft zu einem nachhaltigen Wachstum ermöglichen und die Finanzstabilität in Portugal, dem Euro-Währungsgebiet und der Union erhalten soll. Am 3. Mai 2011 wurde zwischen der Regierung und der gemeinsamen Abordnung von Kommission, IWF und EZB eine Einigung über ein umfassendes bis Mitte 2014 reichendes Dreijahresprogramm erzielt, das in einem Memorandum zur Wirtschafts- und Finanzpolitik (Memorandum of Economic and Financial Policies — „MEFP“) und einer Vereinbarung über spezifische wirtschaftspolitische Auflagen (Memorandum of Understanding on Specific Economic Policy Conditionality — „MoU“) niedergelegt werden soll. Das Programm wird von den beiden größten Oppositionsparteien unterstützt. (3) Dieses wirtschaftliche und finanzielle Sanierungsprogramm („das Programm“), das Portugal der Kommission und dem Rat im Entwurf vorgelegt hat, soll das Vertrauen in den Staatsanleihe- und den Bankensektor wiederherstellen sowie Wachstum und Beschäftigung fördern. Es sieht umfassende Maßnahmen an drei Fronten vor: Erstens tiefgreifende vorgelagerte Strukturreformen, die (u. a. durch eine Abwertung über die Finanzpolitik) das Potenzialwachstum erhöhen, Arbeitsplätze schaffen und die Wettbewerbsfähigkeit steigern sollen. Das Programm sieht insbesondere Reformen am Arbeitsmarkt, beim Gerichtswesen, bei den Netzindustrien sowie im Wohnungs- und Dienstleistungssektor vor, die das Wachstumspotenzial der Wirtschaft stärken, die Wettbewerbsfähigkeit verbessern und die wirtschaftliche Anpassung erleichtern sollen. Zweitens eine glaubwürdige und ausgewogene Haushaltskonsolidierungsstrategie, die durch finanzpolitische Strukturmaßnahmen und eine bessere Finanzkontrolle öffentlich-privater Partnerschaften („ÖPPs“) und staatseigener Unternehmen unterstützt wird und darauf abzielt, die Bruttoschuldenquote mittelfristig auf einen deutlichen Abwärtspfad zu führen. Die Behörden haben sich dazu verpflichtet, das Defizit bis 2013 auf 3 % des BIP abzusenken. Drittens, eine finanzpolitische Strategie, die auf Rekapitalisierung und Abbau des Fremdkapitalanteils basiert, gemeinsam mit Bemühungen, den Finanzsektor durch marktgestützte Mechanismen, die von Reserven gestützt werden, vor einem ungeordneten Abbau des Fremdkapitalanteils zu schützen. (4) Den aktuellen Kommissionsprojektionen für das nominale BIP-Wachstum zufolge (-1,2 % im Jahr 2011, -0,5 % im Jahr 2012, 2,5 % im Jahr 2013 und 3,9 % im Jahr 2014) stehen die haushaltspolitischen Ziele mit dem Pfad für die Entwicklung der Schuldenquote in Einklang (nämlich 101,7 % des BIP im Jahr 2011, 107,4 % des BIP im Jahr 2012, 108,6 % des BIP im Jahr 2013 und 107,6 % des BIP im Jahr 2014). Demnach würde der Anstieg der Schuldenquote 2013 gestoppt und unter der Annahme weiterer Fortschritte beim Defizitabbau im Anschluss daran auf einen rückläufigen Pfad geführt. Die Entwicklung der Schuldenquote wird durch mehrere unter dem Strich erfasste Transaktionen beeinflusst, die die Schuldenquote den Projektionen zufolge 2011 um 1¾ BIP-Prozentpunkte und im Zeitraum 2012 bis 2014 um ¾ Prozentpunkte jährlich erhöhen werden. Dazu zählen die Übernahme von Finanzaktiva in erheblichem Umfang, insbesondere für die mögliche Rekapitalisierung von Banken und Finanzierung staatseigener Unternehmen von ½ % des BIP jährlich im Zeitraum 2011 bis 2014. Auf der anderen Seite werden Privatisierungserlöse von insgesamt etwa 3 % des BIP bis zum Jahr 2013 die Bemühungen um Schuldenabbau unterstützen. (5) Die Kommission ist im Benehmen mit der Europäischen Zentralbank („EZB“) und dem IWF zu der Einschätzung gelangt, dass Portugal von Juni 2011 bis Mitte 2014 Finanzmittel in Höhe von insgesamt 78 Mrd. (78 000 Mio.) EUR benötigt. Trotz der erheblichen Haushaltsanpassung könnte die Finanzierungslücke bei den öffentlichen Finanzen im Programmzeitraum 63 Mrd. EUR betragen. Dabei wird angenommen, dass bis zur ersten Jahreshälfte 2013 kein Zugang zum Kapitalmarket für mittel- und langfristige Verbindlichkeiten besteht. Es wird angenommen, dass Portugal einen Teil seines aktuellen Bestands an kurzfristigen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit verlängern kann; gleichzeitig sieht das Programm für den Fall einer unerwarteten Abweichung vom Basisfinanzierungsszenario der Kommission eine Finanzierungsreserve vor. Portugal wird ermutigt, seine Geschäfte am Finanzmarkt weiterzuführen und anzupassen, um dadurch seinen Zugang zum Markt sowie Vertrauen zu fördern. Um das Vertrauen in das portugiesische Bankensystem auf Dauer wiederherzustellen, sollen Bankengruppen der im Programm enthaltenen Strategie für den Finanzsektor zufolge dazu verpflichtet werden, ihre Kernkapitalquote (Eigenkapital der Klasse 1) bis Ende 2011 auf 9 % und bis Ende 2012 auf 10 % anzuheben und es danach auf diesem Niveau zu halten. Für den Fall, dass keine marktgestützte Lösung gefunden wird, sieht das Programm eine Regelung zur Bankenstützung vor, in deren Rahmen Kapital im Umfang von maximal 12 Mrd. EUR bereitgestellt werden kann. Der tatsächliche Kapitalbedarf könnte jedoch wesentlich niedriger ausfallen, vor allem für den Fall, dass sich die Marktkonditionen erheblich verbessern und im Programmzeitraum keine gravierenden unerwarteten Bankenverluste eintreten. (6) Das Programm würde aus Beiträgen von externen Quellen finanziert. Der Beistand der Union für Portugal würde bis zu 52 Mrd. EUR erreichen und sich aus Mitteln des durch die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 geschaffenen Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus („EFSM“) und der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität zusammensetzen. Zusätzlich hat Portugal im Rahmen einer erweiterten Fondsfazilität beim IWF ein Darlehen über 23,742 Mrd. SZR (dies entspricht 26 Mrd. EUR zum Wechselkurs vom 5. Mai 2011) beantragt. Die Konditionen des Beistands aus dem EFSM müssen die gleichen sein wie beim IWF. Der finanzielle Beistand der Union sollte von der Kommission verwaltet werden. (7) Der Rat sollte die Wirtschaftspolitik Portugals in regelmäßigen Abständen überprüfen. (8) Die mit Portugal vereinbarten spezifischen wirtschaftspolitischen Auflagen sollten in einem Memorandum of Understanding (Memorandum of Understanding on Specific Economic Policy Conditionality — „Memorandum of Understanding“) niedergelegt werden. Die genauen finanziellen Konditionen sollten in einer Darlehensrahmenvereinbarung niedergelegt werden. (9) Die Kommission sollte sich gemeinsam mit der EZB vor Ort und durch regelmäßige Berichterstattung der portugiesischen Behörden regelmäßig vergewissern, dass die an den Beistand geknüpften wirtschaftspolitischen Auflagen erfüllt werden. (10) Die Kommission sollte Portugal im gesamten Verlauf der Programmumsetzung mit weiteren Politikempfehlungen und technischer Hilfe in bestimmten Bereichen zur Seite stehen. (11) Die Transaktionen, zu deren Finanzierung die Union mit ihrem Beistand beiträgt, müssen mit den Politiken der Union vereinbar sein und mit ihren Rechtsvorschriften in Einklang stehen. Interventionen zur Stützung von Finanzinstituten müssen den Wettbewerbsvorschriften der Union entsprechen. (12) Der Beistand sollte darauf abzielen, die erfolgreiche Umsetzung des Programms zu unterstützen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 ▼M8 (1)  Die Europäische Union gewährt Portugal ein Darlehen über maximal 26 Mrd. EUR mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 19,5 Jahren. Die Laufzeit einzelner Tranchen der Darlehensfazilität kann bis zu 30 Jahre betragen. ▼M11 (2)  Der finanzielle Beistand steht ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses drei Jahre und sechs Wochen lang zur Verfügung. ▼M1 (3)  Der finanzielle Beistand der Europäischen Union wird Portugal von der Kommission in maximal vierzehn Tranchen zur Verfügung gestellt. Eine Tranche kann auf einmal oder in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Teilbeträge der ersten und der zweiten Tranche können längere Laufzeiten haben als die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit. In solchen Fällen werden die Laufzeiten der weiteren Teilbeträge so festgelegt, dass nach Auszahlung sämtlicher Tranchen die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit erreicht ist. ▼B (4)  Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung und des Memorandum of Understanding freigegeben. Alle weiteren Auszahlungen hängen davon ab, ob die Kommission in Konsultation mit der EZB bei ihrer Überprüfung zu der Einschätzung gelangt, dass Portugal die in diesem Beschluss und im Memorandum of Understanding festgelegten allgemeinen wirtschaftspolitischen Auflagen erfüllt. ▼M2 (5)  Portugal trägt die bei jeder Tranche tatsächlich anfallenden Finanzierungskosten der Union. ▼B (6)  Auch die in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 genannten Kosten werden von Portugal getragen. (7)  Ein vorsichtiger Rückgriff auf Zinsswaps mit Gegenparteien höchster Bonität und auf fortgeschrittene Anleihetechniken ist zulässig, wenn dies zur Finanzierung des Darlehens erforderlich ist. (8)  Die Kommission entscheidet über die Freigabe weiterer Tranchen und deren Höhe. Die Kommission entscheidet über die Höhe der einzelnen Teilbeträge. ▼M8 (9)  Auf Ersuchen Portugals kann die Kommission die Laufzeit eines Teilbetrags oder einer Tranche verlängern, sofern die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit eingehalten wird. Die Kommission kann ihre zu diesem Zweck aufgenommenen Mittel ganz oder teilweise refinanzieren. Im Voraus aufgenommene Beträge werden auf einem bei der EZB geführten Konto gehalten, das die Kommission für die Verwaltung des finanziellen Beistands eröffnet hat. ▼B Artikel 2 (1)  Der Beistand wird von der Kommission in einer Weise verwaltet, die mit den Verpflichtungen Portugals in Einklang steht. (2)  In Konsultation mit der EZB vereinbart die Kommission mit den portugiesischen Behörden die an den finanziellen Beistand geknüpften, in Artikel 3 genannten spezifischen wirtschaftspolitischen Auflagen. Diese Auflagen werden im Einklang mit den in Absatz 1 genannten Verpflichtungen in einem Memorandum of Understanding niedergelegt, das von der Kommission und den portugiesischen Behörden zu unterzeichnen ist. Die genauen finanziellen Konditionen werden in einer mit der Kommission zu schließenden Darlehensrahmenvereinbarung niedergelegt. (3)  Die Kommission vergewissert sich gemeinsam mit der EZB in regelmäßigen Abständen (wenigstens vierteljährlich), dass die an den Beistand geknüpften wirtschaftspolitischen Auflagen erfüllt werden und erstattet dem Wirtschafts- und Finanzausschuss vor Auszahlung jeder Tranche Bericht. Zu diesem Zweck arbeiten die portugiesischen Behörden uneingeschränkt mit der Kommission und der EZB zusammen und stellen diesen alle notwendigen Informationen zur Verfügung. Die Kommission hält den Wirtschafts- und Finanzausschuss über etwaige Refinanzierungen der Anleihen oder Neustrukturierungen der finanziellen Konditionen auf dem Laufenden. (4)  Portugal beschließt zusätzliche Konsolidierungsmaßnahmen zur Sicherung der Makrofinanzstabilität und setzt diese um, sollte sich dies während der Laufzeit des Programms des finanziellen Beistands als notwendig erweisen. Die portugiesischen Behörden konsultieren die Kommission und die EZB, bevor sie solche zusätzlichen Maßnahmen beschließen. Artikel 3 (1)  Der Entwurf des von den portugiesischen Behörden erstellten wirtschaftlichen und finanziellen Sanierungsprogramms („das Programm“) wird hiermit genehmigt. (2)  Nach Auszahlung der ersten Tranche werden alle weiteren Tranchen nur bei zufrieden stellender Umsetzung des Programms und insbesondere bei Einhaltung der im Memorandum of Understanding niedergelegten spezifischen wirtschaftspolitischen Auflagen ausgezahlt. Dazu zählen u. a. die in den Absätzen 4 bis 8 vorgesehenen Maßnahmen. ▼M8 (3)  Das gesamtstaatliche Defizit geht 2011 nicht über 5,9 % des BIP, 2012 nicht über 5,0 % des BIP, 2013 nicht über 5,5 % des BIP und 2014 nicht über 4 % des BIP hinaus. Nicht in die Berechnung dieses Defizits einbezogen werden die Kosten, die dem Haushalt durch die Stützung von Banken im Rahmen der Strategie der Regierung für den Finanzsektor entstehen könnten. Die Haushaltskonsolidierung wird durch dauerhafte Maßnahmen hoher Qualität unter Minimierung der Auswirkungen auf schwache Bevölkerungsgruppen erreicht. (4)  Portugal erlässt die in den Absätzen 5 bis 8 genannten Maßnahmen vor Ablauf des jeweils angegebenen Jahres, wobei die genauen Fristen für die Jahre 2011-2014 im Memorandum of Understanding niedergelegt sind. Portugal ist bereit, zusätzliche Konsolidierungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Defizitziele im gesamten Programmzeitraum zu erreichen. ▼B (5)  Portugal trifft in Übereinstimmung mit den Spezifikationen des Memorandum of Understanding bis Ende 2011 folgende Maßnahmen: ▼M3 a) Der Zielwert für das Haushaltsdefizit im Jahr 2011 wird durch eine Sondermaßnahme erreicht. Die durch die Übertragung der Pensionsfonds der Banken auf die staatliche Sozialversicherung übernommenen Vermögenswerte werden nicht in einer Weise verwendet, die der langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen Portugals abträglich ist. b) Portugal trifft Maßnahmen zur Stärkung der öffentlichen Finanzverwaltung. Es setzt die im neuen Haushaltsrahmengesetz vorgesehenen Maßnahmen um, wozu auch die Aufstellung eines mittelfristigen Haushaltsrahmens und die Einrichtung eines unabhängigen Haushaltsbeirats zählen. Der Haushaltsrahmen auf kommunaler und regionaler Ebene wird beträchtlich gestärkt, indem insbesondere die wichtigsten Optionen für die Anpassung der jeweiligen Finanzierungsgesetze an die Vorgaben des Haushaltsrahmengesetzes vorgelegt werden. Portugal verbessert die Finanzberichterstattung, verstärkt die Überwachung der öffentlichen Finanzen und verschärft die Regeln und Verfahren für den Haushaltsvollzug. Die portugiesische Regierung arbeitet eine Strategie für die Validierung und Begleichung von Zahlungsrückständen aus, die auch einen Fahrplan dafür enthalten soll, wie und wann die Zahlungsrückstände stabilisiert werden sollen, und in der verschiedene Optionen für die Begleichung von Zahlungsrückständen geprüft werden. Was öffentlich-private Partnerschaften angeht, so geht die portugiesische Regierung keine neuen Partnerschaften dieser Art ein, bevor die Ergebnisse der im Programm vorgesehenen Überprüfung der bestehenden öffentlich-privaten Partnerschaften sowie die Vorschläge für rechtliche und institutionelle Reformen vorliegen. ▼M1 c) Portugal setzt seine Maßnahmen zur Verbesserung der Funktionsweise des Arbeitsmarkts fort, insbesondere durch Maßnahmen zur Reform der Rechtsvorschriften zum Beschäftigungsschutz, die Lohnverhandlungen und die aktive Arbeitsmarktpolitik. ▼B d) Im Energiesektor trifft Portugal Maßnahmen zur Erleichterung des Markteintritts, zur Förderung des Aufbaus des iberischen Gasmarktes und zur Überprüfung der Förder- und Vergütungsregelungen im Bereich der Stromerzeugung. Was die anderen Netzindustrien, insbesondere Verkehr, Telekommunikation und Postdienste, anbelangt, erlässt Portugal zusätzliche Maßnahmen zur Förderung von Wettbewerb und Flexibilität. ▼M3 e) Portugal öffnet seine Wirtschaft weiter für den Wettbewerb. Die portugiesische Regierung trifft die notwendigen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass weder der portugiesische Staat noch eine andere öffentliche Stelle in ihrer Eigenschaft als Anteilseigner Vereinbarungen schließen, die den freien Kapitalverkehr behindern oder die Unternehmensführung beeinflussen können. Das neue Privatisierungsgesetz muss auch den Grundsätzen des freien Kapitalverkehrs entsprechen und darf weder dem Staat Sonderrechte einräumen noch die Einräumung solcher Rechte gestatten. Das Wettbewerbsrecht wird mit dem Ziel überarbeitet, Tempo und Wirksamkeit der Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften zu erhöhen. ▼B f) Portugal sorgt für eine Verbesserung der Praktiken und Vorschriften im öffentlichen Auftragswesen im Sinne der Schaffung eines stärker wettbewerbsorientierten Unternehmensumfelds und einer Erhöhung der Effizienz der öffentlichen Ausgaben. ▼M1 g) Portugal trifft Maßnahmen, um die Effizienz und Nachhaltigkeit staatseigener Unternehmen auf zentraler, regionaler und kommunaler Ebene zu steigern. Es erstellt ein umfassendes Strategiepapier zu staatseigenen Unternehmen, in dem die Tarifstruktur und die von diesen Unternehmen erbrachten Dienstleistungen überprüft werden, und stellt einen Plan zur Beschränkung des Kreditbedarfs ab 2012 auf. Portugal setzt seine aktuellen Pläne zur Reduzierung der Betriebskosten zentralstaatlicher Unternehmen — außer solcher des Gesundheitssektors — um durchschnittlich mindestens 15 % um und stellt auch für regionale und kommunale staatliche Unternehmen einen entsprechenden Plan auf. ▼M3 h) Portugal arbeitet mit der Autonomen Region Madeira eine finanzielle Vereinbarung aus, die mit dem Programm in Einklang steht. Bis diese Regelung vereinbart und im Haushalt Madeiras umgesetzt ist, überwacht Portugal den Haushaltsvollzug Madeiras genau, setzt die Übertragungen aus dem Staatshaushalt an die Regierung Madeiras weiterhin aus und honoriert keine neuen kommerziellen oder finanziellen Verpflichtungen oder Garantien der Regierung Madeiras oder deren Unternehmen, die nicht vom Finanzministerium genehmigt wurden. ▼M6 (6)  Portugal trifft in Übereinstimmung mit den Spezifikationen des Memorandum of Understanding im Laufe des Jahres 2012 folgende Maßnahmen: a) Das gesamtstaatliche Defizit 2012 darf 5,0 % des BIP nicht übersteigen. Portugal behält die Haushaltsentwicklungen weiterhin genau im Auge und führt weitere Politikanpassungen durch, um das Ziel für 2012 zu erreichen. Zu diesem Zweck friert Portugal einen Teil der im Haushalt 2012 vorgesehenen Mittel für noch nicht eingeleitete Investitionsvorhaben ein, erhöht die Stempelsteuern auf Immobilien mit hohem Wert, hebt die Steuersätze für Kapitalerträge an, zieht einige der im Haushalt 2013 vorgesehenen sozialleistungswirksamen Maßnahmen vor, und setzt zusätzliche Maßnahmen um, die Einsparungen bei den Vorleistungen und höhere andere Einnahmen bewirken, um das Defizitziel für 2012 zu wahren. b) Portugal strebt an, 2012 Ausgaben in Höhe von mindestens 6,8 Mrd. EUR zu kürzen, unter anderem durch eine Lohn- und Stellenkürzung im öffentlichen Sektor, Rentenkürzungen, eine umfassende Reorganisation der Zentralverwaltung zur Beseitigung von Redundanzen und anderen Ineffizienzen, eine Verringerung der Transferzahlungen an staatseigene Unternehmen, eine Reorganisation und Reduzierung der Zahl der Kommunen und Gemeinden, Kürzungen im Bildungs- und Gesundheitswesen, Kürzungen bei den Transferzahlungen an Regional- und Kommunalverwaltungen und Kürzungen bei den Investitionsausgaben sowie anderen im Programm genannten Ausgaben. c) Auf der Einnahmenseite führt Portugal Maßnahmen im Umfang von mindestens 3 Mrd. EUR durch, unter anderem durch eine Verbreiterung der MwSt.-Bemessungsgrundlagen durch den Abbau von Ausnahmeregelungen und die Überarbeitung der Listen der Waren und Dienstleistungen, für die ermäßigte, mittlere und höhere MwSt.-Sätze gelten, eine Erhöhung der Verbrauchsteuern, eine Verbreiterung der Bemessungsgrundlagen für die Körperschafts- und Einkommensteuer durch Abbau steuerlicher Abzugsmöglichkeiten und Sonderregelungen, die Gewährleistung der Konvergenz der für Renten und Arbeitseinkommen geltenden steuerlichen Abzugsmöglichkeiten sowie Änderungen bei der Vermögensbesteuerung durch erhebliche Einschränkung der Ausnahmeregelungen. Diese Maßnahmen werden durch Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Steuerbetrug und Schattenwirtschaft ergänzt. d) Portugal trifft weiterhin Maßnahmen zur Stärkung der öffentlichen Finanzverwaltung. Portugal setzt die im neuen Haushaltsrahmengesetz vorgesehenen Maßnahmen um, wozu auch die Aufstellung eines mittelfristigen Haushaltsrahmens zählt. Der Haushaltsrahmen für Kommunen und Regionen wird beträchtlich gestärkt, indem insbesondere die jeweiligen Finanzierungsgesetze an die Vorgaben des Haushaltsrahmengesetzes angepasst werden. Portugal verbessert die Finanzberichterstattung, verstärkt die Überwachung der öffentlichen Finanzen und verschärft die Regeln und Verfahren für den Haushaltsvollzug. Die portugiesische Regierung wendet die Strategie für die V

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.