Europäische Union

85/275/EWG: Entscheidung der Kommission vom 7. November 1984 über eine von der französischen Regierung geplante Regionalbeihilfe zugunsten eines Unternehmens der Uhren- , Elektronik- und optischen Industrie in Besançon (Doubs), Frankreich (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31985D0275 85/275/EWG: Entscheidung der Kommission vom 7. November 1984 über eine von der französischen Regierung geplante Regionalbeihilfe zugunsten eines Unternehmens der Uhren- , Elektronik- und optischen Industrie in Besançon (Doubs), Frankreich (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 152 vom 11/06/1985 S. 0021 - 0024 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. November 1984 über eine von der französischen Regierung geplante Regionalbeihilfe zugunsten eines Unternehmens der Uhren-, Elektronik- und optischen Industrie in Besançon (Doubs), Frankreich (Nur der französische Text ist verbindlich) (85/275/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, nach Einholung der Äusserungen der gemäß diesem Artikel Beteiligten (1) und gestützt auf diese Äusserungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Mit dem französischen Dekret Nr. 82-379 vom 6. Mai 1982 über die Raumordungsprämie (Prime d'Aménagement du Territoire) (2) wurde ein System zur Förderung von Wirtschaftstätigkeiten in bestimmten Gebieten des Staatsgebiets eingeführt. Nach diesem System kann die französische Regierung für Industrie-, Dienstleistungs- oder Forschungsvorhaben je nach den Gebieten eine Prämie bis zu 25 % der unversteuerten Investition mit einem Hoechstsatz von 50 000 ffrs je geschaffenem Arbeitsplatz bzw. bis zu 17 % der unversteuerten Investition mit einem Hoechstsatz von 35 000 ffrs je geschaffenem Arbeitsplatz gewähren. Die Kommission diese Beihilferegelung zunächst im Rahmen von Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages geprüft. Dazu hat sie die Auffassung vertreten, daß die Gewährung von Zuschüssen für Industrievorhaben in bestimmten Gebieten nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrages unter die Ausnahme von der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen fielen, daß diese Ausnahmeregelung aber zugunsten der Gewährung solcher Prämien in bestimmten anderen geographischen Gebieten mit zufriedenstellender sozio-ökonomischer Lage jedoch nicht angewandt werden konnte. Die Kommission hat deshalb wegen der Gewährung von Zuschüssen in den letztgenannten Gebieten das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages eingeleitet und die französischen Behörden mit Schreiben vom 11. Juni 1982 davon unterrichtet. In diesem Schreiben zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages lehnte die Kommission die Gewährung von Zuschüssen für Vorhaben ausserhalb der im Dekret über die Raumordnungsprämie festgelegten Gebiete vorbehaltslos ab und unterstellte die Gewährung solcher Beihilfen weiterhin einem Verfahren der vorherigen Anmeldung, sobald es um wichtige Fälle geht. Die von der Kommission geforderten Anmeldungen sollen ihr die Möglichkeit geben, die Vereinbarkeit solcher aussergewöhnlicher und von den Vertragsregeln abweichenden Beihilfen mit dem Vertrag, insbesondere mit Artikel 92 Absatz 3 festzustellen. II Mit Fernschreiben vom 11. Februar 1983 unterrichtete die französische Regierung in einem solchen Anmeldeverfahren die Kommission von ihrer Absicht, einem Unternehmen der Uhren-, Elektronik- und optischen Industrie für ein Investitionsverfahren in Besançon im Departement Doubs eine Raumordnungsprämie (Prime d'Aménagement du Territoire) zu gewähren. Besançon liegt geographisch ausserhalb der Gebiete - die dem französischen Dekret über die Raumordnungsprämie (Prime d'Aménagement du Territoire) festgelegt wurden - für die die Raumordnungsprämie gewährt werden kann. Die französische Regierung beabsichtigte, eine Prämie in Höhe von 34 475 000 ffrs für ein Vorhaben zu gewähren, dessen Gesamtinvestition 363 Mill. ffrs betragen sollte. Das Verhältnis der Zuschußsumme gegenüber der Investition lag bei 9,5 % brutto. Das Vorhaben sah eine Umschulung von 985 der 1 960 beschäftigten Personen des betreffenden Unternehmens in Besançon für neue Tätigkeiten vor. Es handelt sich um Beschäftigte der Uhrenindustrie, die in neu zu schaffende Tätigkeitsbereiche der optischen Industrie und der Elektroindustrie eingegliedert werden sollten. Die Kommission hat das Beihilfevorhaben gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages geprüft. Insbesondere hat sie die französischen Behörden um Rechtfertigungsgründe sozio-ökonomischer Art für die Gewährung einer aussergewöhnlichen und von den Vertragsregeln abweichenden Raumordnungsprämie in Besançon gebeten. Die Kommission hat die französischen Behörden ausserdem um Mitteilung darüber gebeten, ob weitere staatliche Beihilfen, insbesondere für die Ausbildung und die Forschung, im Rahmen dieses Vorhabens vorgesehen sind, und die französische Regierung hat hierauf geantwortet. Im Rahmen dieser Prüfung und anhand der von der französischen Regierung gelieferten sozio-ökonomischen Rechtfertigungsgründe konnte die Kommission keine Freistellung gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrages der in Besançon vorgesehenen Raumordnungsprämie von der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen zulassen. Deshalb hat die Kommission wegen dieses Vorhabens das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 eingeleitet und die französische Regierung mit Schreiben vom 15. April 1983 davon unterrichtet. Die von der französischen Regierung in ihrem Schreiben vom 27. Juni 1983 übermittelten Bemerkungen, die anschließend in weiteren Mitteilungen, davon die letzte vom 17. September 1984, ergänzt wurden, enthielten keine Angaben, die eine Änderung der Beurteilung, insbesondere der sozio-ökonomischen Lage des Gebiets von Besançon, durch die Kommission ermöglichten. Von den anderen Mitgliedstaaten hat einer das Vorgehen der Kommission im Rahmen der Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages unterstützt. III Der Zuschuß, den die französische Regierung dem betreffenden Unternehmen zu gewähren beabsichtigt und dessen Höhe von der Anzahl der Arbeitsplätze abhängt, die auf Tätigkeiten in der optischen Industrie und in der Elektronikindustrie umgestellt werden, beträgt nominal 9,5 % der gesamten geplanten Investitionen und fördert das genannte Unternehmen und seine Produktion. Diese finanzielle Unterstützung würde die Wettbewerbslage des Unternehmens verbessern, weil sie ihm erlaubt, über nicht unerhebliche Mittel zu verfügen. In den betreffenden Sektoren und auf den betreffenden Märkten würde eine solche Beihilfe die Wettbewerbsbedingungen verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beeinträchtigen. Bei den Auswirkungen dieser Beihilfe muß jedoch je nach den Wettbewerbsbedingungen, die bei den beiden Arten der vorgesehenen Wirtschaftstätigkeiten vorherrschen, unterschieden werden. Eine dieser Tätigkeiten betrifft den Elektroniksektor, einschließlich des Zusammenbaus von Baugruppen und Zulieferarbeiten für andere Unternehmen. Diese Tätigkeit besteht in der Herstellung von elektronischen Erzeugnissen und Bestandteilen, einem Bereich, in dem im allgemeinen ein reger Wettbewerb herrscht und ein erheblicher Warenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten besteht. Der zweite neue Tätigkeitsbereich befindet sich in der optischen Industrie. Er betrifft die Durchführung einer neuen amerikanischen Technologie der dreidimensionalen Fotografie, einschließlich der Herstellung von Geräten zur Aufnahme, zur Entwicklung und zum Abzug von Negativen. Dieses Verfahren wäre zur Zeit auf dem europäischen Kontinent einzigartig. Der Handel zwischen den Mitgliedstaaten könnte jedoch insoweit beeinträchtigt werden, als die Erzeugnisse und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dieser neuen Technologie in einem gewissen Umfang diejenigen anderer Unternehmen in der Gemeinschaft ersetzen könnten, die herkömmlichere Fototechniken verwenden. Diese Auswirkung könnte aber insofern beschränkt bleiben, als diese neue Technologie im Bereich der Fotografie einen neuen Markt aufbauen würde, anstatt einen Teil des bereits bestehenden Marktes zu übernehmen. In den beiden Sektoren könnte es zu Wettbewerbsverfälschungen kommen und der Handel zwischen den Mitgliedstaaten könnte insofern beeinträchtigt werden, als eine Beihilfe ein Unternehmen künstlich dahingehend beeinflussen kann, eher in einem Mitgliedstaat als in einem anderen zu investieren. Es konnte nicht festgestellt werden, daß die geplante Beihilfe in diesem Fall einen solchen Einfluß ausüben würde. Nach Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages sind Beihilfen, die die in diesem Artikel genannten Kriterien erfuellen, grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Ausnahmen vom Beihilfeverbot sind, im vorliegenden Fall, nur nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) und hier auch nur dann möglich, wenn die mit den Beihilfen verfolgten Ziele im Gemeinschaftsinteresse liegen und nicht nur für den Beihilfeempfänger von Nutzen sind. Die fraglichen Ausnahmebestimmungen müssen bei der Prüfung von regionalen oder sektoralen Beihilfeprogrammen oder von Einzelfällen einer Anwendung allgemeiner Beihilferegelungen eng ausgelegt werden. Sie sind insbesondere nur dann anwendbar, wenn die Kommission nachweisen kann, daß ohne die Beihilfe die Marktkräfte allein nicht ausreichen würden, die begünstigten Unternehmen zu einem Verhalten zu bewegen, das zur Erreichung eines der in den Ausnahmebestimmungen genannten Ziele beizutragen vermag. Würden die genannten Ausnahmebestimmungen auf Beihilfen angewandt, die mit keiner solchen Gegenleistung verbunden sind, so liefe dies darauf hinaus, daß Beeinträchtigungen des Handels zwischen Mitgliedstaaten und Verfälschungen des Wettbewerbs hingenommen werden, ohne daß dies im Hinblick auf das Gemeinschaftsinteresse in irgendeiner Weise gerechtfertigt wäre, während bestimmte Mitgliedstaaten gleichzeitig ungerechtfertigte Vorteile erlangen würden. Wenn die Kommission bei der Prüfung regionaler Beihilferegelungen die vorerwähnten Grundsätze anwendet, muß sie sich davon vergewissern, daß die Schwierigkeiten in den fraglichen Gebieten im Vergleich zur gesamten Gemeinschaft insoweit ernst genug sind, um die Gewährung der Beihilfe und ihre Intensität zu rechtfertigen, als die Beihilfe erforderlich ist, um die Verwirklichung der in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) des Vertrages genannten Ziele zu fördern. Kann dies nicht nachgewiesen werden, so trägt die Beihilfe eindeutig nicht zur Verwirklichung der in den Ausnahmebestimmungen abgesteckten Ziele bei, sondern dient hauptsächlich dazu, die betreffenden Unternehmen zu begünstigen. Aufgrund einer Mitteilung der Kommission über allgemeine Beihilferegelungen mit regionaler Zweckbestimmung haben die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten in ihrer ersten Entschließung vom 20. Oktober 1971 (1) anerkannt, daß Beihilfen mit regionaler Zielsetzung bei richtiger und sinnvoller Anwendung eines der unerläßlichen Instrumente für die regionale Entwicklung sind und es den Mitgliedstaaten ermöglichen, eine Regionalpolitik im Hinblick auf ein ausgeglicheneres Wachstum zwischen den verschiedenen Gebieten eines Landes und der Gemeinschaft zu verfolgen. Bei der Beurteilung der Vereinbarkeit regionaler Beihilfen mit Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) des Vertrages muß die Kommission daher unter Zugrundelegung der geltenden Koordinierungsgrundsätze für Regionalbeihilfen, die darauf abzielen, die Gefahr eines Subventionswettlaufs einzuschränken, sowohl die sozioökonomische Lage der betroffenen Regionen auf Gemeinschaftsebene als auch etwaige schwerwiegende Unterschiede zwischen den Regionen eines Landes selbst berücksichtigen. Die eingehende sozio-ökonomische Analyse der Region Besançon hat ergeben, daß die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrages nicht in Betracht gezogen worden kann, da die Lebenshaltung in der Region nicht aussergewöhnlich niedrig ist und keine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Dies wurde auch von der französischen Regierung weder in ihrem ursprünglichen Vorhaben noch in den Bemerkungen angeführt, die sie im Rahmen des oben genannten Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft übermittelt hat. Im vorliegenden Fall kann deshalb allein die Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrages, der die Vereinbarkeit von Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete vorsieht, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, in Betracht gezogen werden. Zur Feststellung der Vereinbarkeit der von der französischen Regierung zugunsten des betreffenden Unternehmens geplanten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt hat die Kommission die oben genannten Grundsätze angewandt. Nachdem die Kommission das betreffende Gebiet in einen Gemeinschaftsrahmen gestellt hat, wobei sie das Bruttoinlandsprodukt und die Beschäftigungslage des betreffenden Gebiets mit den entsprechenden Durchschnittswerten für die Gemeinschaft verglichen hat, hat die Kommission nach Disparitäten gesucht, die zwischen dieser Region und anderen Regionen auf nationaler Ebene bestehen und die Gewährung einer Regionalbeihilfe rechtfertigen könnten. Hierzu hat die Kommission eine Reihe von Indikatoren ausgewählt, die die Wirtschaftsentwicklung und die Beschäftigungslage kennzeichnen, insbesondere die steuerpflichtigen Einkommen, die Arbeitslosigkeit, die Beschäftigungsentwicklung, die Struktur der Wirtschaftstätigkeiten, die Wanderungssalden und die demographischen Faktoren. Aufgrund dieser Methodik war es im Wege einer Analyse der Struktur der Wirtschaftstätigkeiten und der anderen Kausalitätsindikatoren möglich, die Art der Wirtschaftsprobleme des betreffenden Gebiets und ihren etwaigen strukturellen Charakter festzustellen, ohne daß jedoch regionale Schwierigkeiten nachgewiesen wurden, die die geplante Beihilfe rechtfertigen. Auch die Bemerkungen beteiligter Dritter enthalten keine Elemente, die geeignet wären, die sich aus der oben beschriebenen sozioökonomischen Analyse der Kommission ergebende Beurteilung der Lage des Gebiets von Besançon zu ändern. Trotz des Fehlens einer regionalen Begründung kann eine Beihilfe aber dennoch nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrages gerechtfertigt sein, wenn das Vorhaben aus sektoraler Sicht positive Merkmale aufweist, die eine ausreichende Gegenleistung darstellen, um die wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen der Beihilfe im Interesse der Gemeinschaft auszugleichen. Durch die in der Elektronikindustrie vorgesehenen Tätigkeiten die nicht mit besonderen Innovationen verbunden sind, wird die Entwicklung in diesem Sektor offenbar nicht gefördert. Die für die Investitionen in diesem Bereich geplante Beihilfe erfuellt deshalb nicht die Voraussetzungen für eine Ausnahmebestimmung gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c). Die in der optischen Industrie vorgesehenen Tätigkeiten bieten dagegen Entwicklungsaussichten aus sektoraler Sicht. Diese bestehen insbesondere in der Neuheit und in der Originalität dieser Technik in der Gemeinschaft und darin, daß die hier vorgesehenen Investitionen in der Zukunft zu Forschungsarbeiten führen könnten. Aufgrund einer vorsichtigen Quantifizierung dieser Aspekte kann davon ausgegangen werden, daß auf das Beihilfevorhaben insoweit die Ausnahmereglung gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrages angewendet werden kann, als dieses 55 % der in der optischen Industrie vorgesehenen Investition nicht überschreitet. HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Französische Republik darf ihr Vorhaben zur Gewährung einer Raumordnungsprämie für alle in Besançon zur Umstellung von Tätigkeiten in der Uhrenindustrie von dem Unternehmen »X" vorgenommenen Investitionen, wie es der Kommission am 11. Februar 1983 mitgeteilt und durch weitere Mitteilungen, zuletzt am 17. September 1984 ergänzt worden ist, nicht durchführen. Artikel 2 Für die Tätigkeiten in der optischen Industrie darf eine Raumordnungsprämie bis zu 9,5 % brutto von 55 % der Investition in Form von Anlagevermögen gewährt werden. Für die Investitionen in der Elektronikindustrie darf keine Raumordnungsprämie gewährt werden. Artikel 3 Die französische Regierung unterrichtet die Kommission binnen 4 Wochen nach der Zustellung dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die sie getroffen hat, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 7. November 1984 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. C 168 vom 28. 6. 1983, S. 2. (2) Veröffentlicht im Staatsblatt der Französischen Republik vom 7. Mai 1982. (1) ABl. Nr. C 111 vom 4. 11. 1971, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.