Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1116 der Kommission vom 19. Dezember 2017 über die staatliche Beihilfe SA.33829 (2012/C) Maltesische Tonnagesteuerregelung und andere staatliche Maßnahmen zugunsten von Seeverkehrsunternehmen und deren Anteilseignern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8734) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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1.7.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 176/7 BESCHLUSS (EU) 2019/1116 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2017 über die staatliche Beihilfe SA.33829 (2012/C) Maltesische Tonnagesteuerregelung und andere staatliche Maßnahmen zugunsten von Seeverkehrsunternehmen und deren Anteilseignern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8734) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorstehend genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Auf der Grundlage einer im Oktober 2011 von einem Beteiligten eingegangenen Beschwerde hat die Kommission mit den maltesischen Behörden Gespräche über die maltesische Tonnagesteuerregelung und weitere steuerliche Maßnahmen aufgenommen. Im Anschluss an schriftliche und mündliche Gespräche mit den maltesischen Behörden, die in der Zeit von November 2011 bis Juni 2012 stattfanden, teilte die Kommission Malta mit Schreiben vom 26. Juli 2012 ihren Beschluss mit, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) wegen möglicher unzulässiger Beihilfemaßnahmen Maltas zugunsten von Seeverkehrsunternehmen und deren Anteilseignern einzuleiten (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) (2). (2) Im Einleitungsbeschluss forderte die Kommission die Beteiligten auf, sich zu den in den Erwägungsgründen 3 bis 30 dargelegten Maßnahmen zu äußern. (3) Die Kommission erhielt Stellungnahmen von sechs Beteiligten: Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft; Malta Maritime Law Association (im Folgenden „Maltesische Seerechtsorganisation“); Norwegian Shipowners' Association (im Folgenden „Norwegischer Reederverband“); Malta Chamber of Commerce, Enterprise and Industry (im Folgenden „Maltesische Industrie- und Handelskammer“); Malta International Shipping Council (im Folgenden „Maltesischer Rat für den internationalen Seeverkehr“); Super Yachts Industry Network Malta. Bei der Kommission gingen zudem Stellungnahmen eines Mitarbeiters aus dem deutschen Schifffahrtssektor ein, der anonym bleiben möchte. (4) Die Stellungnahmen wurden an Malta weitergeleitet, das die Gelegenheit erhielt, sich dazu zu äußern; Die Stellungnahme Maltas ging am 15. Dezember 2012 ein. (5) Zusätzliche Bemerkungen gingen am 15. Oktober 2012, 21. Dezember 2012, 27. Februar 2013, 31. Oktober 2013, 25. März 2014 und 24. Dezember 2015 ein. (6) Mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 verzichtete Malta auf sein Recht nach Artikel 342 AEUV in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (3) auf Annahme dieses Beschlusses in maltesischer Sprache und stimmte der Annahme in englischer Sprache zu. 2.   BESCHREIBUNG DER MAẞNAHMEN (7) Dieser Beschluss bezieht sich auf die folgenden Maßnahmen: a) die Tonnagesteuerregelung und insbesondere i) Schiffe, die für die Tonnagesteuer infrage kommen; ii) bestimmte Arten von Einnahmen und Tätigkeiten von Tonnagesteuer-Schiffen (4), die der Tonnagesteuer unterliegen, Tonnagesteuerregelung, einschließlich der Ausweitung der Tonnagesteuer auf Hilfstätigkeiten des Seeverkehrsgeschäfts; iii) die Höhe der Tonnagesteuer; iv) die Bestimmung über die Bindung an die Flagge; v) Missbrauchsvorkehrungen; b) die Steuerbefreiung von Kapitalerträgen aus dem Verkauf oder der Übertragung von Schiffen; c) die Steuerbefreiung von Kapitalerträgen aus Beteiligungen an Seeverkehrsunternehmen; d) die Steuerbefreiung von Dividenden aus Beteiligungen an Seeverkehrsunternehmen; e) die Steuerbefreiung von Zinsen oder sonstigen Einnahmen aus der Finanzierung von Seeverkehrsunternehmen oder Tonnagesteuer-Schiffen; f) die Befreiung von bestimmten Stempelsteuern. 2.1.   Die Tonnagesteuerregelung 2.1.1.   Allgemeine Grundsätze — Schiffe, Einnahmen und Tätigkeiten, die für die Regelung infrage kommen (8) Gemäß dem Merchant Shipping Act (im Folgenden „Handelsschifffahrtsgesetz“) (5) in der insbesondere durch die Merchant Shipping Taxation Regulations (6) (Steuervorschriften für die Handelsschifffahrt, im Folgenden „Steuervorschriften“) ergänzten und geänderten Fassung können Einnahmen einer zugelassenen Seeverkehrsorganisation aus den Seeverkehrstätigkeiten gemäß dem Income Tax Act (7) (im Folgenden „Einkommensteuergesetz“) von der Einkommensteuer befreit werden, sofern alle relevanten Registrierungsgebühren und Tonnagesteuern (8) ordnungsgemäß entrichtet wurden. Die Option zur Entrichtung einer Tonnagesteuer bezieht sich auf Einnahmen aus dem Betrieb eines Tonnagesteuer-Schiffes (9). (9) Im Handelsschifffahrtsgesetz (10) wird eine Seeverkehrsorganisation als Organisation definiert, deren Hauptgeschäft in der Ausübung einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten besteht, sofern sie dazu berechtigt ist: „a) Eigentum, Betrieb (im Rahmen einer Charter oder anderweitig), Verwaltung und Management eines oder mehrerer Schiffe, das/die als maltesisches Schiff im Sinne dieses Gesetzes registriert ist/sind, sowie die Ausübung aller damit zusammenhängenden finanziellen, sicherheitsrelevanten und kommerziellen Hilfstätigkeiten; b) Eigentum, Betrieb (im Rahmen einer Charter oder auf andere Weise), Verwaltung und Management eines Schiffes oder mehrerer Schiffe, das/die unter der Flagge eines anderen Staates registriert ist/sind, sowie die Ausübung aller damit zusammenhängenden finanziellen, sicherheitsrelevanten und kommerziellen Hilfstätigkeiten; c) Innehabung von Anteilen oder sonstigen Beteiligungen an Unternehmen, ob maltesisch oder anderweitig, die zu einem der in diesem Artikel genannten Zwecke gegründet wurden, sowie die Ausübung aller damit zusammenhängenden finanziellen, sicherheitsrelevanten und kommerziellen Hilfstätigkeiten; d) Aufnahme von Kapital durch Darlehen, die Erteilung von Bürgschaften oder die Ausgabe von Wertpapieren durch das Unternehmen, wenn der Zweck dieser Tätigkeit darin besteht, die in diesem Artikel genannten Ziele für die Seeverkehrsorganisation selbst oder für andere Seeverkehrsorganisationen derselben Gruppe zu erreichen; e) Ausübung sonstiger Tätigkeiten im Seeverkehrssektor, die der Minister gelegentlich auf Anraten der Behörde für den vorgenannten Zweck im Wege von Verordnungen vorschreiben kann.“ (10) Unter die Tonnagesteuerregelung fallen Einnahmen aus Seeverkehrstätigkeiten. (11) Die Steuervorschriften schreiben die Gewährleistung der Kontentrennung in Bezug auf Seeverkehrstätigkeiten und seeverkehrsfremde Tätigkeiten vor. (12)„Seeverkehrstätigkeiten“ sind definiert als die internationale Beförderung von Waren und Personen auf dem Seeweg oder die Erbringung sonstiger unterstützender oder damit verbundener Dienstleistungen für oder durch ein Schiff, einschließlich Eigentum, Charter oder anderweitiger Betrieb eines Schiffes, das an allen oder einer der vorgenannten Tätigkeiten beteiligt ist, oder als Tätigkeiten, die anderweitig bestimmt werden können. (13) (11) In Artikel 85 Absatz 1 des Handelsschifffahrtsgesetzes sind die Anforderungen festgelegt, die ein Schiff erfüllen muss, um als „Tonnagesteuer-Schiff“ zu gelten und somit in den Genuss der Tonnagesteuerregelung kommen zu können. Der Begriff „Tonnagesteuer-Schiff“ bezeichnet entweder ein Schiff, das vom Minister als Tonnagesteuer-Schiff im Sinne von Artikel 85A dieses Gesetzes deklariert wurde, oder ein Gemeinschaftsschiff von mindestens 1 000 Nettotonnen, das vollständig im Eigentum einer Seeverkehrsorganisation steht und von dieser gechartert, verwaltet oder betrieben wird. Nach Artikel 85A Absatz 1 des Handelsschifffahrtsgesetzes kann jedes Schiff, einschließlich Schiffe von weniger als 1 000 Nettotonnen (14), als „Tonnagesteuer-Schiff“ deklariert werden, sodass es für die Tonnagesteuerregelung infrage kommt. Im gegenwärtigen Wortlaut heißt es, dass dies unabhängig von den durchgeführten Tätigkeiten oder Geschäften und unter vom zuständigen Minister als angemessen erachteten Bedingungen erfolgen kann. (12) Einnahmen aus Seeverkehrstätigkeiten einer zugelassenen Seeverkehrsorganisation sind nach dem Einkommensteuergesetz von der Einkommensteuer befreit. (15) (13) Zusammenfassend handelt es sich bei Schiffen im Rahmen der Tonnagesteuerregelung („Tonnagesteuer-Schiffe“), die für die Tonnagesteuer in Betracht kommen und gleichzeitig von der Einkommensteuer befreit sind, um Schiffe, die vollständig im Eigentum einer Seeverkehrsorganisation steht und von dieser gechartert, verwaltet oder betrieben werden (16) und die Seeverkehrstätigkeiten (17) ausüben. (14) Gemäß Einkommensteuergesetz gilt die Steuerbefreiung zudem für Einnahmen, Gewinne oder Erträge einer zugelassenen Seeverkehrsorganisation aus dem Verkauf oder einer sonstigen Übertragung eines Tonnagesteuer-Schiffes oder aus der Veräußerung von Rechten zum Erwerb eines Schiffes, das bei Lieferung oder Fertigstellung als Tonnagesteuer-Schiff gelten würde. (18) 2.1.2.   Bestimmte Arten von Einnahmen und Tätigkeiten, die für die Tonnagesteuer infrage kommen 2.1.2.1.   Bareboat-Charter (15) Nach den maltesischen Rechtsvorschriften kommen sämtliche Erträge aus der Bareboat-Charter uneingeschränkt für die Tonnagesteuer in Betracht. 2.1.2.2.   Zeitcharter bzw. Reisecharter (16) Aufgrund der weit gefassten Definition des Begriffs „Seeverkehrsorganisation“ (19) in Verbindung mit der breiten Definition des Begriffs „Seeverkehrstätigkeiten“ (20) in der maltesischen Gesetzgebung wäre die Auslegung denkbar, dass die Gewinne von rein kommerziellen Schiffsmanagementunternehmen, die keine Verantwortung für die Besatzung oder den technischen Betrieb tragen (d. h. Unternehmen, die Transportverträge abschließen und auf andere Unternehmen angewiesen sind, um die Dienstleistung im Wege einer Zeit- oder Reisecharter zu erbringen), für die Tonnagesteuer in Betracht kommen. (17) Die Nutzung von zeitgecharterten Schiffen unterliegt den in Erwägungsgrund 24 dargelegten Bestimmungen über die Bindung der Steuererleichterungen an die Flagge. Derzeit ist die Mindestvoraussetzung bezüglich der Bindung an die Flagge eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) für neue Antragsteller, die die Tonnagesteuerregelung in Anspruch nehmen wollen, nicht ausdrücklich geregelt. (18) Am 6. Januar 2012 wurden vom Registrar General of Shipping and Seamen (im Folgenden „Registrierstelle für den Seeverkehr und Seeleute“) interne Bestimmungen betreffend die Anwendbarkeit der maltesischen Tonnagesteuerregelung (im Folgenden „Vorschriften über das interne Verfahren aus dem Jahr 2012“) (21) erlassen. Diese umfassen Beschränkungen für Zeitcharter und ähnliche Tätigkeiten als prozentualer Anteil an der Gesamttonnage der Flotte. Das interne Verfahren sieht Ausnahmen von bis zu drei Jahren vor: „Zum Zeitpunkt des Einstiegs in die Tonnagesteuerregelung darf die Gesamtnettotonnage der gecharterten und in die Tonnagesteuerregelung einbezogenen Schiffe 80 % der Gesamtnettotonnage aller Schiffe, die vom qualifizierten Charterer und einer anderen zur gleichen Gruppe gehörenden Organisation gechartert und betrieben werden, nicht übersteigen. „Gechartertes Schiff“ bedeutet ein Schiff, das auf Zeit, für eine bestimmte Reise oder auf Grundlage eines Frachtvertrages gechartert wird. „Betriebene Schiffe“ bedeutet eigene Schiffe oder bareboat gecharterte Schiffe. Der prozentuale Anteil kann hierbei bis zu 90 % betragen, sofern jedes gecharterte Schiff eine Gemeinschaftsflagge führt oder vollständig vom Hoheitsgebiet der EU bzw. dem EWR aus verwaltet wird (Besatzung und Technik). Nach dem Eintritt in das System kann der Charterer den prozentualen Anteil der Gesamtnettotonnage der gecharterten Schiffe für höchstens drei aufeinanderfolgende Steuerperioden über den vorgenannten Höchstwert hinaus erhöhen.“ 2.1.2.3.   Nebeneinnahmen (19) Was die Beförderung von Gütern und Personen betrifft, so enthalten die Vorschriften über das interne Verfahren aus dem Jahr 2012 einige Einzelheiten darüber, welche „Hilfstätigkeiten“ von den maltesischen Behörden im Normalfall als „Seeverkehrstätigkeiten“ eingestuft werden würden. Es heißt, dass im Allgemeinen alle Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Betrieb in Betracht kommender Schiffe stehen und einen normalen Teil des Schiffsbetriebsdienstes darstellen, für die Tonnagesteuerregelung in Betracht kommen. Insbesondere die folgenden Tätigkeiten sind in diesem Zusammenhang aufgeführt: a) im Zusammenhang mit dem Personenschiffsverkehr (Kreuzfahrtschiffe) alle Hotel-, Gastronomie-, Unterhaltungs- und Einzelhandelstätigkeiten an Bord eines in Betracht kommenden Schiffes, sofern diese Dienstleistungen als Hilfstätigkeiten zum Personenschiffsverkehr durch das jeweilige Schiff erbracht werden und alle an Bord des jeweiligen Schiffes verbraucht oder genutzt werden; b) der Betrieb von Büroanlagen im Zusammenhang mit Seeverkehrstätigkeiten, die der Tonnagesteuer unterliegen; c) der Betrieb von Einrichtungen für den Fahrkartenverkauf und Passagierterminals im Zusammenhang mit Seeverkehrstätigkeiten, die der Tonnagesteuer unterliegen; (22) d) die Organisation von Ausflügen für Fahrgäste eines in Betracht kommenden Schiffes, das von der Gesellschaft betrieben wird, wobei jede Kabine für den Fahrgast für seine ausschließliche Nutzung zur Verfügung steht; e) Zinsen oder ähnliche Erträge aus dem Umlaufvermögen, wenn diese Zinsen bzw. Erträge zur Finanzierung der zugelassenen Seeverkehrsorganisation oder deren Seeverkehrstätigkeiten und/oder zum Erwerb und zur Instandhaltung eines Tonnagesteuer-Schiffes verwendet werden. (20) Nach Auffassung Maltas wird die in Erwägungsgrund 19 Buchstabe a beschriebene Tätigkeit, insbesondere der Verbrauch oder die Verwendung an Bord, so ausgelegt, dass sie alle Einnahmen aus Waren und Dienstleistungen umfasst, die an Fahrgäste verkauft werden, die noch über eine Kabine an Bord verfügen, solange die Einnahmen aus dem traditionellen Seeverkehrsgeschäft den Großteil der Einnahmen des Schiffes ausmachen. 2.1.3.   Höhe der Tonnagesteuer (21) Malta erhebt eine jährliche Tonnagesteuer in Form eines Pauschalbetrags: (23) Tabelle 1 Nettotonnage des Schiffes (Nettotonnen, NT) Jährliche Tonnagesteuer 0 2 500 1 000 EUR 2 500 8 000 1 000 EUR zzgl. 40 Cent für jede über 2 500 NT liegende NT 8 000 10 000 3 200 EUR zzgl. 19 Cent für jede über 8 000 NT liegende NT 10 000 15 000 3 580 EUR zzgl. 14 Cent für jede über 10 000 NT liegende NT 15 000 20 000 4 280 EUR zzgl. 12 Cent für jede über 15 000 NT liegende NT 20 000 30 000 4 880 EUR zzgl. 9 Cent für jede über 20 000 NT liegende NT 30 000 50 000 5 780 EUR zzgl. 7 Cent für jede über 30 000 NT liegende NT Mehr als 50 000 7 180 EUR zzgl. 5 Cent für jede über 50 000 NT liegende NT (22) Der Standardsatz wird je nach Alter des Schiffes angepasst. Der Standardsatz findet Anwendung auf Schiffe, die 10–15 Jahre alt sind. Für Schiffe älter als 15 Jahre muss ein Zuschlag von bis zu 50 % gezahlt werden. Für Schiffe im Alter von 0–5 Jahren gilt eine Ermäßigung von 30 %, für Schiffe im Alter von 5–10 Jahren beträgt die Ermäßigung 15 %. (24) (23) Im Ersten Anhang des Handelsschifffahrtsgesetzes heißt es, dass der Minister unter Bedingungen, die er für angemessen hält, jedes Schiff oder jede Klasse von Schiffen ganz oder teilweise von der Zahlung der nach diesen Vorschriften zu entrichtenden Gebühren befreien kann. 2.1.4.   Die Bestimmung über die Bindung an die Flagge (24) Nach Artikel 85A Absatz 2 des Handelsschifffahrtsgesetzes kann ein nicht unter einer Drittlandsflagge fahrendes Schiff als „Tonnagesteuer-Schiff“ deklariert werden, wenn (25) a) die zugelassene Seeverkehrsorganisation besitzt, verwaltet oder betreibt mindestens 60 % ihrer Gesamttonnage unter einer Gemeinschaftsflagge; oder b) der prozentuale Anteil der Gesamttonnage der zugelassenen Seeverkehrsorganisation, der unmittelbar nach Aufnahme des Schiffsbetriebs auf Gemeinschaftsflaggen entfällt, nicht geringer ist als der prozentuale Anteil der Gesamttonnage der Seeverkehrsorganisation, der am Stichtag (26) oder, im Falle von Schiffsmanagementgesellschaften, ein Jahr nach Aufnahme der Tätigkeit der Schiffsmanagementgesellschaft (wenn diese später als der Stichtag liegt) auf Gemeinschaftsflaggen entfiel; oder c) der prozentuale Anteil der Tonnage des begünstigten Unternehmens über einen Zeitraum von drei Jahren oder einen kürzeren Zeitraum, in dem der Begünstigte für die Tonnagesteuerregelung in Frage kam, nicht gesunken ist. (25) Sind die Anforderungen gemäß Buchstabe b oder c nicht erfüllt, kann die Tonnagesteuerregelung dennoch für ein unter einer Flagge eines Drittlandes fahrendes Schiff gewährt werden, wenn sich der Begünstigte dazu verpflichtet, den Anteil der Tonnage, der zum Stichtag unter der Flagge eines Mitgliedstaats betrieben wird, zu erhöhen oder zumindest auf demselben Stand zu halten. 2.1.5.   Missbrauchsvorkehrungen (26) Die allgemeinen Vorschriften zur Missbrauchsbekämpfung im maltesischen Steuerrecht, die vorsehen, dass Regelungen außer Acht gelassen werden sollten, die auf eine künstliche Senkung der Steuerbeträge abzielen, sollten im Hinblick auf die Tonnagesteuerregelung ebenfalls Anwendung finden. (27) (27) Der Wechsel zwischen der Tonnagesteuerregelung und dem allgemeinen Körperschaftssteuersystem zur Optimierung der Steuerrechnung wird dadurch eingeschränkt, dass die Entscheidung, die Tonnagesteuerregelung nicht mehr in Anspruch zu nehmen, unwiderruflich ist. (28) (28) Für jedes Jahr, für das die Tonnagesteuer erhoben wird, ist eine getrennte Buchführung zu führen, in der die Zahlungen und Einnahmen der betreffenden Seeverkehrsorganisation aus den Seeverkehrstätigkeiten und die Einnahmen aus allen anderen Geschäften klar abgegrenzt werden. (29) 2.1.6.   Steuerbefreiung von Kapitalerträgen aus dem Verkauf oder der Übertragung von Schiffen (29) Kapitalerträge aus dem Verkauf oder der Übertragung von Tonnagesteuer-Schiffen und ähnlichen Tätigkeiten sind steuerbefreit. (30) Diese Steuerbefreiung unterliegt keinen Einschränkungen. 2.1.7.   Steuerbefreiung von Dividenden aus Beteiligungen an Seeverkehrsunternehmen (30) Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Steuervorschriften besagt, dass auf die Einkünfte keine weitere Steuer nach dem Einkommensteuergesetz erhoben oder entrichtet wird, sofern diese Einkünfte aus den Seeverkehrstätigkeiten einer zugelassenen Seeverkehrsorganisation stammen, vorausgesetzt, dass alle relevanten Gebühren und Steuern von der Seeverkehrsorganisation ordnungsgemäß entrichtet wurden. Diese Steuerbefreiung gilt für die gesamte Eigentumskette. (31) (31) Was das allgemeine System der Einkommensbesteuerung anbelangt, so wird die Behandlung von Dividenden für Anteilseigner durch Artikel 68 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes geregelt, der Folgendes vorsieht: „a) Jede Person, die nicht in Malta ansässig ist, oder jede natürliche Person, die in Malta ansässig ist und eine Dividende erhält, die aus den Gewinnen gezahlt wird, die einem der steuerpflichtigen Konten mit Ausnahme der endgültigen Steuerbilanz zugewiesen werden, ist nicht verpflichtet, das Vorhandensein einer solchen Dividende in einer im Einklang mit den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes erstellten Erklärung offenzulegen. b) Keine Person wird nach diesem Gesetz für die in Absatz a genannten Einkünfte weiter besteuert. c) Alle Dividenden, die aus den Gewinnen gezahlt werden, die der endgültigen Steuerbilanz zugewiesen werden, fließen nicht in die weitere Besteuerung ein und sind nicht Teil des anrechenbaren Einkommens einer Person, und keine Person kann eine Gutschrift oder Rückerstattung in Bezug auf eine direkt oder indirekt auf diese Gewinne gezahlte Steuer verlangen.“ (32) Der praktische Effekt von Artikel 68 des Einkommensteuergesetzes besteht darin, dass Gewinne, die als Dividende ausgeschüttet werden, auf Ebene der Anteilseigner keiner weiteren Besteuerung unterliegen. Es ist zu beachten, dass auch für die Empfänger keine Verpflichtung zur Offenlegung solcher Dividenden besteht. 2.1.8.   Steuerbefreiung von Kapitalerträgen aus Beteiligungen an Seeverkehrsunternehmen (33) Organisationen, die Beteiligungen an Seeverkehrsorganisationen halten, und Anteilseigner zahlen keine Einkommensteuer auf Kapitalerträge aus der Übertragung dieser Beteiligungen, sofern die Gesellschaft, an der die Beteiligung gehalten wird, ihre Tätigkeit auf Seeverkehrstätigkeiten beschränkt. (32) Diese Steuerbefreiung gilt für die gesamte Eigentumskette. (33) (34) Das Einkommensteuergesetz schreibt die Besteuerung bestimmter Kapitalerträge vor. Diese sind in Artikel 5 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes erschöpfend festgelegt und umfassen grundsätzlich Kapitalerträge, die sich aus Transaktionen mit Immobilien, Wertpapieren und Personengesellschaften ergeben. Steuerpflichtige Kapitalerträge werden mit den sonstigen Einkünften der Steuerpflichtigen aggregiert und mit einem Pauschalsatz von 35 % für Unternehmen berechnet. (35) Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii des Einkommensteuergesetzes sieht eine Steuerbefreiung für Personen vor, die nicht in Malta ansässig sind. Insbesondere sind alle Erträge oder Gewinne steuerbefreit, die einer nicht in Malta ansässigen Person aus der Übertragung von Anteilen oder Wertpapieren einer Gesellschaft, die keine Immobiliengesellschaft ist, zufließen oder von dieser erzielt werden, sofern der wirtschaftliche Eigentümer der Erträge eine nicht in Malta ansässige Person ist und diese Person nicht im Eigentum oder unter Kontrolle einer oder mehrerer Personen steht, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Malta hat bzw. haben. 2.1.9.   Steuerbefreiung von Zinsen oder sonstigen Einnahmen aus der Finanzierung von Seeverkehrsunternehmen oder Tonnagesteuer-Schiffen (36) Im Handelsschifffahrtsgesetz ist festgelegt, dass neben dem Eigentum, dem Betrieb, der Verwaltung und dem Management eines oder mehrerer Schiffe, das/die in Malta oder unter der Flagge eines anderen Staates registriert ist/sind, und der Ausübung aller damit zusammenhängenden finanziellen, sicherheitstechnischen und kommerziellen Hilfstätigkeiten (34) eine Organisation als Seeverkehrsorganisation gilt, wenn ihr Hauptzweck — und sofern eine Genehmigung von der Seeschifffahrtsbehörde vorliegt — in der Aufnahme von Kapital durch Darlehen, die Ausgabe von Bürgschaften oder die Ausgabe von Wertpapieren für die Seeverkehrsorganisation selbst oder für andere Seeverkehrsorganisationen innerhalb derselben Gruppe (35) oder in der Ausübung sonstiger Tätigkeiten im Seeverkehrssektor, die der Minister gelegentlich auf Anraten der Behörde für den vorgenannten Zweck im Wege von Verordnungen vorschreiben kann, besteht. (36) (37) Nach Artikel 3 Absatz 2 der Steuervorschriften sind Zinsen oder sonstige Einnahmen aus der Finanzierung der in Artikel 84Z Absatz 1 des Handelsschifffahrtsgesetzes aufgeführten Tätigkeiten von zugelassenen Seeverkehrsorganisationen oder aus der Finanzierung eines Tonnagesteuer-Schiffes nicht zu versteuern. Nach dieser Bestimmung gilt diese Steuerbefreiung nur für zugelassene Banken, Kredit- oder Finanzinstituten, die in Malta ansässig sind, und wird nur auf ausdrücklichen Antrag bei den zuständigen Behörden gewährt. (38) Darlehen und Bürgschaften, die Finanzinstituten an Schiffseigner, -betreiber, -manager oder -verwalter erteilen, könnten daher möglicherweise von der Einkommensteuer nach dem Einkommensteuergesetz auf die Gewinne aus den betreffenden Tätigkeiten befreit werden. (37) (39

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.