Europäische Union

2000/393/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 1999 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten des Unternehmens CBW Chemie GmbH, Bitterfeld-Wolfen, durchführen will (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3272) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 32000D0393. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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er BvS für tragfähig erachtet. Ausgehend von den im Verlauf des Prüfverfahrens eingegangenen Informationen kann die Kommission die Argumentation der BvS nachvollziehen. - Um die Tragfähigkeit des Umstrukturierungsplans bewerten zu können, muß zunächst einmal vorausgeschickt werden, daß sich die Annahmen auf die jährliche Cash-flow-Entwicklung stützen. Damit das Unternehmen als lebensfähig nach den Leitlinien eingestuft werden kann, müßte der Cash-flow normalerweise so hoch sein, daß nicht nur die laufende Tätigkeit gedeckt ist sondern auch Maßnahmen zur Instandhaltung und Reinvestitionen. Um CBW indessen als lebensfähig einstufen zu können, muß der Cash-flow im vorliegenden Fall solche Maßnahmen zur Instandhaltung und Reinvestitionen gerade nicht abdecken, weil zum einen die Instandhaltungskosten bereits mit 4 Mio. DEM jährlich in der Unternehmensplanung enthalten sind. Zum anderen dürfen angesichts der erheblichen Investitionen, die zwischen 1997 und 1999 getätigt werden, um das Unternehmen umfassend zu sanieren, Reinvestitionen nicht in den unmittelbar darauffolgenden Jahren erforderlich sein, sondern erst dann, wenn sich CBW weiter stabilisiert hat. Es bleibt also festzuhalten, daß im vorliegenden Fall der Cash-flow keine Maßnahmen zur Instandhaltung und der Reinvestitionen abdecken muß. Ab 1999 sollte das Cash-flow-Ergebnis bei CBW aber positiv sein(14). Dies bedeutet daß die Betriebskosten dann gedeckt wären und daß das Unternehmen in der Lage sein wird, sich selbst zu finanzieren. - In dem Umstrukturierungsplan, den die Investoren vorgelegt haben, werden eine Reihe von Kostenpunkten sehr hoch angesetzt. Dies ist z. B. bei den Abschreibungen der Fall, die aufgrund eines Abschreibungszeitraums von höchstens zehn Jahren besonders hoch ausfallen. Zur Klärung der Frage nach der Tragfähigkeit des Plans muß aber ein Abschreibungszeitraum zugrunde gelegt werden, der der tatsächlichen Abnutzungsdauer Rechnung trägt. Unter der Annahme, daß von 1997 bis 1999 insgesamt 83,3 Mio. DEM in Anlagen investiert werden und daß bis zum Jahr 2005 oder noch länger keine Ersatzinvestitionen nötig sind, fallen die Abschreibungskosten in Wirklichkeit niedriger (60 %) aus als im Plan vorgesehen. Das Unternehmen würde demnach sogar ab 2001 positive Betriebsergebnisse verzeichnen. - Eine Reihe von Elementen des B & R-Konzepts sind im Umstrukturierungsplan selbst nicht ausreichend berücksichtigt. Dennoch hat die BvS im Hinblick auf die Tragfähigkeit des Plans sowohl dem Synergieeffekt als auch der Umstellung des Produktionsverfahrens auf die Toll-processing-Technik Rechnung getragen, die zu einer Senkung der Kosten und Steigerung der Produktivität führen dürften. iii) Aktuelle Lage des Unternehmens >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die finanzielle Lage des Unternehmens CBW, hat sich, wie aus de Tabelle ersichtlich, deutlich verbessert. Der Umsatz ist 1997 bedeutend höher ausgefallen als prognostiziert; er konnte gegenüber dem in der Anmeldung zugrunde gelegten "Worst-case-Szenario" um 30 % gesteigert werden. Die im Verlauf des Verfahrens gemachten Angaben sind auch aus folgenden Gründen realistisch: - Die Verbesserung der Lage ist auf erste Umstrukturierungsmaßnahmen zurückzuführen, die 1997 und 1998 durchgeführt worden sind, und die die Marketingstrategie, die Zusammenfassung der Forschungseinheiten in einem Analysezentrum, die Einführung der Norm ISO 9001 und den Einsatz informationstechnischer Systeme betrafen. - Den deutschen Behörden zufolge hat sich CBW als Auftragsproduzent bei den Großen der Branche - strategische Kunden sind [...] - einen gewissen Ruf erworben. Das Unternehmen holt allein aufgrund dieses neu erworbenen Rufs feste und potentielle Aufträge für drei Jahre und länger herein. Die Zusammenlegung von sechs Betriebsteilen zu einer Einheit und die Umstellung der Produktion auf die Auftragssynthese erweisen sich als Trumpf des Unternehmens. - Dieser positive Verlauf im Zuge der Umstrukturierung des Unternehmens CBW wurde zweifellos 1997 noch durch die günstige Entwicklung des Weltmarkts verstärkt. Alle diese Faktoren werfen ein günstiges Licht auf die Wiederherstellung der Lebensfähigkeit des Unternehmens und damit gleichzeitig auf die Argumentation der BvS, die bei Einleitung des Prüfverfahrens im Jahr 1997 noch Skepsis hervorrief. Die Situation, in der sich CBW heute befindet, bestätigt die frühere Einschätzung der BvS im Hinblick auf die Wiedererlangung der Lebensfähigkeit des Unternehmens. b) Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen Die bei der Einleitung des Verfahrens geäußerten Bedenken im Hinblick auf Überkapazitäten im relevanten Markt wurden von Dritten nicht bestätigt. Bezüglich der Kapazitätslage auf dem betreffenden Markt liegen der Kommission mit Ausnahme des chemischen Grundstoffs Anilin 310 keine Informationen zu den Erzeugnissen von CBW vor. Indessen scheint es auf dem Markt von Anilin 310 einige Probleme (Überkapazitäten) zu geben(15). Angesichts des Umstands, daß es sich bei CBW um ein KMU mit Sitz in einem Fördergebiet im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag handelt, ist die Kommission bei der Forderung nach Kapazitätsreduzierung aber nicht so streng. Abgesehen davon entwickelt sich der Markt in der Chemiebranche, und zwar vor allem bei Erzeugnissen für die Pharmaindustrie, sehr günstig. Im übrigen beläuft sich der Anteil der Anilin-Produktion an der Gesamtproduktion nur auf 10 %. Die Kommission ist daher der Ansicht, daß im vorliegenden Fall keine Reduzierung der Kapazitäten erforderlich ist. c) Verhältnismäßigkeit der Beihilfe Selbst wenn man berücksichtigte daß es sich im vorliegenden Fall um eine Übernahme durch das Management handelt, war der ursprünglich vorgesehene Finanzierungsbeitrag der Investoren (rund 3,5 %) unzureichend. Deutschland hat der Kommission im Verlauf des Verfahrens aber mitgeteilt, daß die (privaten) Kreditinstitute wegen der günstigen geschäftlichen Entwicklung des Unternehmens auf staatliche Bürgschaften für Kredite des Landes über insgesamt 10 Mio. DEM verzichtet haben. Dieser Verzicht geht einher mit der Erhöhung des Beitrags der Investoren auf insgesamt 22,857 Mio. DEM(16). Mit einem Finanzierungsanteil von rund 19 % scheint der Beitrag des Investors damit angemessen, wenn man berücksichtigt, daß hier eine Übernahme durch das Management erfolgt. Hinzu kommt eine variable Kaufpreiskomponente, die angesichts der deutlich verbesserten Situation des Unternehmens derzeit mit etwa 20 Mio. DEM veranschlagt wird(17). Vor dem Hintergrund der verbesserten Unternehmenslage war die Kommission gehalten zu überprüfen, ob sich die Intensität der Beihilfe auf das für die Umstrukturierung erforderliche Mindestmaß beschränkt hat. Die von der BvS gewährten Beihilfen schließen den Ausgleich des für die Jahre 1997 und 1998 ursprünglich negativ prognostizierten Cash-flows im Umfang von 9 Mio. DEM ein. Deutschland hat der Kommission während des Verfahrens allerdings mitgeteilt, daß sich der Cash-flow für das Jahr 1997 auf [...] beläuft und der für das Jahr 1998 gleichermaßen positiv eingeschätzt wird(18). Angesichts dieses erheblich verbesserten Cash-flows, geht der beabsichtigte Cash-flow-Ausgleich nach Auffassung der Kommission über das für die Umstrukturierung erforderliche Mindestmaß hinaus. Aus diesem Grund ist der geplante Ausgleich des Cash-flows als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar einzustufen. VI. SCHLUSSFOLGERUNG Die Mittel in Höhe von 28,8 Mio. DEM, die das Land Sachsen-Anhalt gemäß der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" bereitgestellt hat (GA-Mittel), sind staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Sie wurden jedoch ausnahmslos im Rahmen angemeldeter und von der Kommission genehmigter Beihilferegelungen gewährt, deren Voraussetzungen sie erfuellen. Die Maßnahmen der BvS, die als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag einzustufen sind und deren Betrag auf 66,34 Mio. DEM beziffert werden konnte, wurden im Hinblick auf die mögliche Anwendung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und nach Maßgabe der Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten geprüft. Der für die Entsorgung chemischer Rückstände aus der Zeit vor dem 1. Juli 1990 ausgewiesene Betrag in Höhe von 1,28 Mio. DEM stellt keine staatliche Beihilfe dar(19). Die Bedenken hinsichtlich der Wahl des Investors haben sich im Verlauf des Verfahrens nicht bestätigt. Für die Ausschreibung war die Gesellschaft KPMG zuständig. Das Sanierungskonzept von B & R sah einen geringfügig höheren Finanzierungsbeitrag der öffentlichen Hand vor als das von F & L. Dennoch hat sich die BvS für das Konzept von Bräutigam und Riemann entschieden, weil es nach ihrem Dafürhalten wegen der Solvenz dieser Investoren das tragfähigere ist. Der Unternehmensgruppe F & L ist es nicht gelungen, die Zweifel der BvS an ihren finanziellen Vorstellungen auszuräumen. Das Solvenzkriterium stand bei der Entscheidung der BvS für einen bestimmten Käufer immer im Vordergrund. Angesichts der unbedeutenden Differenz zwischen den Beihilfebeträgen, mit denen B & R bzw. F & L rechnen, akzeptiert die Kommission die Begründung der BvS für die getroffene Wahl. Außerdem hat sich die BvS mit den Investoren B & R für das modernere Konzept entschieden, weil es die Umstellung der CBW-Produktion auf die Auftragssynthese ("Toll-processing") vorsieht. Die bei Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens geäußerten ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Wiederherstellung der Lebensfähigkeit des Unternehmens wurden durch die im Verlauf des Verfahrens erteilten Auskünfte ausgeräumt. Der Umstrukturierungsplan wurde von der BvS trotz äußerst vorsichtiger Annahmen in bezug auf die Grunddaten als tragfähig erachtet. Die Kommission teilt diese Einschätzung. Da ab 1999 mit positiven Cash-flow-Ergebnissen gerechnet wurde, womit die Betriebskosten gedeckt wären, sollte das Unternehmen grundsätzlich in der Lage sein, sich selbst zu finanzieren. Die Prognose der BvS in bezug auf die Wiederherstellung der Existenzfähigkeit von CBW wird durch die aktuelle Lage des Unternehmens bestätigt, nachdem der Cash-flow für 1997 positiv ausgefallen ist. Der Anteil der Investoren an den Gesamtkosten der Umstrukturierung wird von der Kommission auf 19,1 % veranschlagt. Hinzu kommt ein variables Kaufpreiselement. Der Finanzierungsbeitrag der Investoren wird somit angesichts des Umstands, daß hier eine Übernahme durch das Management vorliegt, für ausreichend erachtet. Die aktuelle Lage des Unternehmens stellt sich weitaus günstiger dar als nach dem ursprünglichen Plan erwartet. Mit Blick auf das positive Brutto-Cash-flow-Ergebnis für 1997 [...] und dem entsprechenden Ergebnis für 1998, das ebenfalls positiv ausfallen dürfte, stellt die Kommission fest, daß der Ausgleich des negativen Cash-flows im Umfang von 9 Mio. DEM über das für die Umstrukturierung erforderliche Mindestmaß hinausgeht und infolgedessen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Maßnahmen im Gegenwert von 1,28 Mio. DEM, die Deutschland im Zusammenhang mit der Entsorgung von Altlasten des Unternehmens Chemie GmbH Bitterfeld-Wolfen (CBW) aus der Zeit vor dem 1. Juli 1990 durchführen will, stellen keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. (2) Die staatliche Beihilfe in Höhe von 57,34 Mio. DEM, die Deutschland dem Unternehmen CBW in Form eines Investitionszuschusses in Höhe von 46,1 Mio. DEM und der Übernahme der Kosten für Abbrucharbeiten und Infrastruktur in Höhe von 11,24 Mio. DEM gewähren will, ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (3) Die staatliche Beihilfe in Höhe von 9 Mio. DEM, die Deutschland dem Unternehmen Chemie GmbH Bitterfeld-Wolfen in Form eines Ausgleichs des negativen Cash-flows gewähren will, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die Beihilfe darf von daher nicht gewährt werden. Artikel 2 Deutschland teilt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen es getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 20. Juli 1999. Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 383 vom 17.12.1997, S. 4. (2) ABl. C 383 vom 17.12.1997, S. 4. (3) Es handelt sich hierbei um eine Information seitens der BvS anläßlich der Treffen am 12. November 1998. (4) Betriebsgeheimnis. (5) Vgl. XXIII. Bericht über die Wettbewerbspolitik (1993), Ziff. 402f. (6) Es bestand aus vier Partnern, Buch Umwelttechnik GmbH, Manifattura Chemica Italiana, Herrn H. Schmidt und einem unbekannt gebliebenen, vierten Unternehmen. (7) Ein vom zuständigen Ministerium eingesetztes unabhängiges Gremium, das die vorgelegten Konzepte bewertet. Die BvS ist an die Empfehlungen des Ausschusses nicht gebunden, folgt ihnen aber in den meisten Fällen. (8) Die Einstufung als KMU ist wichtig, weil sie mit einer bestimmten Obergrenze einhergeht, bis zu der Investitionskosten für Regionalbeihilfen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" gewährt werden können. (9) Ein bedeutender Wachstumsfaktor ist der weltweite Erfolg von Firmen, die generische Erzeugnisse für die Pharmaindustrie und die Landwirtschaft herstellen - zwei Wirtschaftszweige, in denen die einschlägigen Produzenten ihre Wirkstoffe zunehmend von außen zukaufen. (10) Vgl. XXIII. Bericht über die Wettbewerbspolitik (1993), Ziff. 402f. (11) Entscheidungen der Kommission über die Aktivitäten der Treuhandanstalt in den Beihilfefällen Nr. NN 108/91, (Brief vom 26. September 1991, SG (91) D/17825), E15/92 (Brief vom 8. Dezember 1992, SG (92) D/17613) und N 768/94 (Brief vom 1. November 1995, SG (95) D/1062). (12) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (13) Vgl. Beihilfefall Nr. NN 108/91, Brief vom 26. September 1991, SG (91) D/17825. (14) Für die Jahre 1997 und 1998 sah der ursprüngliche Plan ein negatives Cash-flow-Ergebnis vor, das durch den erwähnten Cash-flow-Ausgleich in Höhe von 9 Mio. DEM gedeckt werden sollte. (15) CBW umfaßt insgesamt 6 Betriebseinheiten, darunter Aniline, Azo-Ost, Camposan, Nitrochlorbenzoldestillation, Pharmabau und die Versuchsfabrik. (16) Der Beitrag setzt sich zusammen aus dem Kaufpreis in Höhe von 1 Mio. DEM, die Übernahme von Verbindlichkeiten der Auffanggesellschaft in Höhe von 8,857 Mio. DEM (Verbindlichkeiten), einer Erhöhung des Stammkapitals um 3 Mio. DEM und der Gewährung eines Investitions- und eines Betriebsmittelkredits im Wert von zusammen 10 Mio. DEM. Die Kredite werden zum Finanzierungsbeitrag des Investors gerechnet, weil sie nicht mehr durch das Land verbürgt werden. (17) Laut Auskunft der BvS anläßlich der Besprechung am 12. November 1998. (18) Hierbei ist festzuhalten, daß der Privatisierungsvertrag selbst die Rückzahlung dieses Cash-flow-Ausgleichs bis zu einer Höhe von 6,4 Mio. DEM vorsieht, wenn kein negativer Cash-flow anfällt. (19) Entscheidung der Kommission über die Aktivitäten der Treuhandanstalt in der Sache NN 108/91, Brief vom 26. September 1991, SG (91) D/17825.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.