Europäische Union

2009/586/EG: Beschluss des Rates vom 16. Februar 2009 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Korea über die Zusammenarbeit bei wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0586. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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(3)   Dieses Abkommen lässt die Rechte und Pflichten der Republik Korea und der Europäischen Gemeinschaft nach Maßgabe anderer internationaler Übereinkünfte oder des für sie geltenden Rechts unberührt. Artikel 11 Inkrafttreten, Kündigung und Überprüfung (1)   Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre rechtlichen Anforderungen an das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. (2)   Dieses Abkommen bleibt bis sechzig (60) Tage nach dem Tag in Kraft, an dem eine Vertragspartei der anderen auf diplomatischem Wege schriftlich ihre Absicht mitteilt, das Abkommen zu beenden. (3)   Die Vertragsparteien erwägen, die Funktionsweise dieses Abkommens spätestens fünf (5) Jahre nach seinem Inkrafttreten zu überprüfen, um ihre Zusammenarbeit zu bewerten, weitere Bereiche zu bestimmen, in denen eine Zusammenarbeit zweckmäßig wäre, und weitere Möglichkeiten zu prüfen, wie das Abkommen verbessert werden könnte. Die Vertragsparteien kommen überein, dass diese Überprüfung unter anderem eine Untersuchung konkreter oder möglicher Fälle einschließt, um festzustellen, ob eine engere Zusammenarbeit ihren Belangen dienlicher sein könnte. (4)   Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden. Die Änderungen treten nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren in Kraft. ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von den Vertragsparteien gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet. Geschehen zu Seoul am 23. Mai 2009 in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und koreanischer Sprache. Im Falle unterschiedlicher Auslegung sind der englische und der koreanische Wortlaut gegenüber den anderen Sprachfassungen maßgebend. За Европейската общност Por la Comunidad Europea Za Evropské společenství For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Euroopa Ühenduse nimel Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Eiropas Kopienas vārdā Europos bendrijos vardu Az Európai Közösség részéről Għall-Komunitá Ewropea Voor de Europese Gemeenschap W imieniu Wspólnoty Europejskiej Pela Comunidade Europeia Pentru Comunitatea Europeană Za Európske spoločenstvo Za Evropsko skupnost Euroopan yhteisön puolesta På Europeiska gemenskapen vägnar За правителството на Република Корея Por el Gobierno de la República de Corea Za vládu Korejské republiky For Republikken Koreas regering Für die Regierung der Republik Korea Korea Vabariigi Valitsuse nimel Για την Κυβέρνηση της Δημοκρατίας της Κορέας For the Government of the Republic of Korea Pour le gouvernement de la République de Corée Per il governo della Repubblica di Corea Korejas Republikas valdības vārdā Korėjos Respublikos Vyriausybės vardu A Koreai Köztársaság kormánya részéről Għall-Gvern tar-Repubblika tal-Korea Voor de Regering van de Republiek Korea W imieniu rządu Republiki Korei Pelo Governo da República da Coreia Pentru Guvernul Republicii Coreea Za vládu Kórejskej republiky Za Vlado Republike Korejo Korean tasavallan hallituksen puolesta På Republiken Koreas regerings vägnar

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.