Europäische Union

2009/380/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Januar 2009 über die staatliche Beihilfe C 22/07 (ex N 43/07) zur Ausweitung der Regelung, nach der Seeverkehrsunternehmen in Dänemark von der Zahlung von Einkommensteuer und Sozialabgaben für ihre Besatzungen befreit sind, auf Bagger- und Kabelverlegungsarbeiten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8886) (Text von Bedeutung für den EWR )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0380. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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m Meeresgrund zu verlegen ist. Nach Ansicht von Alcatel fallen die Tätigkeiten von Kabelverlegungsschiffen angesichts des kontinuierlichen Entladens der Fracht während der Fahrt unter den Begriff Seeverkehr. Die Kabelverlegung sei daher als Beförderung von Gütern anzusehen. (58) Alcatel-Lucent vertritt die Meinung, dass in den Verordnungen (EWG) Nr. 3577/92 und (EWG) Nr. 4055/86 Zielorte nicht streng als Häfen bzw. Häfen und Offshore-Anlagen eingegrenzt werden. Danach würde auch ein bestimmter Punkt auf See in den Anwendungsbereich der Leitlinien fallen. Darüber hinaus könne man die Ansicht vertreten, dass das Kabel zu einer Offshore-Anlage wird, sobald der erste Meter Kabel auf dem Meeresgrund verlegt ist, und daher die folgende Kabelverlegung nichts anderes als die Beförderung zu dieser Offshore-Anlage darstellt. (59) Nach Ansicht von Alcatel-Lucent erlaubt es das Urteil des Gerichtshofs vom 11. Januar 2007 in der Rechtssache C-251/04 indirekt, die Definition von Seeverkehr zu erweitern, solange die Ziele der Leitlinien erfüllt sind. So bestünden deren Hauptziele darin, unter einer Flagge der Gemeinschaft fahrende Schiffe zu schützen und eine auf den Weltmärkten wettbewerbsfähige Flotte zu erhalten. Auch wenn Kabelverlegungstätigkeiten (als akzessorische Tätigkeiten oder Tätigkeiten mit einer Hilfsfunktion für den Seeverkehr) als Erbringung einer Dienstleistung anzusehen sind, seien die Leitlinien daher auf Kabelverlegungstätigkeiten anzuwenden, da diese Tätigkeiten ebenfalls den Zielen der Leitlinien entsprechen. (60) Schließlich vertritt Alcatel-Lucent den Standpunkt, dass auch aus Umweltschutzgründen weiterhin eine große Flotte von Kabelverlegungsschiffen unter einer Gemeinschaftsflagge erhalten bleiben sollte. 5.7.   Dänischer Reederverband (61) Dem dänischen Reederverband zufolge ist die Kabelverlegung eine „eigenständige“ Tätigkeit und keine Hilfstätigkeit für Schlepperdienste, die nach dem Urteil des EuGH vom 11. Januar 2007 in der Rechtssache C-251/04 nicht unter die Verordnungen (EWG) Nr. 3577/92 und (EWG) Nr. 4055/86 fallen. Darüber hinaus sind nach Ansicht des Verbands vor allem die Ziele der Leitlinien zu berücksichtigen. Er weist daher darauf hin, dass europäische Kabelverlegungsunternehmen einen wichtigen Beitrag zur Sicherung von Arbeitsplätzen für Seeleute in Europa leisten. Zudem ermögliche es die Kabelverlegung, Sicherheitsregeln und -normen festzulegen und diese Schiffe in Gemeinschaftsregistern zu erfassen. (62) Der Verband bringt vor, dass Kabelverlegungsunternehmen auf dem Weltmarkt demselben Wettbewerbsdruck ausgesetzt sind wie die Seeverkehrsunternehmen der Gemeinschaft. Zur Aufgabe der Kabelverlegungsschiffe zählten auch Fahrten zwischen Kontinenten. (63) Angesichts des ähnlichen Wortlauts sind nach Ansicht des dänischen Reederverbands darüber hinaus die dänischen Bestimmungen zu Baggerarbeiten von den Leitlinien abgedeckt. Dem Verband zufolge fallen Aushubarbeiten nicht unter die in Rede stehenden dänischen Bestimmungen. Baggerarbeiten seien zudem nur dann förderfähig, wenn mindestens 50 % der Tätigkeiten Seeverkehr darstellen. 5.8.   Stellungnahme Dänemarks zu den Bemerkungen Dritter (64) In ihrer Stellungnahme zu den Bemerkungen Dritter wiederholen die dänischen Behörden ihre bereits vorgebrachten Argumente und weisen insbesondere darauf hin, dass sich alle Beteiligten für die Einbeziehung von Kabelverlegungsschiffen in die Leitlinien aussprechen. 6.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHMEN 6.1.   Kabelverlegung (65) Die Kommission stellt erstens fest, dass für Kabelverlegungsarbeiten gut ausgebildete Seeleute erforderlich sind, deren Qualifikationen etwa denen von Seeleuten auf traditionellen Seeverkehrsschiffen entsprechen. Zudem gelten für die Besatzungen von Kabelverlegungsschiffen dieselben arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen wie für andere Seeleute. (66) Zweitens stimmt die Kommission zu, dass Kabelverlegungsschiffe seegängige Schiffe sind, die denselben technischen Überprüfungen und Sicherheitsinspektionen unterzogen werden müssen wie Schiffe, die ausschließlich für den Seeverkehr eingesetzt werden. (67) Drittens erkennt die Kommission das Risiko an, dass Kabelverlegungsunternehmen ihre landseitigen Tätigkeiten aus steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Gründen in Länder außerhalb der Gemeinschaft verlagern könnten und ihre Schiffe anschließend unter Billigflaggen fahren würden. Die Kommission stimmt zu, dass die Kabelverlegung naturgemäß einen weltweiten Markt bildet. (68) Die Kommission stellt weiter fest, dass die Ausweitung der DIS-Regelung auf Kabelverlegungsarbeiten auf See dazu beitragen würde, in der Gemeinschaft Arbeitsplätze auf seegängigen Kabelverlegungsschiffen zu sichern, die im dänischen Interesse betrieben werden. (69) Die Kabelverlegungsunternehmen der Gemeinschaft stehen somit hinsichtlich des weltweiten Wettbewerbs und der Verlagerung landseitiger Tätigkeiten ähnlichen Herausforderungen gegenüber wie die Seeverkehrsunternehmen der Gemeinschaft. Zudem unterliegen sie denselben arbeitsrechtlichen Bestimmungen sowie denselben technischen und sicherheitsbezogenen Vorschriften. Darüber hinaus sind wie im Seeverkehr qualifizierte und ausgebildete Seeleute erforderlich. (70) Diese Merkmale entsprechen den Prinzipien der Leitlinien. So zielen die Leitlinien gemäß Abschnitt 2.2 Absatz 1 vor allem darauf ab, die Sicherheit auf See zu verbessern, die Eintragung in die Register der Mitgliedstaaten oder die Rückführung unter deren Flagge zu fördern, einen Beitrag zur Konsolidierung des in den Mitgliedstaaten bestehenden maritimen Sektors zu leisten, das maritime Know-how zu erhalten und zu verbessern sowie die Beschäftigung europäischer Seeleute zu schützen und zu fördern. Dies trifft insbesondere auf staatliche Beihilfen in Form verringerter arbeitsbezogener Kosten zu (Abschnitt 3.2 der Leitlinien), die als „soziale Maßnahmen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit“ betrachtet werden (vgl. Titel des Abschnitts 3 der Leitlinien). (71) Auch wenn die Kommission weiterhin die Auffassung vertritt, dass Kabelverlegungsarbeiten nicht als Seeverkehr gemäß den genannten Verordnungen und den Leitlinien zu betrachten sind, ist sie daher der Ansicht, dass für die Zwecke der Anwendung des Abschnitts 3.2 der Leitlinien Kabelverlegungsarbeiten analog zu Seeverkehrstätigkeiten zu behandeln sind und daher in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen. (72) Die Kommission gelangt somit zu dem Schluss, dass die Ausweitung der DIS-Regelung auf Kabelverlegungsschiffe akzeptiert werden kann, da Abschnitt 3.2 der Leitlinien analog gilt, und daher mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. 6.2.   Baggerarbeiten (73) Die Kommission weist das Argument Dänemarks zurück, die Kommission habe bei der Einleitung des Prüfverfahrens zu den Bestimmungen der DIS-Regelung über Baggerarbeiten ihre Befugnisse überschritten. Der Anmeldung lag die vorstehend genannte Verfügung bei. Nach Ansicht der Kommission war sie verpflichtet, diesen Anhang ebenfalls zu prüfen und festzustellen, ob die von ihr mit der Entscheidung vom 12. Dezember 2002 in der Beihilfe NN 116/98 genehmigte DIS-Regelung und die der Kommission 2005 mitgeteilten Maßnahmen zur Anpassung der DIS-Regelung an die Leitlinien von 2004 durch diese Verfügung geändert werden. (74) Die Kommission weist ferner die Behauptung zurück, dass die beiden Gesetzentwürfe mit dem Schreiben der Kommissionsdienststellen vom 18. Mai 2005 genehmigt wurden. In diesem Schreiben wurde klargestellt, dass die Annahme angemessener, von der Kommission im Rahmen der Leitlinien vorgeschlagener Maßnahmen durch einen Mitgliedstaaten verfahrensrechtlich nicht als Anmeldung einer neuen Beihilfe oder als Änderung einer bestehenden Beihilfe zu betrachten ist. In demselben Schreiben stellte die Kommission klar, dass die von den dänischen Behörden mitgeteilten Maßnahmen lediglich eine Umsetzung der in den Leitlinien vorgeschlagenen angemessenen Maßnahmen darstellten und keiner Anmeldung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag bedurften. (75) Darüber hinaus weicht die der Anmeldung beigefügte Verfügung wesentlich von dem mit dem Schreiben vom 21. Januar 2008 vorgelegten Gesetzentwurf ab, da sie den Umfang der förderfähigen Baggerarbeiten gegenüber dem Gesetzentwurf erheblich erweitert. Bei der Einleitung des Prüfverfahrens betrachtete die Kommission die Bestimmungen der Verfügung nicht als neue und (da sie bereits in Kraft getreten war) rechtswidrige Beihilfe, sondern als missbräuchliche Anwendung einer bestehenden Beihilfe im Sinne von Artikel 16 der Beihilfeverfahrensverordnung. Das maßgebliche Kapitel ist daher nicht — wie die dänischen Behörden in ihrer Stellungnahme annehmen — Kapitel V der Verordnung über Verfahren bei bestehenden Beihilferegelungen, sondern Kapitel IV über das Verfahren bei missbräuchlicher Anwendung von Beihilfen. (76) Die Kommission war daher uneingeschränkt berechtigt, ein Prüfverfahren in Bezug auf die Verfügung zu eröffnen. (77) In Abschnitt 3.2 Absatz 5 der Leitlinien ist festgelegt, unter welchen Bedingungen staatliche Beihilfe in Form einer Verringerung der arbeitsbezogenen Kosten für Baggerarbeiten gewährt werden können. Die DIS-Regelung sieht bereits vor, dass es sich dabei um Seeleute aus der Gemeinschaft handeln muss, die gemäß Abschnitt 3.2 Absatz 3 der Leitlinien auf seetüchtigen Schlepp- und Baggerschiffen arbeiten, die in einem Mitgliedstaat registriert sind. (78) In ihrer Stellungnahme zur Einleitung des Prüfverfahrens haben die dänischen Behörden darüber hinaus klargestellt, dass nur Baggerschiffe mit Eigenantrieb von der DIS-Regelung erfasst sind und unter anderem auch Baggerarbeiten in und um Häfen und Fjorden von der Regelung ausgeschlossen sind. (79) In Bezug auf die Bedingung, dass Baggerschiffe während mindestens 50 % ihrer Betriebszeit im Seeverkehr eingesetzt werden müssen, stellt die Kommission fest, dass „Seeverkehr“ im Falle von Baggerarbeiten gemäß Abschnitt 3.1 Absatz 16 der Leitlinien „die Beförderung von ausgebaggertem oder ausgehobenem Material auf hoher See“ ist und „Bagger- oder Aushubarbeiten als solche“ ausgeschlossen sind. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass Aushub- und Baggerarbeiten als solche gemäß der genannten dänischen Verfügung aus der Definition förderfähiger Baggerarbeiten ausgenommen sind. Die Kommission ist zudem der Auffassung, dass „Fahrten zwischen dem Aushubort und dem Löschort“ sowie „Fahrten zwischen Aushuborten“ tatsächlich als Beförderung von Aushubmaterial zu betrachten sind. Die Kommission erkennt ferner an, dass Schiffe im Seeverkehr aufgrund von Handelsungleichgewichten nicht immer beladen fahren. Daraus kann analog gefolgert werden, dass „Fahrten zwischen dem Hafen und dem Aushubort“ und „Fahrten zwischen dem Löschort und dem Hafen“ Seeverkehr darstellen. Ebenso ist das „Löschen“ Bestandteil des Seeverkehrs. Auch wenn Baggerschiffe auf Anfrage von Behörden Hilfsleistungen auf hoher See erbringen, sind sie in der dafür unmittelbar und ausschließlich aufgewandten Zeit für den Seeverkehr tätig. (80) Die Kommmission schließt daher, dass die in der Verfügung definierten Tätigkeiten von Baggerschiffen mit Ausnahme des „Kreuzens am Aushubort“ — das von „Aushub- oder Baggerarbeiten als solchen“ nicht unterschieden werden kann — für eine Förderung im Rahmen der DIS-Regelung in Betracht kommen. (81) Die Entscheidung, die meisten von den dänischen Behörden in der Verfügung definierten Tätigkeiten als förderfähig im Rahmen der DIS-Regelung anzuerkennen, beruht auch auf folgenden Überlegungen: (82) Für die Durchführung von Baggerarbeiten sind qualifizierte Arbeitnehmer erforderlich, die denselben arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen wie andere Seeleute unterliegen. (83) Baggerschiffe sind seegängige Schiffe und werden denselben technischen Überprüfungen und Sicherheitsinspektionen unterzogen wie Schiffe, die ausschließlich für den Seeverkehr eingesetzt werden. (84) Darüber hinaus besteht das Risiko, dass Baggerunternehmen ihre landseitigen Tätigkeiten aus steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Gründen in Länder außerhalb der EU verlagern könnten und ihre Schiffe dann unter Billigflaggen fahren würden. (85) Nach Ansicht der Kommission ist es daher zulässig, die DIS-Regelung — mit Ausnahme des Kreuzens am Aushubort — auf die in der Verfügung definierten Baggerarbeiten auf See anzuwenden. 6.3.   Befristete Gültigkeit der beihilferechtlichen Entscheidungen der Kommission (86) Seit kurzem genehmigt die Kommission keine unbefristeten staatlichen Beihilferegelungen — oder deren Änderungen — mehr und fordert die Behörden daher auf, Regelungen für eine Dauer von höchstens 10 Jahren anzumelden. (87) Die Kommission ist daher gehalten, gemäß ihrer derzeitigen Praxis eine zeitliche Befristung für die angemeldete Maßnahme vorzuschreiben. Sie muss somit entscheiden, dass die dänischen Behörden die in der vorliegenden Entscheidung nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag bewertete Änderung der DIS-Regelung spätestens 10 Jahre nach dem Datum der Mitteilung der Entscheidung erneut anmelden müssen — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die von Dänemark vorgesehenen Maßnahmen zugunsten von seegängigen Kabelverlegungsschiffen sind gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (2)   Die von Dänemark zugunsten von seegängigen Baggerschiffen umgesetzten Maßnahmen sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern das Kreuzen am Aushubort aus den förderfähigen Tätigkeiten ausgenommen wird. Artikel 2 Dänemark muss die in der vorliegenden Entscheidung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag geprüfte Änderung der DIS-Regelung binnen zehn Jahren nach dem Tag der Mitteilung der vorliegenden Entscheidung erneut anmelden. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark gerichtet. Brüssel, den 13. Januar 2009 Für die Kommission Antonio TAJANI Vizepräsident (1)   ABl. C 213 vom 12.9.2007, S. 22. (2)  Registriert unter der Nummer TREN(2007) A/21157. (3)  Der Wortlaut der Entscheidung in der Beihilfe N 116/98 ist in der verbindlichen Sprachfassung unter folgender Internet-Adresse abrufbar: http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/transports-1998/nn116-98.pdf (4)  Registriert unter der Nummer TREN(2007) A/28077. (5)  Registriert unter der Nummer TREN(2007) D/306985. (6)  Registriert unter der Nummer K(2007) 3219 endg. (7)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (8)  Registriert unter der Nummer TREN(2007) A/41561. (9)  Siehe Fußnote 1. (10)  Registriert unter der Nummer TREN(2008) A/80508. (11)  Registriert unter der Nummer K(2007) 3219 endg. (12)  Beihilfe NN 116/98, genehmigt durch die Entscheidung der Kommission vom 13. November 2002. Der Wortlaut der Entscheidung ist in der verbindlichen Sprachfassung unter folgender Internet-Adresse abrufbar: http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/transports-1998/nn116-98.pdf (13)   ABl. L 378 vom 31.12.1986, S. 1. (14)   ABl. L 364 vom 12.12.1992, S. 7. (15)   ABl. C 13 vom 17.1.2004, S. 3. (16)  Registriert unter der Nummer TREN(2006) D/212345. (17)  Pressemitteilung IP/07/1047 der Kommission vom 10. Juli 2007.

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