Europäische Union

2004/604/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Juli 2004 zur Ermächtigung der türkisch-zyprischen Handelskammer gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2583)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32004D0604. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

20.8.2004    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 272/12 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. Juli 2004 zur Ermächtigung der türkisch-zyprischen Handelskammer gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2583) (Nur der griechische Text ist verbindlich) (2004/604/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 muss den Waren, die aus Gebieten, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, in Gebiete verbracht werden, die einer solchen Kontrolle unterliegen, ein Dokument beigefügt werden, das von der türkisch-zyprischen Handelskammer ausgestellt wird, der die Kommission zu diesem Zweck in Einvernehmen mit der Regierung der Republik Zypern eine Ermächtigung erteilt. (2) Es ist daher notwendig, der türkisch-zyprischen Handelskammer zu diesem Zweck eine Ermächtigung zu erteilen. (3) Die Regierung der Republik Zypern hat der Erteilung dieser Ermächtigung zugestimmt — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die türkisch-zyprische Handelskammer wird ermächtigt, Begleitdokumente nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 auszustellen. Ein Muster des Begleitdokuments befindet sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1480/2004 der Kommission (2). Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Republik Zypern gerichtet. Brüssel, den 7. Juli 2004 Für die Kommission Günter VERHEUGEN Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 128. Berichtigung im ABl. L 206 vom 9.6.2004, S. 51. (2)  Vgl. Seite 3 dieses Amtsblatts.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.