Europäische Union

2010/403/: Beschluss der Kommission vom 14. Juli 2010 zur Freistellung der Stromerzeugung und des Stromgroßhandels in Italiens Makrozone Nord und des Stromeinzelhandels für Endkunden mit Mittel-, Hoch- und Höchstspannungsnetzanschluss in Italien von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4740) Text von Bedeutung für den EWR

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2013-04-15

Quellenkennung: 32010D0403. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

andeln sind. Im gegenwärtigen Zusammenhang bedeutet dies, dass wenn ein Auftraggeber „gemischte“ Aufträge vergibt, d. h. Aufträge für die Durchführung sowohl von Tätigkeiten, die von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG freigestellt sind, als auch von Tätigkeiten, die nicht freigestellt sind, darauf zu achten ist, welche Tätigkeit den Hauptgegenstand des Auftrags darstellt. Wenn der Auftrag in erster Line den Stromeinzelhandel für Endkunden mit Niederspannungsnetzanschluss betrifft, so ist die Richtlinie 2004/17/EG anzuwenden. Ist es objektiv nicht möglich, festzustellen, welche Tätigkeit den Hauptgegenstand des Auftrags darstellt, so ist der Auftrag gemäß den Regeln des Artikels 9 Absätze 2 und 3 zu erteilen. (34) Dieser Beschluss stützt sich auf die Rechts- und Sachlage von Februar bis Mai 2010, wie sie sich aus den Angaben der Republik Italien, von CVA, den Mitteilungen von 2005 und 2010 sowie deren technischen Anhängen, der Arbeitsunterlage der Dienststellen 2007 sowie dem Jahresbericht von AEEG 2009 ergibt. Sie kann geändert werden, falls signifikante Änderungen der Rechts- oder der Sachlage dazu führen, dass die Bedingungen für die Anwendbarkeit von Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG für den Stromgroßhandel in der Makrozone Nord und den Einzelhandel für Endkunden mit Mittel-, Hoch- und Höchstspannungsnetzanschluss nicht mehr erfüllt sind — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 2004/17/EG gilt nicht für Aufträge, die von Auftraggebern vergeben werden und die folgende Tätigkeiten ermöglichen sollen: ▼M1 a) Erzeugung von und Großhandel mit aus konventionellen Quellen erzeugtem Strom in Italiens Makrozone Nord; ▼B b) Stromeinzelhandel für Endkunden, die an das Mittel-, Hoch- und Höchstspannungsnetz im gesamten Hoheitsgebiet der Italienischen Republik angeschlossen sind. ▼M1 Die Richtlinie 2004/17/EG gilt für Aufträge, die von Auftraggebern vergeben werden und die Erzeugung von und den Großhandel mit aus erneuerbaren Quellen erzeugtem Strom in Italiens Makrozone Nord ermöglichen sollen. ▼B Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet. ( 1 ) ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1. ( 2 ) Dazu gehört die Zone Nord sowie vier kleinere Zonen (Ene, Enw, Turbigo und Monfalcone) gemäß Anhang B der Mitteilung der Kommission vom 10. Januar 2007„Untersuchung der europäischen Gas- und Elektrizitätssektoren gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (Abschlussbericht)“, KOM(2006) 851 endg., im Folgenden „Abschlussbericht“. ( 3 ) ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 20. ( 4 ) ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37. Die Richtlinie 2003/54/EG wurde ersetzt durch die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55). Die neue Richtlinie schreibt eine noch stärkere Marktöffnung als die beiden vorherigen Richtlinien vor. Da die Frist für ihre Umsetzung jedoch noch nicht abgelaufen ist, wird weiterhin auf den mit Richtlinie 2003/54/EG eingeführten rechtlichen Rahmen Bezug genommen. ( 5 ) MERGER COMP M – 4110 E.ON — ENDESA, S. 3. ( 6 ) Siehe „Abschlussbericht“, Anhang B, Punkt A1, 2. ( 7 ) Dazu gehören die Zonen Centro Nord, Piombino, Centro Sud, Sud, Rossano, Brindisi und Calabria. ( 8 ) Dazu gehören die Zonen Sicilia, Priolo und Calabria. ( 9 ) Siehe Entscheidungen der Kommission 2009/47/EG (ABl. L 19 vom 23.1.2009, S. 57), 2008/585/EG (ABl. L 188 vom 16.7.2008, S. 28), 2008/741/EG (ABl. L 251 vom 19.9.2008, S. 35), 2007/141/EG (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 23), 2007/706/EG (ABl. L 287 vom 1.11.2007, S. 18), 2006/211/EG (ABl. L 76 vom 15.3.2006, S. 6) und 2006/422/EG (ABl. L 168 vom 21.6.2006, S. 33). ( 10 ) d. h. der für den Inlandsverbrauch und den Export erforderlichen Elektrizitätsmenge. ( 11 ) Schreiben 0018212 vom 10. Mai 2010 der italienischen Behörde für Strom und Erdgas. ( 12 ) Gesetz Nr. 99/2009 vom 23. Juli 2009. ( 13 ) SEK(2010) 251 „Mitteilung von 2010“. ( 14 ) Tabelle 3.1 des technischen Anhangs (S. 12) der Mitteilung von 2010. ( 15 ) Jahresbericht über den Stand der Dienste und die Regulierungstätigkeiten der italienischen Behörde für Strom und Erdgas (AEEG) vom 31. März 2009, im Folgenden „AEEG-Jahresbericht 2009“, S. 79. ( 16 ) Er entspricht ziemlich genau dem Grad der Konzentration (43 %) auf dem schwedischen Einzelhandelsmarkt (siehe Erwägungsgrund 14 der Entscheidung 2007/706/EG). ( 17 ) Mitteilung der Kommission vom 15. November 2005 über die Fortschritte bei der Schaffung des Erdgas- und Elektrizitätsbinnenmarktes (KOM(2005) 568 endg.), im Folgenden „Mitteilung von 2005“, S. 9. ( 18 ) Tabelle 2.2 des technischen Anhangs der „Mitteilung von 2010“. ( 19 ) Siehe Erwägungsgrund 13 der Entscheidung 2008/585/EG. ( 20 ) Jahresbericht 2009 der AEEG. ( 21 ) Siehe Rdnr. 328 des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 28. Februar 2002 in der Rechtssache T-395/94 — Atlantic Container Line AB und andere gegen Kommission —, Sammlung des Europäischen Gerichtshofs 2002, II-875. ( 22 ) Denn die regulierten Preise werden anhand der Preise festgesetzt, die auf dem freien Markt bestehen. ( 23 ) Schreiben 0032953 der italienischen Wettbewerbsbehörde vom 20. Mai 2010

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.