Europäische Union

Beschluss (GASP) 2021/1991 des Rates vom 15. November 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1465 über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung des Verifikations- und Inspektionsmechanismus der Vereinten Nationen in Jemen (UNVIM)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021D1991. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

16.11.2021    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 405/12 BESCHLUSS (GASP) 2021/1991 DES RATES vom 15. November 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1465 über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung des Verifikations- und Inspektionsmechanismus der Vereinten Nationen in Jemen (UNVIM) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1, auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 18. September 2018 auf der Grundlage eines Ersuchens des Verifikations- und Inspektionsmechanismus der Vereinten Nationen in Jemen (UNVIM) den Beschluss (GASP) 2018/1249 (1) über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung des UNVIM angenommen. (2) Aufgrund eines Ersuchens des UNVIM hat der Rat am 12. Oktober 2020 den Beschluss (GASP) 2020/1465 (2) angenommen und die EU-Maßnahmen zur Unterstützung des UNVIM um zwölf Monate verlängert. (3) Mit der Resolution 2586 (2021) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen wurde das Mandat der Mission der Vereinten Nationen zur Unterstützung des Hodeidah-Abkommens (UNMHA) verlängert und angepasst, um die Umsetzung des Abkommens über die Stadt Hodeidah und die Häfen von Hodeidah, Salif und Ras Issa gemäß dem Abkommen von Stockholm zu unterstützen, das von den Konfliktparteien in Jemen am 13. Dezember 2018 geschlossen und durch die Resolutionen 2451 (2018) und 2452 (2019) des VN-Sicherheitsrates gebilligt wurde. (4) Der UNVIM hat die Union um weitere Unterstützung für ein Jahr ersucht, nämlich um die Verlängerung des Zeitraums, in dem der gemäß dem Beschluss (GASP) 2020/1465 gewährte Beitrag verwendet werden kann, bis zum 28. Februar 2022, und um einen zusätzlichen Beitrag für den Zeitraum vom 1. März 2022 bis zum 30. September 2022. (5) Zur Erfüllung seines Mandats hat der UNVIM Personal an Standorte in Nachbarländern Jemens, insbesondere Dschibuti und Saudi-Arabien, entsandt. (6) Die Union sollte ihre Unterstützung für den UNVIM anpassen und für ein Jahr erneuern, damit er sein Mandat ausführen kann — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Beschluss (GASP) 2020/1465 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(3)   Die Union unterstützt mit diesem Beschluss das Büro des Sondergesandten des VN-Generalsekretärs für Jemen und die UNMHA im Hinblick auf den Einsatz des UNVIM in den Häfen von Hodeidah, Salif und Ras Issa und an anderen Standorten in Nachbarländern Jemens, soweit dies für die Umsetzung des UNVIM erforderlich ist. Zu diesem Zweck leistet die Union einen Beitrag zu den mit der Stärkung des UNVIM verbundenen Kosten und trägt somit dazu bei, auf die Bedürfnisse der jemenitischen Bevölkerung im Rahmen einer umfassenderen humanitären Strategie einzugehen.“ b) Unterabsatz 2 wird gestrichen. 2. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts beträgt 2 059 838 EUR für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 28. Februar 2022 und 2 200 000 EUR für den Zeitraum vom 1. März 2022 bis zum 30. September 2022. Der Rat überprüft diesen Bezugsrahmen bis zum 1. März 2022 unter anderem auf der Grundlage der Ausschöpfungsquote und einer Bedarfsanalyse der Kommission.“ 3. Artikel 5 letzter Satz erhält folgende Fassung: „Er gilt bis zum 30. September 2022.“ 4. Der Anhang wird aufgehoben. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem 1. Oktober 2021. Geschehen zu Brüssel am 15. November 2021. Im Namen des Rates Der Präsident J. BORRELL FONTELLES (1)  Beschluss (GASP) 2018/1249 des Rates vom 18. September 2018 über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung des Verifikations- und Inspektionsmechanismus der Vereinten Nationen in Jemen (ABl. L 235 vom 19.9.2018, S. 14). (2)  Beschluss (GASP) 2020/1465 des Rates vom 12. Oktober 2020 über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung des Verifikations- und Inspektionsmechanismus der Vereinten Nationen in Jemen (ABl. L 335 vom 13.10.2020, S. 13).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.