Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1115 des Rates vom 12. Mai 2025 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in der Sachverständigengruppe zum Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) und im Hauptausschuss Straßenverkehr der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen in Bezug auf einen Vorschlag zur Angleichung des AETR an die wichtigsten jüngsten Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zu vertreten ist

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Quellenkennung: 32025D1115. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/1115 2.6.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/1115 DES RATES vom 12. Mai 2025 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in der Sachverständigengruppe zum Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) und im Hauptausschuss Straßenverkehr der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen in Bezug auf einen Vorschlag zur Angleichung des AETR an die wichtigsten jüngsten Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zu vertreten ist DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) (1) ist am 5. Januar 1976 in Kraft getreten. In seinem Urteil vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70 erkannte der Gerichtshof der Europäischen Union an, dass die Union über die ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf das im AETR geregelte Sachgebiet verfügt (2). (2) Nach Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sollten die Bestimmungen des AETR an die der genannten Verordnung angeglichen werden. Mit den Verordnungen (EU) 2020/1054 (4) und (EU) 2024/1258 (5) des Europäischen Parlaments und des Rates wurde die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 geändert. Darüber hinaus ergänzte die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1012 der Kommission (6) Artikel 8a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der eine der mit der Verordnung (EU) 2020/1054 Bestimmungen ist. Daher sollte die Union vorschlagen, das AETR zu ändern, um den mit den Verordnungen (EU) 2020/1054 und (EU) 2024/1258 eingeführten und durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1012 ergänzten Änderungen Rechnung zu tragen. Diese Änderungen betreffen neue Bestimmungen in Bezug auf den Geltungsbereich des AETR, die Bedingungen, nach denen aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten eingelegt werden können, ein Verbot, die wöchentliche Ruhezeit in der Kabine des Fahrzeugs zu verbringen, die Vorschriften, nach denen der Fahrer zur Niederlassung des Arbeitgebers oder zum Wohnsitz des Fahrers zurückzukehren muss, die Bedingungen, nach denen Ruhezeiten auf einer Fähre oder im Zug eingelegt werden können, andere mögliche Ausnahmen für Fahrer, die im Personengelegenheitsverkehr eingesetzt werden, und den Grundsatz und die Spezifikationen sicherer und gesicherter Parkflächen. (3) Gemäß Artikel 21 des AETR kann jede Vertragspartei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen Änderungsvorschläge zum AETR unterbreiten. Bevor die Vorschläge dem Generalsekretär der Vereinten Nationen vorgelegt werden, werden sie in der Regel zunächst im Hauptausschuss Straßenverkehr (SC.1) der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) erörtert, geprüft und gebilligt. Eine Sachverständigengruppe zum AETR wurde durch die UNECE im Rahmen des AETR eingerichtet. Die Sachverständigengruppe zum AETR ist berechtigt, Vorschläge zur Änderung des AETR auszuarbeiten und dem Hauptausschuss Straßenverkehr der UNECE zu unterbreiten. Auf der Grundlage dieses Beschlusses sollte die Union vorschlagen, dass die Sachverständigengruppe zum AETR auf ihrer geplanten 38. Sitzung im Juni 2025 und auf späteren Sitzungen sowie der Hauptausschuss Straßenverkehr der UNECE auf seiner geplanten 120. Sitzung im Oktober 2025 und auf späteren Sitzungen Änderungen des AETR in Bezug auf die Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Fahrern im grenzüberschreitenden Straßenverkehr erörtern, die sich aus den jüngsten Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ergeben, die mit den Verordnungen (EU) 2020/1054 und (EU) 2024/1258 sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1012 eingeführt wurden. (4) Der im Namen der Union in der Sachverständigengruppe zum AETR und im Hauptausschuss Straßenverkehr zu vertretende Standpunkt sollte festgelegt werden, da die Änderungen des AETR gemäß Artikel 21 Absatz 6 des AETR völkerrechtlich bindend sein werden. (5) Die Mitgliedstaaten sollten keinen Einspruch gegen eine Notifizierung der in der Anlage zu diesem Beschluss enthaltenen Änderungsvorschläge durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäß Artikel 21 Absatz 1 des AETR erheben. Beschränkt sich eine Notifikation des Generalsekretärs der Vereinten Nationen nicht auf die in der Anlage zu diesem Beschluss enthaltenen Änderungsvorschläge, so sollten die Mitgliedstaaten keinen Einspruch gegen die in der Anlage zu diesem Beschluss enthaltenen Änderungsvorschläge erheben. (6) Der Standpunkt der Union in der Sachverständigengruppe zum AETR sollte von der Kommission, und der Standpunkt der Union im Hauptausschuss Straßenverkehr sollte von den Mitgliedstaaten vertreten werden, die gemeinsam im Interesse der Union handeln — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der im Namen der Union in der 38. Sitzung und in späteren Sitzungen der Sachverständigengruppe zum Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) und in der 120. Sitzung und in späteren Sitzungen des Hauptausschusses Straßenverkehr (SC.1) der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) zu vertretende Standpunkt in Bezug auf einen Vorschlag zur Angleichung des AETR an die jüngsten Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, die mit den Verordnungen (EU) 2020/1054 und (EU) 2024/1258 und der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1012 eingeführt wurden, ist in der Anlage zu diesem Beschluss festgelegt. Formale und geringfügige Änderungen des in Absatz 1 genannten Standpunkts können ohne einen weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden. Artikel 2 Der in Artikel 1 genannte Standpunkt wird von der Kommission in der Sachverständigengruppe zum AETR und von den Mitgliedstaaten, die gemeinsam im Interesse der Union handeln, im Hauptausschuss Straßenverkehr der UNECE vertreten. Artikel 3 Wird ein in der Anlage zu diesem Beschluss dargelegter Änderungsvorschlag vom Hauptausschuss Straßenverkehr der UNECE gebilligt, so legen die Mitgliedstaaten, die gemeinsam im Interesse der Union handeln, ihn dem Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäß Artikel 21 Absatz 1 des AETR vor. Die Mitgliedstaaten erheben keinen Einspruch gegen eine Notifizierung der in der Anlage zu diesem Beschluss enthaltenen Änderungsvorschläge durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäß Artikel 21 Absatz 1 des AETR. Artikel 4 Dieser Beschluss ist an die Kommission und an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 12. Mai 2025. Im Namen des Rates Die Präsidentin B. NOWACKA (1)   ABl. L 95 vom 8.4.1978, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1977/2829/oj. (2)  Urteil des Gerichtshofs vom 31. März 1971, Kommission/Rat (AETR), 22/70, ECLI:EU:C:1971:32, Rn. 30 bis 31. (3)  Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/561/oj). (4)  Verordnung (EU) 2020/1054 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hinsichtlich der Mindestanforderungen an die maximalen täglichen und wöchentlichen Lenkzeiten, Mindestfahrtunterbrechungen sowie täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten, und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hinsichtlich der Positionsbestimmung mittels Fahrtenschreibern (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/1054/oj). (5)  Verordnung (EU) 2024/1258 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hinsichtlich der Mindestanforderungen an Mindestfahrtunterbrechungen sowie die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten im Sektor des Personengelegenheitsverkehrs und hinsichtlich der Befugnis der Mitgliedstaaten, Sanktionen für in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat begangene Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 zu verhängen (ABl. L, 2024/1258, 2.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1258/oj). (6)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/1012 der Kommission vom 7. April 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Festlegung von Normen für das Dienstleistungsniveau und das Sicherheitsniveau von sicheren und gesicherten Parkflächen sowie der Verfahren für deren Zertifizierung (ABl. L 170 vom 28.6.2022, S. 27, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/1012/oj). ANHANG (1) In Artikel 1 des AETR wird folgende neue Begriffsbestimmung ia eingefügt: „ia) ‚Gelegenheitsverkehr‘ Verkehrsdienste zur Beförderung von Personen, die nicht der Begriffsbestimmung des Linienverkehrs, einschließlich der Sonderformen des Linienverkehrs, entsprechen und deren Hauptmerkmal die Beförderung vorab gebildeter Fahrgastgruppen auf Initiative eines Auftraggebers oder des Verkehrsunternehmers selbst ist. Ein Gelegenheitsverkehr wird unter Verwendung eines Fahrtenblattes durchgeführt, das vom Verkehrsunternehmer vor Antritt jeder Fahrt auszufüllen ist und mindestens Angaben zur Art des Verkehrsdienstes, zur Hauptstreckenführung und zu dem oder den beteiligten Verkehrsunternehmer(n) enthält.“ (2) Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des AETR erhält folgende Fassung: „a) Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren höchste zulässige Gesamtmasse, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 2,5 t nicht übersteigt;“. (3) In Artikel 2 Absatz 2 des AETR wird ein neuer Buchstabe l wie folgt eingefügt: „1) Fahrzeugen oder miteinander verbundenen Fahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7,5 t, die i) zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, oder ii) zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, ausschließlich in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens und unter der Bedingung, dass das Lenken des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt und dass die Beförderung nicht gewerblich erfolgt.“ (4) In Artikel 7 Absatz 2 des AETR werden folgende Unterabsätze angefügt: „Für Fahrer, die im Gelegenheitsverkehr eingesetzt werden, kann die Unterbrechung nach Absatz 1 auch durch zwei Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden, die in die in Absatz 1 genannte Lenkzeit so einzufügen sind, dass Absatz 1 eingehalten wird. Ein im Mehrfahrerbetrieb eingesetzter Fahrer kann eine Unterbrechung von 45 Minuten in einem Fahrzeug einlegen, das von einem anderen Fahrer gelenkt wird, sofern der Fahrer, der die Unterbrechung einlegt, den das Fahrzeug lenkenden Fahrer dabei nicht unterstützt.“ (5) In Artikel 8 des AETR wird nach Absatz 2 folgender Absatz eingefügt: „(2a)   Sofern die Straßenverkehrssicherheit und die Arbeitsbedingungen des Fahrers dadurch nicht beeinträchtigt werden, kann ein Fahrer, der für einen einzelnen Gelegenheitsdienst im Personenverkehr mit einer Dauer von mindestens sechs aufeinanderfolgenden 24-Stunden-Zeiträumen eingesetzt wird, von Absatz 2 Unterabsatz 1 abweichen, indem er einmal die tägliche Ruhezeit innerhalb von höchstens 25 Stunden nach Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit einlegt, sofern die summierte Gesamtlenkzeit an dem betreffenden Tag sieben Stunden nicht überschritten hat. Unter denselben Bedingungen kann diese Ausnahme zweimal im Zuge eines einzelnen Gelegenheitsdienstes im Personenverkehr mit einer Dauer von mindestens acht aufeinanderfolgenden 24-Stunden-Zeiträumen angewandt werden. Die Anwendung dieser Ausnahme lässt die Höchstarbeitszeit nach geltendem Recht unberührt.“ (6) Am Ende von Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a des AETR wird folgender Unterabsatz angefügt: „Abweichend von Unterabsatz 1 kann ein im grenzüberschreitenden Güterverkehr tätiger Fahrer außerhalb der Vertragspartei der Niederlassung des Arbeitgebers zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten einlegen, sofern der Fahrer in vier jeweils aufeinanderfolgenden Wochen mindestens vier wöchentliche Ruhezeiten einlegt, von denen mindestens zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten sein müssen. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt ein Fahrer als im grenzüberschreitenden Verkehr tätig, wenn der Fahrer die zwei aufeinanderfolgenden reduzierten wöchentlichen Ruhezeiten außerhalb der Vertragspartei der Niederlassung des Arbeitgebers und des Landes des Wohnsitzes des Fahrers beginnt.“ (7) Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe b des AETR erhält folgende Fassung: „b) Abweichend von Absatz 6 Buchstabe a kann ein Fahrer, der einen einzelnen Gelegenheitsdienst durchführt, die wöchentliche Ruhezeit nach einer vorangegangenen regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit um bis zu zwölf aufeinander folgende 24-Stunden-Zeiträume verschieben, vorausgesetzt, dass — der Fahrer nach dieser Ausnahme — entweder zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten nimmt, — oder eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden. Dabei wird jedoch die Reduzierung durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach dem Ende des Ausnahmezeitraums genommen werden muss; — vier Jahre, nachdem das Zulassungsland den digitalen Fahrtenschreiber eingeführt hat, das Fahrzeug gemäß den Anforderungen in Anlage 1B des Anhangs mit einem Kontrollgerät ausgerüstet ist und — das Fahrzeug im Zeitraum zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr im Mehrfahrerbetrieb gefahren wird oder die in Artikel 7 genannte Lenkzeit auf drei Stunden verringert wird.“ (8) Artikel 8 Absatz 8 des AETR erhält folgende Fassung: „(8)   Die regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten und jede wöchentliche Ruhezeit von mehr als 45 Stunden, die als Ausgleich für die vorherige verkürzte wöchentliche Ruhezeit eingelegt wird, dürfen nicht in einem Fahrzeug verbracht werden. Sie sind in einer geeigneten geschlechtergerechten Unterkunft mit angemessenen Schlafgelegenheiten und sanitären Einrichtungen zu verbringen. Alle Kosten für die Unterbringung außerhalb des Fahrzeugs werden vom Arbeitgeber getragen.“ (9) Nach Artikel 8 Absatz 8 des AETR wird ein neuer Absatz 8a wie folgt eingefügt: „(8a)   Verkehrsunternehmen planen die Arbeit der Fahrer so, dass jeder Fahrer in der Lage ist, innerhalb jedes Zeitraums von vier aufeinanderfolgenden Wochen zu der in der Vertragspartei der Niederlassung des Arbeitgebers gelegenen Betriebsstätte des Arbeitgebers, der der Fahrer normalerweise zugeordnet ist und an der er seine wöchentliche Ruhezeit beginnt, oder zu seinem Wohnsitz zurückzukehren, um dort mindestens eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit oder eine wöchentliche Ruhezeit von mehr als 45 Stunden als Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit zu verbringen. Hat der Fahrer jedoch zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten gemäß Absatz 6 Buchstabe a eingelegt, muss das Verkehrsunternehmen die Arbeit des Fahrers so planen, dass dieser in der Lage ist, bereits vor Beginn der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit von mehr als 45 Stunden, die als Ausgleich eingelegt wird, zurückzukehren. Das Unternehmen dokumentiert, wie es diese Verpflichtung erfüllt, und es bewahrt die betreffenden Unterlagen in seinen Geschäftsräumen auf, damit sie auf Verlangen der Kontrollorgane vorgelegt werden können.“ (10) Die ersten beiden Absätze von Artikel 8bis des AETR erhalten folgende Fassung: „(1)   Legt ein Fahrer, der ein Fahrzeug begleitet, das auf einem Fährschiff oder mit der Eisenbahn befördert wird, eine regelmäßige tägliche Ruhezeit oder eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit ein, so kann diese Ruhezeit abweichend von Artikel 8 nicht mehr als zwei Mal durch andere Tätigkeiten unterbrochen werden, deren Gesamtdauer eine Stunde nicht überschreiten darf. Während dieser regelmäßigen täglichen Ruhezeit oder reduzierten wöchentlichen Ruhezeit muss dem Fahrer eine Schlafkabine, eine Schlafkoje oder ein Liegeplatz zur Verfügung stehen. In Bezug auf regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten gilt diese Ausnahme für Fähr- oder Zugreisen nur, wenn a) die geplante Reisedauer 8 Stunden oder mehr beträgt und b) der Fahrer Zugang zu einer Schlafkabine auf dem Fährschiff oder im Zug hat. (2)   Die von einem Fahrer verbrachte Zeit, um zu einem in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Fahrzeug, das sich nicht am Wohnsitz des Fahrers oder der Betriebsstätte des Arbeitgebers, dem der Fahrer normalerweise zugeordnet ist, befindet, anzureisen oder von diesem zurückzureisen, ist nur dann als Ruhepause oder Fahrtunterbrechung anzusehen, wenn sich der Fahrer auf einem Fährschiff oder in einem Zug befindet und Zugang zu einer Schlafkabine, einer Schlafkoje oder einem Liegeplatz hat.“ (11) Folgender Artikel 8ter wird eingefügt: „Artikel 8ter Sichere und gesicherte Parkflächen (1)   Auf der Grundlage der von den Vertragsparteien bereitgestellten Informationen stellt das UNECE-Sekretariat sicher, dass Fahrer im Güter- und Personenkraftverkehr leichten Zugang zu Informationen über sichere und gesicherte Parkflächen haben. Das UNECE-Sekretariat veröffentlicht eine Liste aller zertifizierten Parkflächen, damit den Fahrern Folgendes in angemessener Form geboten wird: — Erkennen und Verhindern von unberechtigtem Eindringen, — Beleuchtung und Sichtverhältnisse, — Kontaktstellen und Verfahren für Notfälle, — geschlechtergerechte sanitäre Einrichtungen, — Möglichkeiten zum Kauf von Lebensmitteln und Getränken, — Kommunikationsverbindungen, — Stromversorgung. Die Liste dieser Parkflächen wird auf einer einheitlichen amtlichen Internetseite veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert. (2)   Die Normen, mit denen das Dienstleistungs- und Sicherheitsniveau der in Absatz 1 genannten Flächen und die Verfahren für die Zertifizierung von Parkflächen näher beschrieben werden, sind in Anlage 5 dargelegt. (3)   Anlage 5 kann mit einer Mehrheit der in dem Hauptausschuss Straßenverkehr der UNECE anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien geändert werden. (4)   Die Vertragsparteien sind gehalten, die Schaffung von Parkflächen für gewerbliche Straßennutzer zu fördern.“ (12) Artikel 9 des AETR erhält folgende Fassung: „(1)   Sofern die Sicherheit im Straßenverkehr nicht gefährdet wird, kann der Fahrer von den Bestimmungen dieses Übereinkommens abweichen, um einen geeigneten Halteplatz mit dem Fahrzeug zu erreichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit von Personen, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. Der Fahrer hat Art und Grund der Abweichung von diesen Bestimmungen spätestens bei Erreichen eines geeigneten Halteplatzes auf dem Schaublatt oder einem Ausdruck aus dem Kontrollgerät oder im Arbeitszeitplan zu vermerken. (2)   Sofern die Sicherheit im Straßenverkehr nicht gefährdet wird, kann der Fahrer unter außergewöhnlichen Umständen auch von den Bestimmungen des Artikels 6 Absätze 1 und 2 und des Artikels 8 Absatz 2 abweichen, indem er die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit um bis zu eine Stunde überschreitet, um die Betriebsstätte des Arbeitgebers oder den Wohnsitz des Fahrers zu erreichen, um eine wöchentliche Ruhezeit einzulegen. (3)   Unter den gleichen Bedingungen kann der Fahrer die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit um bis zu zwei Stunden überschreiten, sofern eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von 30 Minuten eingelegt wird, die der zusätzlich benötigten Lenkzeit zur Erreichung der Betriebsstätte des Arbeitgebers oder des Wohnsitzes des Fahrers, um dort eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit einzulegen, unmittelbar vorausgeht. (4)   Der Fahrer hat den Grund dieser Abweichung spätestens bei Erreichen des Bestimmungsorts oder des geeigneten Halteplatzes handschriftlich auf dem Schaublatt des Kontrollgeräts, einem Ausdruck aus dem Kontrollgerät oder im Arbeitszeitplan zu vermerken. (5)   Jede Lenkzeitverlängerung wird durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die zusammen mit einer beliebigen Ruhezeit ohne Unterbrechung bis zum Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss.“ (13) Die folgende neue Anlage 5 wird dem AETR hinzugefügt: „Anlage 5 1. Um als sichere und gesicherte Parkfläche gemäß Artikel 8ter Absatz 1 des AETR zertifiziert zu werden, muss eine Parkfläche die folgenden Normen erfüllen: a) Alle in Abschnitt A dieser Anlage festgelegten Normen für das Mindestdienstleistungsniveau. b) Alle in Abschnitt B dieser Anlage festgelegten Normen für eines der Sicherheitsniveaus. 2. Die Zertifizierung von Parkflächen als sichere und gesicherte Parkfläche gemäß Artikel 8ter Absatz 1 des AETR muss den in Abschnitt C dieser Anlage dargelegten Normen und Verfahren genügen. Abschnitt A — Mindestdienstleistungsniveau Geschlechtergerechte sanitäre Einrichtungen — Getrennte Toiletten und Duschen für männliche und weibliche Nutzer müssen zur Verfügung stehen und funktionieren. Die Duschen müssen warmes Wasser liefern. — Funktionierende Wasserhähne müssen zur Verfügung stehen und warmes Wasser liefern. Handseife muss kostenlos zur Verfügung gestellt werden. — Abfallbehälter müssen vor Ort verfügbar sein und regelmäßig geleert werden. — Toiletten, Duschen und Waschbecken müssen täglich in regelmäßigen Abständen gereinigt und kontrolliert werden. Der Reinigungsplan muss ausgehängt werden. Möglichkeiten zum Kauf und Verzehr von Lebensmitteln und Getränken — Snacks und Getränke müssen rund um die Uhr zum Kauf erhältlich sein. — Ein Speisebereich für Fahrer muss zur Verfügung stehen. Kommunikationsverbindungen – Eine Internetverbindung muss kostenlos verfügbar sein. Stromversorgung — Steckdosen für den persönlichen Gebrauch müssen zur Verfügung stehen. — Bis spätestens 31. Dezember 2026 müssen vor Ort Stromversorgungseinrichtungen für Kühlwagen zur Verfügung stehen. Kontaktstellen und Verfahren für Notfälle — Eine klare Beschilderung ist erforderlich, um den sicheren Verkehr in der Parkeinrichtung zu gewährleisten. — Notfallkontakte müssen in der Parkeinrichtung zumindest in der Landessprache und in englischer Sprache ausgehängt werden. Sie müssen durch leicht verständliche Piktogramme ergänzt werden. Abschnitt B – Sicherheitsniveaus a) Sichere und gesicherte Parkflächen, die nach den Normen des AETR zertifiziert sind, müssen die Kriterien eines der in den Tabellen 2 bis 5 beschriebenen Sicherheitsniveaus erfüllen. b) Sichere und gesicherte Parkflächen müssen gewährleisten, dass die unter den einzelnen Sicherheitsniveaus aufgeführten Ausrüstungen und Verfahren voll funktionsfähig sind. c) Die in diesem Übereinkommen festgelegten Normen lassen die nationalen Rechtsvorschriften über die Aufgaben unberührt, die von lizenziertem und geschultem internen oder externen Sicherheitspersonal wahrgenommen werden müssen. Das gesamte Sicherheitspersonal muss auch eine angemessene Schulung erhalten haben, wenn dies in den nationalen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist. d) Die Fristen für die Speicherung von Daten, die über Videoüberwachung (closed-circuit television, CCTV) erhoben werden, lassen geltende Rechtsvorschriften in diesem Bereich unberührt. Sie gelten für alle verbindlichen und freiwilligen Anforderungen im Rahmen der vorliegenden Normen. e) Die in den verschiedenen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.