Europäische Union

2010/267/: Beschluss der Kommission vom 6. Mai 2010 über harmonisierte technische Bedingungen für die Nutzung des Frequenzbands 790–862 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Europäischen Union erbringen können (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 2923) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32010D0267. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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desselben Rundfunkkanals in verschiedenen geografischen Gebieten bzw. der Störungsschutz verschiedener Rundfunkkanäle innerhalb desselben geografischen Gebiets unterschiedlich sein kann. Die Mitgliedstaaten wenden die Grundanforderungen in Fall A an, wenn zum Zeitpunkt der Einführung terrestrischer Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, digitale terrestrische Rundfunkkanäle in Betrieb sind. Die Mitgliedstaaten können die Grundanforderungen in den Fällen A, B oder C anwenden, wenn zum Zeitpunkt der Einführung terrestrischer Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, die betreffenden Rundfunkkanäle nicht in Betrieb sind. Sie berücksichtigen dabei, dass die Fälle A und B die Möglichkeit offen lassen, entsprechende digitale terrestrische Rundfunkkanäle zu einem späteren Zeitpunkt in Betrieb zu nehmen, während im Fall C keine Inbetriebnahme solcher Rundfunkkanäle geplant ist. C.   Technische Bedingungen für FDD- bzw. TDD-Endgeräte Tabelle 5 Blockinterne Anforderungen — BEM für die Grenzwerte blockinterner Aussendungen von Endgeräten über FDD-Uplink- und TDD-Frequenzen Maximale mittlere blockinterne Sendeleistung 23  dBm (7) Für spezifische Anwendungen, z. B. feste Endgeräte in ländlichen Gebieten, können die Mitgliedstaaten den Grenzwert in Tabelle 5 erleichtern, sofern dies den Schutz anderer Dienste, Netze und Anwendungen sowie die Erfüllung grenzübergreifender Verpflichtungen nicht beeinträchtigt. (1)  Die TRP ist ein Maß für die von der Antenne tatsächlich abgestrahlte Sendeleistung. Definiert ist die TRP als Integral der rundum in alle Richtungen übertragenen Leistung. (2)  Die Messbandbreite der für die Prüfmessung verwendeten Ausrüstung kann kleiner sein als die in den Tabellen angegebene Messbandbreite. (3)  Für eine bis vier Antennen. (4)  Siehe Fußnote 3. (5)  790 MHz bis 791 MHz für die in Teil A Absatz 1 beschriebene Frequenzregelung. (6)  821 MHz bis 832 MHz für die in Teil A Absatz 1beschriebene Frequenzregelung. (7)  Dieser Leistungsgrenzwert ist als EIRP für feste oder eingebaute Endgeräte bzw. als TRP für mobile oder ortsungebundene Endgeräte spezifiziert. Für isotrope Antennen sind EIRP und TRP äquivalent. Für diesen Wert gilt eine Toleranz bis + 2 dB, um extremen Umweltbedingungen und Exemplarstreuungen Rechnung zu tragen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.