Europäische Union

2012/776/: Beschluss des Rates vom 6. Dezember 2012 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Assoziationsrat, der im Rahmen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Türkei eingesetzt wurde, im Hinblick auf die Annahme von Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu vertreten ist

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32012D0776. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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deren früher Leistungen gewährt wurden, nicht durch Kapitalabfindung abgegolten wurden. (4)   Wird ein Antrag gemäß Absatz 3 innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses gestellt, so werden die Ansprüche aufgrund dieses Beschlusses mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an erworben, ohne dass der betreffenden Person Ausschlussfristen oder Verjährungsvorschriften eines Mitgliedstaats oder der Türkei entgegengehalten werden können. (5)   Wird ein Antrag gemäß Absatz 3 nach Ablauf der Frist von zwei Jahren gemäß Absatz 4 gestellt, so werden nicht ausgeschlossene oder nicht verjährte Ansprüche — vorbehaltlich etwaiger günstigerer Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats oder der Türkei — vom Tag der Antragstellung an erworben. (6)   Die Ansprüche einer Person, die infolge der unmittelbaren Auswirkung des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses von einem Mitgliedstaat eine Rente oder eine Leistung erhält, werden infolge des vorliegenden Beschlusses nicht begrenzt oder ausgeschlossen. Artikel 12 Anhänge dieses Beschlusses Die Anhänge sind fester Bestandteil dieses Beschlusses. Artikel 13 Aufhebung Der Beschluss Nr. 3/80 wird am Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses aufgehoben. Artikel 14 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu … Im Namen des Assoziationsrates Der Präsident (1)   ABl. 217 vom 29.12.1964, S. 3687. (2)   ABl. L 293 vom 29.12.1972, S. 3. (3)   ABl. C 110 vom 25.4.1983, S. 60. (4)   ABl. L 344 vom 29.12.2010, S. 1. (5)   ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1. (6)   ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1. ANHANG I LISTE DER BESONDEREN BEITRAGSUNABHÄNGIGEN GELDLEISTUNGEN DER TÜRKEI ANHANG II BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANWENDUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER TÜRKEI

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.