Europäische Union

71/257/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juni 1971 betreffend ein Auskunftsverlangen auf Grund von Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 des Rates (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31971D0257 71/257/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juni 1971 betreffend ein Auskunftsverlangen auf Grund von Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 des Rates (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 161 vom 19/07/1971 S. 0002 - 0005 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Juni 1971 betreffend ein Auskunftsverlangen auf Grund von Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 des Rates (Nur der französische Text ist verbindlich) (71/257/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 85 und 87, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1) und besonders auf deren Artikel 11, 12, 15 und 16, im Hinblick darauf, daß die Kommission am 9. Oktober 1969 entschieden hat, eine allgemeine Untersuchung über das Braugewerbe auf Grund von Artikel 12 der Verordnung Nr. 17 einzuleiten, in Erwägung nachstehender Gründe: Ziel dieser Untersuchung ist insbesondere die Klärung der Frage, ob und in welchem Masse die im Braugewerbe verwendeten Verträge mit Bezugsverpflichtung einzeln oder in ihrer Gesamtheit wegen des wirtschaftlichen oder rechtlichen Zusammenhangs, in dem sie zustande gekommen sind, Merkmale enthalten, die unter Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags fallen. Zu einer abschließenden Beurteilung der Sache ist die Kenntnis der Marktsituation im allgemeinen sowie der rechtlichen und tatsächlichen Begleitumstände im besonderen erforderlich. Die Kommission hat deshalb mit Schreiben vom 14. Mai 1970 den wichtigsten Brauereien und Brauereigruppen innerhalb des Gemeinsamen Marktes ein Auskunftsverlangen in Form eines Fragebogens nach Artikel 11 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates übersandt. Für die Beantwortung der Fragen war eine Frist von zwei Monaten ab Eingang des Schreibens gesetzt worden. Da dieser Zeitpunkt mit dem Beginn der Hochsaison im Braugewerbe zusammenfiel, wurde mehreren Unternehmen auf Antrag Fristverlängerung gewährt. Einige Brauereien bzw. Brauereigruppen haben der Kommission bis heute ihre Antworten nicht übermittelt. Zur Durchführung der Untersuchung nach Artikel 12 der Verordnung Nr. 17 über das Braugewerbe muß die Kommission über alle Antworten auf die in den Fragebogen gestellten Fragen verfügen. Die vorliegende Entscheidung berührt nicht das Recht der Kommission, von allen Brauereien oder Gruppen von Brauereien oder von anderen an dieser Sache Beteiligten weitere Auskünfte zu verlangen oder sich mittels Nachprüfung zu verschaffen. Nach den in der Anlage zu dieser Entscheidung im Wortlaut wiedergegebenen Vorschriften der Artikel 15 Absatz 1 b) und 16 Absatz 1 c) der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung a) Geldbussen festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig eine nach Artikel 11 Absatz 3 oder 5 verlangte Auskunft unrichtig oder nicht innerhalb der in einer Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 5 gesetzten Frist erteilen; b) Zwangsgelder für jeden Tag des Verzuges von dem in der Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festsetzen, um sie anzuhalten, eine Auskunft vollständig und richtig zu erteilen, die die Kommission in ihrer Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 5 angefordert hat - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Kommission fordert von der Brauerei Espérance der Brauereigruppe ALBRA (Alsacienne de Brasserie - Société Anonyme - 18, rü du 22 Novembre - 67 Strasbourg) folgende Auskünfte und Unterlagen an: A. Allgemeine Fragen 1. Nennen Sie bitte den höchsten von Ihrer Brauerei erzielten Jahresbierverkauf in hl nach 1945. (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. 2. Welche Biersorten stellt Ihre Brauerei her ? Geben Sie bitte deren Dichte (% Plato), ihre Bezeichnungen und die 1967-68-69 verkauften Mengen an. 3. Vertreiben Sie ausser Bier andere Getränke, alkoholische oder nicht? Wenn ja, a) welche anteilmässige Bedeutung (in %) haben diese Verkäufe im Verhältnis zum Getränkegesamtumsatz Ihres Unternehmens; b) wie hoch ist der Anteil in % dieser Getränke am Gesamtumsatz über Bezugsverpflichtungsverträge? 4. Vertreiben Sie Biere, die nicht von Ihnen hergestellt werden? Wenn ja, a) welche anteilmässige Bedeutung (in %) haben diese Verkäufe im Verhältnis zum Getränkegesamtumsatz Ihres Unternehmens; b) wie hoch ist der Anteil in % dieser Biere am Gesamtumsatz über Bezugsverpflichtungsverträge? Falls diese Biere importiert werden, geben Sie bitte genau an, ob Sie sie als Importeur kaufen, welches das Herkunftsland oder der Lieferant ist sowie die 1967-68-69 verkauften Mengen in hl. 5. Geben Sie bitte Menge (in hl) und Bestimmungsländer (nur EWG-Mitgliedstaaten) Ihrer Exporte in den Jahren 1967-68-69 an, und teilen Sie auf nach Umsätzen über Zwischenhändler und solchen über Ihr eigenes Vertriebsnetz. Geben Sie bitte die Zahl der laufenden Bezugsverpflichtungsverträge an, die Ihre Brauerei unmittelbar in jedem anderen Land der EWG abgeschlossen hat. B. Besondere Fragen über die Vertriebswege 1. Geben Sie bitte für die Jahre 1967-68-69, und zwar aufgeteilt nach Sorten, die Menge Bier (in hl) Ihrer eigenen Produktion an, die in Flaschen verkauft wurde: a) an Absatzstätten, deren Eigentümer oder Hauptpächter Sie sind und an deren Bewirtschaftung Sie unmittelbar beteiligt sind. Um wieviel Absatzstätten handelt es sich? b) durch direkten Vertrieb Ihrer Brauerei für die Bundesrepublik und jeden anderen EWG-Mitgliedstaat, und zwar aufgeteilt nach folgenden Gruppe: - an Gastwirte, Hotelbesitzer, Restaurantbesitzer mit Bezugsverpflichtungsvertrag, - an Gastwirte, Hotelbesitzer, Restaurantbesitzer ohne Bezugsverpflichtungsvertrag, - an Lebensmittelgeschäfte, - an Endverbraucher, - an Kantinen, - an Getränkegroßhändler, - an Lebensmittelgroßhändler, - an Warenhäuser und Ladenketten. 2. Geben Sie bitte für die Jahre 1967-68-69, und zwar aufgeteilt nach Sorten, die Menge Bier (in hl) Ihrer eigenen Produktion an, die in Fässern verkauft wurde: a) an Absatzstätten, deren Eigentümer oder Hauptpächter Sie sind und an deren Bewirtschaftung Sie unmittelbar beteiligt sind. Um wieviel Absatzstätten handelt es sich? b) durch direkten Vertrieb Ihrer Brauerei für die Bundesrepublik und jeden anderen EWG-Mitgliedstaat, und zwar aufgeteilt nach folgenden Gruppen: - an Gastwirte, Hotelbesitzer, Restaurantbesitzer mit Bezugsverpflichtungsvertrag, - an Gastwirte, Hotelbesitzer, Restaurantbesitzer ohne Bezugsverpflichtungsvertrag, - an Großhändler. 3. Nennen Sie bitte für die Jahre 1967-68-69 die für den gängigsten Biertyp erzielten Durchschnittsverkaufspreise ab Brauerei und ohne Steuerbelastung a) pro hl Flaschenbier, b) pro hl Faßbier, aufgeteilt nach den oben unter 1b) und 2b) angegebenen Verkaufsbereichen. 4. Nennen Sie bitte an Hand einer begrenzten Anzahl exakter Beispiele die Ihnen in den verschiedenen Verkaufsbereichen pro hl entstehenden Vertriebskosten, aufgeteilt nach Kosten für Transport und Werbung. C. Fragen zu den Verträgen mit Bierbezugsverpflichtung 1. Fügen Sie bitte als Anlage die Muster-Lieferungsverträge Ihrer Brauerei bei, und zwar getrennt nach solchen, die die Verpflichtung zum Bezug einer bestimmten Menge Bier beinhalten, sowie nach den übrigen. Legen Sie gegebenenfalls Ihre diesbezuegliche Geschäftspolitik dar. 2. Nennen Sie bitte bei Unterscheidung zwischen den Mengenverträgen und den anderen Verträgen mit Bezugsverpflichtung die Anzahl der Verträge, die als Grund oder Ursprung haben (Stichtag 1. Januar 1970): a) ein Darlehn mit Auslaufen der Rückzahlung nach 3, 6, 9, 12 und mehr Jahren (ab Vertragsbeginn); b) eine Hauptpacht oder Unterpacht mit einer Laufzeit von 3, 6, 9, 12 und mehr Jahren; c) gleichzeitig ein Darlehn und eine Pacht mit einer Laufzeit von 3, 6, 9, 12 und mehr Jahren; d) eine andere Leistung, zum Beispiel Gewährung von Mobiliar und Einrichtungsgegenständen usw., getrennt nach Laufzeiten von 3, 6, 9, 12 und mehr Jahren. Daneben soll für die Gruppen a) bis d) angegeben werden: a) Ihre jeweilige Gesamt-Darlehnsforderung am 1. Januar 1970; b) für die Mengenverträge die Zahl der Verträge, bei denen die ursprünglich festgesetzten Mengen tatsächlich erreicht wurden; c) für die anderen Verträge die Anzahl jener, deren Bezugsverpflichtung das Datum der letzten Rückzahlung um mehr als 1, 2, 5, 9, 12 und mehr Jahre überschreitet. 3. Wieviel Verträge haben Sie 1969 abgeschlossen (neue Verträge oder Verlängerungen)? 4. Teilen Sie bitte die Darlehnsverträge entsprechend der ihnen zugrunde liegenden Beträge auf: a) unter 10 000 ffrs, b) zwischen 10 000 und 40 000 ffrs, c) über 40 000 ffrs. Artikel 2 Die in Artikel 1 verlangten Auskünfte sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung an die Adressaten zu erteilen. Artikel 3 Die dieser Entscheidung beigefügte Anlage ist Bestandteil der Entscheidung. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Brauerei Espérance (Alsacienne de Brasserie - Société Anonyme - 18, rü du 22 Novembre, 67 Strasbourg) gerichtet und in allen ihren Teilen verbindlich. Zur Erteilung der verlangten Auskünfte sind die laut Gesetz oder Satzung zur Vertretung befugten Personen verpflichtet. Gegen diese Entscheidung kann unter den im EWG-Vertrag vorgesehenen Bedingungen, insbesondere nach Artikel 173 und 185, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Klage erhoben werden. Brüssel, den 18. Juli 1971 Für die Kommission Der Präsident Franco M. MALFATTI ANLAGE Art. 15.1. Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von einhundert bis fünftausend Rechnungseinheiten festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig: a) ... b) eine nach Artikel 11 Absatz 3 oder 5 oder nach Artikel 12 verlangte Auskunft unrichtig oder nicht innerhalb der in einer Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 5 gesetzten Frist erteilen, ... Art. 16.1. Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Zwangsgelder in Höhe von fünfzig bis eintausend Rechnungseinheiten für jeden Tag des Verzuges von dem in der Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festsetzen, um sie anzuhalten: a) ... b) ... c) eine Auskunft vollständig und richtig zu erteilen, die sie in einer Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 5 angefordert hat. ...

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.