Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/602 des Rates vom 5. November 2024 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien, Peru und Ecuador andererseits eingesetzten Handelsausschuss hinsichtlich der Änderungen der Anlagen 2, 2A und 5 zu Anhang II dieses Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/602 27.3.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/602 DES RATES vom 5. November 2024 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien, Peru und Ecuador andererseits eingesetzten Handelsausschuss hinsichtlich der Änderungen der Anlagen 2, 2A und 5 zu Anhang II dieses Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien, Peru und Ecuador andererseits (1) (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde am 26. Juni 2012 gemäß dem Beschluss 2012/735/EU des Rates (2) in Bezug auf Kolumbien und Peru und am 11. November 2016 gemäß dem Beschluss (EU) 2016/2369 des Rates (3) in Bezug auf Ecuador von der Union unterzeichnet. Gemäß Artikel 330 Absatz 3 des Übereinkommens wird dieses seit dem 1. März 2013 zwischen der Union und Peru, seit dem 1. August 2013 zwischen der Union und Kolumbien und seit dem 1. Januar 2017 zwischen der Union und Ecuador vorläufig angewandt. (2) Gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iii des Übereinkommens kann der durch das Übereinkommen eingesetzten Handelsausschuss (im Folgenden „Handelsausschuss“) spezifische in Anhang II des Übereinkommens (Über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) festgelegte Ursprungsregelungen ändern. Anlage 2 (Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen), Anlage 2A (Ergänzung der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen) und Anlage 5 (Waren, für die Buchstabe b der Erklärung der Europäischen Union zu Artikel 5 in Bezug auf Ursprungserzeugnisse Kolumbiens, Ecuadors oder Perus gilt) zu Anhang II beruhen derzeit auf der Nomenklatur des Harmonisierten Systems (im Folgenden „HS“) in den Fassungen 2012 und 2017 gemäß dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (4), in seiner geänderten Fassung. (3) Der Handelsausschuss soll im schriftlichen Verfahren einen Beschluss zur Änderung der Anlagen 2, 2A und 5 zu Anhang II annehmen, um den Wortlaut bestimmter Kapitel, Positionen oder Unterpositionen sowie die erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln an die Fassung des HS 2022 anzupassen, das am 1. Januar 2022 eingeführt wurde. Aus Gründen der Klarheit und unter Berücksichtigung der Anzahl der in den Anlagen erforderlichen Änderungen sollten diese Anlagen vollständig ersetzt werden. (4) Es wird erwartet, dass der Handelsausschuss den Beschluss im vierten Quartal 2024 annimmt. (5) Da der Beschluss in der Union Rechtswirkung haben wird, ist es angezeigt, den im Namen der Union im Handelsausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union im Handelsausschuss zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Handelsausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 5. November 2024. Im Namen des Rates Der Präsident VARGA M. (1)   ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 3. (2)  Beschluss 2012/735/EU des Rates vom 31. Mai 2012 zur Unterzeichnung — im Namen der Union — des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits und über die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens (ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 1). (3)  Beschluss (EU) 2016/2369 des Rates vom 11. November 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Beitrittsprotokolls zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits betreffend den Beitritt Ecuadors (ABl. L 356 vom 24.12.2016, S. 1). (4)   ABl. L 198 vom 20.7.1987, S. 3. ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/2024 DES DURCH DAS HANDELSÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS SOWIE KOLUMBIEN, PERU UND ECUADOR ANDERERSEITS EINGESETZTEN HANDELSAUSSCHUSSES vom … zur Änderung der Anlagen 2, 2A und 5 zu Anhang II dieses Übereinkommens DER HANDELSAUSSCHUSS — gestützt auf das Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien, Peru und Ecuador andererseits, insbesondere auf Anhang II Artikel 37 und Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iii, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iii des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien, Peru und Ecuador andererseits (1) (im Folgenden „Übereinkommen“) sowie Anhang II Artikel 37 des Übereinkommens kann der Handelsausschuss diesen Anhang ändern. (2) Die derzeitige Anlage 2 (Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen), Anlage 2A (Ergänzung der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen) und Anlage 5 (Waren, für die Buchstabe b der Erklärung der Europäischen Union zu Artikel 5 in Bezug auf Ursprungserzeugnisse Kolumbiens, Ecuadors oder Perus gilt) zu Anhang II (Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) des Übereinkommens beruhen auf der Nomenklatur des Harmonisierten Systems (im Folgenden „HS“) in den Fassungen 2012 und 2017 gemäß dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (2), in seiner geänderten Fassung. (3) Änderungen zum HS wurden am 1. Januar 2022 eingeführt. Die Vertragsparteien des Übereinkommens haben sich daher darauf geeinigt, die Anlagen 2, 2A und 5 zu aktualisieren, um diese an die Version des HS aus 2022 (im folgenden „HS 2022“) anzupassen. (4) Die Anlagen 2, 2A und 5 zu Anhang II des Übereinkommens werden geändert, um Änderungen des Wortlauts von Kapiteln, Positionen oder Unterpositionen des HS 2022 Rechnung zu tragen und um geringfügige Fehler wie Rechtschreib- oder Formatierungsfehler in diesen Anlagen zu berichtigen. (5) Die Änderungen der Anlage 2, unter Berücksichtigung des HS 2022, betreffen auch die erzeugnisspezifischen Regeln für die HS-Positionen 1601, 1602, 2404, 3006, 3816, 3822, 3827, 8479, 8524, 8529, 8539, 8541, 8548, 8549, 8806 und 9021. Für diese Positionen, die aufgrund der Änderungen des HS nunmehr Waren aus anderen Positionen umfassen, muss die erzeugnisspezifische Ursprungsregel derart geändert werden, dass die Regel für die Waren, die in diese HS-Positionen überführt wurden, unverändert bleibt. (6) Die Änderungen in Anlage 5 betreffen die Aktualisierung von Beschreibung und Codes bestimmter Waren der Positionen 0303, 0307 und 1605 auf die neueste Fassung der Kombinierten Nomenklatur der EU und der TARIC-Codes. (7) Die Anlagen 2, 2A und 5 zu Anhang II des Übereinkommens sollten daher geändert werden. Mit diesen Änderungen werden keine wesentlichen Änderungen der ausgehandelten Ursprungsregeln eingeführt — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Anlage 2 zu Anhang II des Übereinkommens mit der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen, erhält die Fassung der Anlage 2 in Anhang 1 des vorliegenden Beschlusses. Artikel 2 Anlage 2A zu Anhang II des Übereinkommens mit der Ergänzung der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen, erhält die Fassung der Anlage 2A in Anhang 2 des vorliegenden Beschlusses. Artikel 3 Anlage 5 zu Anhang II des Übereinkommens mit der Liste der Waren, für die Buchstabe b der Erklärung der Europäischen Union zu Artikel 5 in Bezug auf Ursprungserzeugnisse Kolumbiens, Ecuadors oder Perus gilt, erhält die Fassung der Anlage 5 in Anhang 3 des vorliegenden Beschlusses. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am … [60 Tage nach Annahme dieses Beschlusses] in Kraft. Geschehen zu … am … Für den Handelsausschuss Für die Kolumbien-Vertragspartei Für die Peru-Vertragspartei Für die Ecuador-Vertragspartei Für die EU-Vertragspartei (1)   ABl. EU L 354 vom 21.12.2012, S. 3. (2)   ABl. EG L 198 vom 20.7.1987, S. 3. ANHANG 1 „Anlage 2 LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DER HERGESTELLTEN WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN Unter Umständen fallen nicht alle in dieser Liste aufgeführten Waren unter dieses Übereinkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile dieses Übereinkommens zu konsultieren. HS-Position 2022 Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2) (3) oder (4) Kapitel 01 Lebende Tiere Alle Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein   Kapitel 02 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind   Kapitel 03 Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind   ex Kapitel 04 Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind   0403 Joghurt; Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao Herstellen, bei dem – alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und – der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet   ex Kapitel 05 Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 5 vollständig gewonnen oder hergestellt sind (1)   ex ex 0502 Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, zubereitet Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten   Kapitel 06 Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels; Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke; Schnittblumen und Pflanzenteile zu Binde- oder Zierzwecken Alle verwendeten Erzeugnisse des Kapitels 6 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein   Kapitel 07 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind   Kapitel 08 Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen Herstellen, bei dem – alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und – der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet   ex Kapitel 09 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position   0901 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 9 vollständig gewonnen oder hergestellt sind (2)   Kapitel 10 Getreide Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind   ex Kapitel 11 Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüse, Wurzeln und Knollen des Kapitels 7, alle verwendeten Früchte des Kapitels 8 und alle verwendeten Getreide des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind   1101 Weizenmehl Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis   ex ex 1102 Maismehl Herstellen – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und – bei dem das Gewicht des verwendeten weißen Maises der Position 1005 50 v. H. des Gesamtgewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet   ex ex 1106 Mehl, Grieß und Pulver von trockenen, ausgelösten Hülsenfrüchten der Position 0713 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis   ex ex 1108 Stärke von Mais: Herstellen – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und – bei dem das Gewicht des verwendeten gelben Maises der Position 1005 20 v. H. des Gesamtgewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet   Kapitel 12 Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig gewonnen oder hergestellt sind   1301 Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 1301 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet   1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:       – Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, modifiziert Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen von Pflanzen     – Pektinstoffe, Pektinate und Pektate Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet     – andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Kapitel 14 Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sind   ex Kapitel 15 Tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle und Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis   1507  bis 1508 Sojaöl, Erdnussöl und deren Fraktionen, jedoch nicht chemisch modifiziert Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis (3)   1509  bis 1511 Olivenöl, andere Öle, ausschließlich aus Oliven gewonnen, Palmöl und seine Fraktionen, jedoch nicht chemisch modifiziert Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind   1512  bis 1515 Sonnenblumenöl, Safloröl, Baumwollsamenöl, Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl, Babassuöl, Raps- und Rübsenöl, Senföl, andere pflanzliche oder mikrobielle Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, jedoch nicht chemisch modifiziert Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis (4)   1516 Tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (5)   1517 Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 Herstellen, bei dem – mindestens 40 GHT aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 Ursprungserzeugnisse sind und – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (6)   ex Kapitel 16 Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren und von Insekten; ausgenommen Herstellen – aus Tieren des Kapitels 1 und – bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind   ex ex 1601  bis ex ex 1602 Würste und ähnliche Erzeugnisse; Lebensmittelzubereitungen; homogenisierte Zubereitungen, andere zubereitete oder haltbar gemachte Erzeugnisse, aus Insekten Herstellen, bei dem Insekten der Kapitel 1 und 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind   ex Kapitel 17 Zucker und Zuckerwaren; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeden anderen Kapitels, ausgenommen aus Vormaterialien desselben Kapitels wie das Erzeugnis   1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig gemischt; Zucker und Melassen, karamellisiert Herstellen aus Vormaterialien jeden anderen Kapitels, ausgenommen aus Vormaterialien desselben Kapitels wie das Erzeugnis und des Kapitels 11   1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) Herstellen – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet   ex Kapitel 18 Kakao und Zubereitungen aus Kakao; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 18 vollständig gewonnen oder hergestellt sind.   1803  bis 1805 Kakaomasse, auch entfettet; Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl; Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Herstellen – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und – bei dem das Gewicht des verwendeten Kakaos der Positionen 1801 und 1802 50 v. H. des Gesamtgewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet (7)   1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen Herstellen – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet   1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401  bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:       – Malzextrakt Herstellen aus Getreide des Kapitels 10     – ‚Dulce de leche‘ (‚arequipe‘ oder ‚manjar blanco‘) Herstellen: – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und – bei dem das Gewicht aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 50 v. H. des Gesamtgewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet     – andere Zubereitungen aus Milch mit einem Gehalt an Milchtrockenmasse von mehr als 10 GHT Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis     – andere Herstellen: – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet   1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:       – 20 GHT oder weniger Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder Weichtiere enthaltend Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 11 Ursprungserzeugnisse sind. jedoch dürfen Hartweizen und seine Folgeprodukte des Kapitels 11 verwendet werden     – mehr als 20 GHT Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder Weichtiere enthaltend Herstellen, bei dem – alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 11 Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch können Hartweizen und seine Folgeprodukte des Kapitels 11 verwendet werden und – alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind   1903 Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108   1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreide-erzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen Herstellen: – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen der Position 1806 , – bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 11 Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch können Hartweizen und Mais der Sorte Zea indurata sowie deren Folgeprodukte des Kapitels 11 verwendet werden und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet   1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren Herstellen – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien des Kapitels 11 und – bei dem Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1901 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet   ex Kapitel 20 Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwende

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.