Europäische Union

2005/425/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Juni 2005 über die Gewährung eines zusätzlichen Tages außerhalb des Hafens an Dänemark und das Vereinigte Königreich gemäß Anhang IVa der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1657)

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8.6.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 144/51 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. Juni 2005 über die Gewährung eines zusätzlichen Tages außerhalb des Hafens an Dänemark und das Vereinigte Königreich gemäß Anhang IVa der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1657) (Nur der dänische und der englische Text sind verbindlich) (2005/425/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005) (1), insbesondere auf Anhang IVa Nummer 6 Buchstabe e, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In Anhang IVa Nummer 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 ist die Anzahl Tage angegeben, die sich bestimmte Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in der Zeit vom 1. Februar 2005 bis 31. Dezember 2005 in den in Absatz 2 jenes Anhangs angegebenen Gebieten außerhalb des Hafens aufhalten dürfen. (2) Gemäß Nummer 6 Buchstabe e desselben Anhangs kann die Kommission den Mitgliedstaaten einen zusätzlichen Tag gewähren, an dem sich ein Fischereifahrzeug, das Fanggerät gemäß Nummer 4 Buchstabe a einer Maschenöffnung von über 120 mm an Bord mitführt, außerhalb des Hafens aufhalten darf, sofern der betreffende Mitgliedstaat eine Regelung entwickelt hat, die im Fall von Verstößen die automatische Aussetzung von Fanglizenzen bewirkt. (3) Dänemark und das Vereinigte Königreich haben einen entsprechenden Antrag übermittelt sowie Angaben über eine Regelung zur automatischen Aussetzung von Fanglizenzen bei Verstößen durch Fischereifahrzeuge, die Grundschleppnetze, Waden oder ähnliches Zuggerät einer Maschenöffnung von über 120 mm, Baumkurren ausgenommen, mitführen. (4) Aufgrund der übermittelten Angaben sollte Dänemark und dem Vereinigten Königreich ein zusätzlicher Tag gewährt werden, an dem sich Fischereifahrzeuge, die Fanggerät gemäß Nummer 4 Buchstabe a des Anhangs IVa der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 einer Maschenöffnung von über 120 mm an Bord mitführen, außerhalb des Hafens aufhalten dürfen — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für Schiffe aus Dänemark und dem Vereinigten Königreich, die Grundschleppnetze, Wadennetze oder ähnliche Zugnetze einer Maschenöffnung von 120 mm und mehr, Baumkurren ausgenommen, mitführen, wird ein zusätzlicher Tag zu den in Anhang IVa Nummer 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 genannten Tage gewährt. Artikel 2 Ein Schiff, dem ein zusätzlicher Tag gemäß Artikel 1 zugewiesen wird, darf diesen nicht auf ein anderes Schiff übertragen, es sei denn a) das betreffende Schiff verwendet zu jeder Zeit Fanggerät einer Maschenöffnung von 120 mm und mehr b) die Bestimmungen in Nummer 10 des Anhangs IVa der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 sind erfüllt. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 6. Juni 2005 Für die Kommission Joe BORG Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 12 vom 14.1.2005, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.