Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2417 des Rates vom 27. Oktober 2025 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für Straßenverkehr in Bezug auf die einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen und die Modalitäten für den Austausch der in diesen Registern enthaltenen Informationen zu vertreten ist

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Quellenkennung: 32025D2417. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tenen Informationen (ABl. EU L vom … , ELI: …).“ 5. In Artikel 2 wird „Artikel 2 der Verordnung (EC) Nr. 1071/2009“ ersetzt durch „Anhang 31 Teil A Abschnitt 1 Artikel 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“. 6. Unter Artikel 2 Buchstabe e wird „Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EC) Nr. 1071/2009“ ersetzt durch „Artikel 465 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“. 7. Die Artikel 6 und 7 gelten nicht für die Zwecke dieses Beschlusses. 8. Unter Anhang II Nummer 1.3 — a) „Risikoeinstufung und Risikoeinstufungsgruppe“ wird ersetzt durch „Risikoeinstufungsgruppe“. b) Die Bezugnahme auf „Zahl der Beschäftigten“ wird gestrichen. 9. In der Anlage zu Anhang III — a) Die folgenden Felder dürfen nicht in der Benachrichtigung „Check Transport Undertaking Data Response“ (Antwort auf die Anfrage zur Überprüfung der Daten des Verkehrsunternehmens) enthalten sein: „Number of People Employed“ (Anzahl der Beschäftigten) und „Risk Rating“ (Risikoeinstufung). b) „in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und Anhang I der Verordnung (EU) 2016/403 der Kommission“ wird ersetzt durch „in der Anlage 31-A-1-1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und Anhang des Beschlusses Nr. …/2025 des mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschusses für Straßenverkehr (*). (*) Beschluss Nr. …/2025 des mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Lönigreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschusses für Straßenverkehr vom… über die einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen und die Modalitäten für den Austausch der in diesen Registern enthaltenen Informationen (ABl. EU L vom … , ELI: …)“. 10. In Abschnitt 1 des Anhangs VIII wird „Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EC) Nr. 1071/2009“ ersetzt durch „Teil A Abschnitt 1 Artikel 12 Absatz 2 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“. 11. In Abschnitt 2.1 des Anhangs VIII wird „weder in der Richtlinie 2006/22/EG noch in der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009“ ersetzt durch „nicht in der Anlage 31-A-1-1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und im Anhang des Beschlusses Nr. …/2025 des mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschusses für Straßenverkehr (*). (*) Beschluss Nr. …/2025 des mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Lönigreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschusses für Straßenverkehr vom… über die einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen und die Modalitäten für den Austausch der in diesen Registern enthaltenen Informationen (ABl. EU L vom … , ELI: …).“ Artikel 6 Höhe und Modalitäten des finanziellen Beitrags des Vereinigten Königreichs Das Vereinigte Königreich trägt jährlich zu den Betriebs- und Wartungskosten des ERRU gemäß dem Beschluss Nr. …/2025 des Sonderausschusses für Straßenverkehr (9) bei. Artikel 7 Aussetzung der Vernetzung des Vereinigten Königreichs mit dem ERRU Die Union kann den Zugang des Vereinigten Königreichs zum ERRU aussetzen, wenn das Vereinigte Königreich die in den Artikeln 4 bis 6 dieses Beschlusses festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt. Artikel 8 Inkrafttreten und Anwendung Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2026. Geschehen zu … am … Für den Sonderausschuss für Straßenverkehr Die Ko-Vorsitzenden (1)   ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2021/689(1)/oj. (2)  Beschluss Nr. …/2025 des mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschusses für Straßenverkehr vom … über die Liste der Kategorien, Arten und Schweregrade schwerwiegender Verstöße, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit eines Güterkraftverkehrsunternehmers führen können (ABl. EU L, …, ELI: …). (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/480 der Kommission vom 1. April 2016 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Vernetzung der nationalen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1213/2010 (ABl. EU L 87 vom 2.4.2016, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/480/oj) (4)  Beschluss der Kommission vom 17. Dezember 2009 über Mindestanforderungen an die Daten, die in die einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen einzugeben sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9959) (ABl. EU L 339 vom 22.12.2009, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/992/oj). (5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2164 der Kommission vom 11. Juli 2024 über Mindestanforderungen an die Daten von Mietfahrzeugen, die in die einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen einzugeben sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 4665) (ABl. EU L, 2024/2164, 20.8.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/2164/oj). (6)  Für einen Mitgliedstaat der Europäischen Union bezieht sich „Land“ auf die Europäische Union und für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland. (7)   „Land“ bezieht sich auf einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland. (8)   „Länder“ bezieht sich sowohl auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union als auch auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland . (9)  Beschluss Nr. …/2025 des mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Lönigreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschusses für Straßenverkehr vom… über die einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen und die Modalitäten für den Austausch der in diesen Registern enthaltenen Informationen (ABl. EU L vom … , ELI: …). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2417/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.