Europäische Union

84/19/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1983 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31984D0019 84/19/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1983 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 018 vom 21/01/1984 S. 0043 - 0044 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1983 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der französische Text ist verbindlich) (84/19/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/1141/EWG des Rates vom 8. Dezember 1980 (2), insbesondere auf Artikel 15 Absätze 2 und 3 sowie Absatz 7, auf Antrag der Französischen Republik, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie unterliegt Saat- oder Pflanzgut von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die im Jahr 1981 in mindestens einem der Mitgliedstaaten amtlich zugelassen worden sind und im übrigen den Voraussetzungen dieser Richtlinie entsprechen, ab 31. Dezember 1983 in der Gemeinschaft keinen Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Sorte mehr. Artikel 15 Absatz 2 der vorgenannten Richtlinie sieht jedoch vor, daß ein Mitgliedstaat auf seinen Antrag ermächtigt werden kann, den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut bestimmter Sorten zu untersagen. Die Französische Republik hat für einige Sorten verschiedener Arten um eine solche Ermächtigung ersucht. Die Sorten Barata (Knaulgras) und Crown (Deutsches Weidelgras) waren in der Französischen Republik bzw. für die Französische Republik im Vereinigten Königreich amtlichen Anbauprüfungen unterworfen worden. Deren Ergebnisse hatten in der Französischen Republik zu der Feststellung geführt, daß die Sorte Barata dort einen geringeren landeskulturellen Wert besitzt als andere in der Französischen Republik zugelassene vergleichbare Sorten. Für diese Sorte kann aufgrund der Unterlagen über die Prüfungsergebnisse festgestellt werden, daß sie hinsichtlich ihrer Resistenz gegen Schadorganismen in der Französischen Republik nicht den Ergebnissen entspricht, die mit einer anderen dort zugelassenen vergleichbaren Sorte erzielt worden sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) erster Fall der vorgenannten Richtlinie), jedoch unter bestimmter Voraussetzungen einen gewissen Ausgleich durch andere günstige Eigenschaften bietet (Artikel 15 Absatz 4 Satz 2 der vorgenannten Richtlinie). Für die Sorte Crown (Deutsches Weidelgras) kann aufgrund der Unterlagen über das Ergebnis der Prüfung, festgestellt werden, daß sie nach den im Rahmen der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen anwendbaren nationalen Regeln für die Sortenzulassung in der Französischen Republik dort von anderen in der Französischen Republik zugelassenen Sorten nicht unterscheidbar sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a) erster Fall der vorgenannten Richtlinie). Hinsichtlich aller dieser Sorte kann dem Antrag der Französischen Republik daher voll entsprochen werden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Französische Republik wird ermächtigt, den Verkehr mit Saatgut folgender Sorten, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten 1984 veröffentlicht sind, auf seinem gesamten Gebiet zu untersagen: Futterpflanzen: 1. Dactylis glomerata L., Barata, 2. Lolium perenne L., Crown. Artikel 2 Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 wird widerrufen, sobald festgestellt wird, daß ihre Voraussetzungen nicht mehr erfuellt sind. Artikel 3 Die Französische Republik teilt der Kommission mit, ab wann und in welcher Weise es von der Ermächti gung gemäß Artikel 1 Gebrauch macht. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 22. Dezember 1983 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S. 1. (2) ABl. Nr. L 341 vom 16. 12. 1980, S. 27.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.