Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/1552 des Rates vom 28. September 2018 über den — im Namen der Europäischen Union — in dem durch das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits eingesetzten Kooperationsrat im Hinblick auf die Annahme der Partnerschaftsprioritäten EU-Aserbaidschan zu vertretenden Standpunkt

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17.10.2018    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 260/20 BESCHLUSS (EU) 2018/1552 DES RATES vom 28. September 2018 über den — im Namen der Europäischen Union — in dem durch das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits eingesetzten Kooperationsrat im Hinblick auf die Annahme der Partnerschaftsprioritäten EU-Aserbaidschan zu vertretenden Standpunkt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37, gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 207 und Artikel 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 22. April 1996 unterzeichnet und trat am 1. Juli 1999 in Kraft. (2) Gemäß Artikel 81 des Abkommens kann der durch das Abkommen eingesetzte Kooperationsrat zur Erreichung der Ziele des Abkommens geeignete Empfehlungen aussprechen. (3) Der Kooperationsrat verabschiedet die Empfehlung zu den EU-Aserbaidschan Partnerschaftsprioritäten im schriftlichen Verfahren. (4) Es ist zweckmäßig, den im Kooperationsrat im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zur Annahme der Partnerschaftsprioritäten EU-Aserbaidschan festzulegen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem durch das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits eingesetzten Kooperationsrat zur Annahme der Partnerschaftsprioritäten EU-Aserbaidschan zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf für eine Empfehlung des Kooperationsrates, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 28. September 2018. Im Namen des Rates Die Präsidentin M. SCHRAMBÖCK (1)   ABl. L 246 vom 17.9.1999, S. 3. ENTWURF EMPFEHLUNG Nr. 1/2018 DES KOOPERATIONSRATES EU-ASERBAIDSCHAN vom … zu den Partnerschaftsprioritäten EU-Aserbaidschan DER KOOPERATIONSRAT EU-ASERBAIDSCHAN — gestützt auf das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits (1), insbesondere auf Artikel 81, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 22. April 1996 unterzeichnet und trat am 1. Juli 1999 in Kraft. (2) Gemäß Artikel 81 des Abkommens kann der Kooperationsrat geeignete Empfehlungen zur Erreichung der Ziele des Abkommens aussprechen. (3) Gemäß Artikel 98 des Abkommens treffen die Vertragsparteien des Abkommens alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind, und sorgen dafür, dass die Ziele des Abkommens erreicht werden. (4) Im Rahmen der Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik wurde eine neue Phase der Zusammenarbeit mit den Partnern vorgeschlagen, um das Engagement auf beiden Seiten zu fördern. (5) Die Europäische Union und Aserbaidschan haben den Wunsch, zur Konsolidierung ihrer Partnerschaft eine Reihe von Prioritäten für den Zeitraum 2018-2020 anzunehmen, um die Resilienz und die Stabilität Aserbaidschans zu unterstützen und zu stärken. (6) Die Vertragsparteien des Abkommens haben sich daher auf den Wortlaut der Prioritäten der Partnerschaft zwischen der EU und Aserbaidschan geeinigt, die durch Fokussierung der Zusammenarbeit auf einvernehmlich festgelegte gemeinsame Interessen die Umsetzung des Abkommens unterstützen werden — HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Kooperationsrat empfiehlt, dass die Vertragsparteien des Abkommens die im Anhang dargelegten Partnerschaftsprioritäten EU-Aserbaidschan umsetzen (+). Artikel 2 Diese Empfehlung wird am Tag ihrer Annahme wirksam. Geschehen zu Brüssel am … Im Namen des Kooperationsrates Die Europäische Union Die Republik Aserbaidschan (1)   ABl. L 246 vom 17.9.1999, S. 3. (+)   + ST 11898/18.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.