Europäische Union

96/564/EG, Euratom: Entscheidung der Kommission vom 11. September 1996 zur Ermächtigung Österreichs, bei der Berechnung der Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel bestimmte Umsätze nicht zu berücksichtigen und die Grundlage mittels annähernder Schätzungen zu berechnen (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31996D0564 96/564/EG, Euratom: Entscheidung der Kommission vom 11. September 1996 zur Ermächtigung Österreichs, bei der Berechnung der Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel bestimmte Umsätze nicht zu berücksichtigen und die Grundlage mittels annähernder Schätzungen zu berechnen (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 247 vom 28/09/1996 S. 0039 - 0040 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11. September 1996 zur Ermächtigung Österreichs, bei der Berechnung der Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel bestimmte Umsätze nicht zu berücksichtigen und die Grundlage mittels annähernder Schätzungen zu berechnen (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (96/564/Euratom, EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 13, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (2), nachstehend als "Sechste Richtlinie" bezeichnet, können die Mitgliedstaaten weiterhin bestimmte Umsätze besteuern oder von der Steuer befreien; bei der Berechnung der Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel müssen sie die entsprechenden Umsätze jedoch berücksichtigen. Gemäß Anhang IX (Steuern) Nummer 2 Buchstaben h) und i) der Beitrittsakte der Republik Österreich zu den Europäischen Gemeinschaften (3) kann Österreich bei der Anwendung von Artikel 28 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie bestimmte in den Anhängen E und F der Sechsten Richtlinie aufgeführte Umsätze besteuern. Österreich ist nicht in der Lage, die Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel für die Umsätze gemäß Anhang F Nummer 7 der Sechsten Richtlinie genau zu ermitteln; außerdem wäre zu deren Berechnung ein Verwaltungsaufwand nötig, der angesichts der minimalen Auswirkungen auf die gesamte Grundlage für die österreichischen Mehrwertsteuereigenmittel nicht vertretbar ist. Daher sollte Österreich ermächtigt werden, diese Umsätze bei der Berechnung der Grundlage der Mehrwertsteuereigenmittel nicht zu berücksichtigen. Österreich ist in der Lage, eine Berechnung mittels annähernder Schätzungen für drei in den Anhängen E und F der Sechsten Richtlinie aufgeführte Arten von Umsätzen vorzunehmen. Daher sollte es ermächtigt werden, die Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel mittels annähernder Schätzungen zu berechnen. Der Beratende Ausschuß für Eigene Mittel hat den Bericht mit den Stellungnahmen seiner Mitglieder zu dieser Entscheidung genehmigt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Österreich wird ermächtigt, bei der Berechnung der Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel ab 1. Januar 1995 gemäß Artikel 6 Absatz 3 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 folgende in Anhang F der Sechsten Richtlinie aufgeführte Umsätze nicht zu berücksichtigen: - Umsätze der Blinden und Blindenwerkstätten, sofern diese Steuerbefreiung nicht zu einer erheblichen Wettbewerbsverzerrung führt (Anhang F, vormals Nummer 7). Artikel 2 Österreich wird ermächtigt, die Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel ab 1. Januar 1995 mittels annähernder Schätzungen bei folgenden, in den Anhängen E und F der Sechsten Richtlinie aufgeführten Umsätzen zu berechnen: 1. Dienstleistungen, die Zahntechniker im Rahmen ihrer Berufsausübung erbringen, sowie die Lieferung von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker an österreichische Sozialversicherungsträger (Anhang E, vormals Nummer 2); 2. Dienstleistungen, auf dem Gebiet des Fernmeldewesens, die von Posteinrichtungen erbracht werden (Anhang F, vormals Nummer 5); 3. Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund und Boden gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie (Anhang F, vormals Nummer 16). Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet. Brüssel, den 11. September 1996 Für die Kommission Erkki LIIKANEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 155 vom 7. 6. 1989, S. 9. (2) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1. (3) ABl. Nr. C 241 vom 29. 8. 1994, S. 336.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.