Europäische Union

95/84/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. März 1995 zur Durchführung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates zur Definition der Angaben für Fischereierzeugnisse

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Avis juridique important | 31995D0084 95/84/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. März 1995 zur Durchführung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates zur Definition der Angaben für Fischereierzeugnisse Amtsblatt Nr. L 067 vom 25/03/1995 S. 0033 - 0036 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. März 1995 zur Durchführung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates zur Definition der Angaben für Fischereierzeugnisse (95/84/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3259/94 (2), insbesondere auf Artikel 4 und die Anhänge, in Erwägung nachstehender Gründe: Es ist angebracht, der Unterschiedlichkeit der Verfahren und Methoden der einzelnen Mitgliedstaaten zur Vermessung der Flottentonnage Rechnung zu tragen. Die vom Rat eingeräumten neuen Fristen für die Neuvermessung der kleinen Fischereifahrzeuge mit einer Länge von weniger als 24 Metern müssen genutzt werden, um die Formeln und Verfahren für die Neuvermessung schrittweise und ausgewogen anzuwenden. Ebenso empfiehlt es sich, für jedes Jahr Zwischenziele zu setzen, damit diese Verfahren nach und nach durchgeführt werden können. Zwischenzeitlich sollten noch vor der Halbzeitbewertung der mehrjährigen durch Entscheidungen der Kommission festgelegten Ausrichtungsprogramme für 1993-1996 (3) Schätzwerte der Bruttoraumzahl der Gemeinschaftsflotte übermittelt werden. Damit die mehrjährigen Ausrichtungsprogramme für 1993-1996 effizient durchgeführt werden können, müssen die Tonnage-Maßeinheiten auf Mitgliedstaatsebene rationalisiert und auf Gemeinschaftsebene harmonisiert werden; dabei ist die notwendige Überschaubarkeit sicherzustellen, damit die Einhaltung der Ziele geprüft werden kann. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Werte der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 genannten Funktionen a1, a2 und a3 sind in den Tabellen des Anhangs I dieser Entscheidung aufgeführt. Artikel 2 Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission vor dem 15. März 1995 die entsprechend der Untergliederung seines mehrjährigen Ausrichtungsprogramms aufgemachten Verzeichnisse der Fischereifahrzeuge mit Angabe ihrer Bruttoraumzahl (BRZ), die bei nicht in internationalen Gewässern verkehrenden Fischereifahrzeugen mit einer Länge zwischen den Loten von mehr als 24 Metern gemessen und bei Fahrzeugen mit einer Länge zwischen den Loten von weniger als 24 Metern geschätzt wird. Artikel 3 Die Erfassung der Parameter des Londoner Übereinkommens von 1969 und ihre Anwendung auf kleine Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 15 Metern, für die die Parameter Bi und Ti nicht vorliegen, erfolgt schrittweise nach dem Zeitplan des Anhangs II. Die tatsächliche Neuvermessung der Fischereifahrzeuge ab einer Länge über alles von 15 Metern bis zu einer Länge zwischen den Loten von 24 Metern gemäß den Bestimmungen des Londoner Übereinkommens erfolgt schrittweise nach dem Zeitplan des Anhangs III. Dazu kann jeder Mitgliedstaat ein Verzeichnis der aufgrund ihres Alters oder anderer relevanter Kriterien ausgewählten Fischereifahrzeuge erstellen, damit dieser Zeitplan eingehalten werden kann. Artikel 4 Die Verzeichnisse der unter die Artikel 2 und 3 fallenden Fischereifahrzeuge nebst den zugehörigen Bruttoraumzahlen sind der Kommission gemäß den Artikeln 3, 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 109/94 der Kommission (4) zu übermitteln. Die interne Nummer jedes Fischereifahrzeugs ist zusammen mit diesen Listen zu übermitteln. Im Falle einer Änderung der Konstruktionsmerkmale eines Fischereifahrzeugs innerhalb des Neuvermessungszeitraums, die eine Änderung der Bruttoraumzahl (BRZ) gemäß dem Londoner Übereinkommen bewirken kann, muß der betreffende Mitgliedstaat der Kommission die Tonnagewerte vor und nach der Änderung mitteilen. Für Schiffe mit einer "Länge über alles" oder gleich 15 Metern werden diese Raumzahlwerte unter Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 3259/94 des Rates und im Anhang I der vorliegenden Entscheidung festgelegten Formel berechnet. Für Schiffe mit einer Länge von 15 Metern oder mehr werden diese Raumzahlwerte in Übereinstimmung mit den Regelungen der Londoner Konvention festgelegt. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 20. März 1995 Für die Kommission Emma BONINO Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 274 vom 25. 9. 1986, S. 1. (2) ABl. Nr. L 339 vom 29. 12. 1994, S. 11. (3) ABl. Nr. L 401 vom 31. 12. 1992, S. 3 und folgende. (4) ABl. Nr. L 19 vom 22. 1. 1994, S. 5. ANHANG I WERTE DER FUNKTIONEN a1, a2 UND a3 1. Neue Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 15 Metern und vorhandene Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 15 Metern, für die die Daten gemäß dem Londoner Übereinkommen vorliegen a1 = 0,5194 + 0,0145 Lüa (aber nicht weniger als 0,60) Hierin bedeutet Lüa die Länge über alles gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86. 2. Vorhandene Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 15 Metern, für die die Daten gemäß dem Londoner Übereinkommen nicht vorliegen a2 = 0,4974 + 0,0255 Lüa (aber nicht weniger als 0,60) Für Spanien, Griechenland und Italien, welche nicht über die Parameter der Osloer Konvention zur Schätzung der Bruttoraumzahl unter Anwendung von a2 der durch die Verordnung (EG) Nr. 3259/94 des Rates festgelegten Formel verfügen, finden folgende Bestimmungen Anwendung: - Spanien: die Parameter der Osloer Konvention werden auf der Grundlage der national verfügbaren Parameter geschätzt, - Griechenland, Italien: die Formel zur Schätzung der Bruttoraumzahl wird von Griechenland und Italien auf der Grundlage der national verfügbaren Parameter entwickelt. Spanien, Griechenland und Italien werden progressiv die so erhaltenen Schätzungen der Tonnage durch die berechnete Tonnage ersetzen, indem die Funktion a1 gemäß dem im Anhang II festgelegten Zeitplan für die Anwendung der Parameter der Londoner Konvention auf diese Schiffskategorie angewandt wird. 3. Vorhandene Fischereifahrzeuge ab einer Länge über alles von 15 Metern bis zu einer Länge zwischen den Loten von 24 Metern a3 =0,3097 Bi/Ti + L(üa) (Y-1900)/2767-K (aber nicht weniger als 0,65 oder mehr als 1,45) wobei Y das Baujahr, welches nicht vor 1950 liegt, und Bi und Ti die Rumpfbreite und -tiefe gemäß der Osloer Konvention darstellen. Die zusätzliche Anpassung K erhält folgende Werte: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Für Spanien und Italien, welche nicht über die Parameter der Osloer Konvention zur Schätzung der Bruttoraumzahl unter Anwendung von a3 der durch die Verordnung (EG) Nr. 3259/94 des Rates festgelegten Formel verfügen, werden folgende Verfahren angewandt: - Spanien: die Parameter der Osloer Konvention werden auf der Grundlage der national verfügbaren Parameter geschätzt, - Italien: die Formel zur Schätzung der Bruttoraumzahl wird von Italien auf der Grundlage der national verfügbaren Parameter entwickelt. Diese von Spanien, Griechenland und Italien entwickelten Formeln und Schätzungen wie unter Punkt 2 und 3 beschrieben bedürfen der Zustimmung der Kommission und stehen anderen Mitgliedstaaten zur Inspektion zur Verfügung. 4. Ausnahmen Die Bruttoraumzahl von Fischereifahrzeugen, auf die sich diese Formeln geometrie- oder bauartbedingt nicht ohne weiteres oder überhaupt nicht anwenden lassen (Katamarane, Trimarane und andere Fahrzeuge neuartiger Bauweise), wird von den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bestimmt. In diesem Fall unterrichten die Behörden die Kommission über die Einzelheiten des betreffenden Verfahrens. Sie werden den anderen Mitgliedstaaten zur Prüfung vorgelegt. ANHANG II PROGRAMM ZUR ANWENDUNG DER DATEN NACH DEM LONDONER ÜBEREINKOMMEN AUF KLEINE FISCHEREIFAHRZEUGE MIT EINER LÄNGE ÜBER ALLES VON 0 BIS 15 METERN, FÜR DIE DIE PARAMETER Bi UND Ti NICHT VORLIEGEN Die Zahl der neu zu vermessenden Fischereifahrzeuge (n) ist der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Erlaß dieser Entscheidung zu übermitteln. Für die Anwendung der Parameter nach dem Londoner Übereinkommen auf die in diesem Anhang bezeichneten Fischereifahrzeuge gilt folgender Zeitplan: - bis zum 31. Dezember 1995 mindestens 25 % von n, - bis zum 31. Dezember 1996 mindestens 50 % von n, - bis zum 31. Dezember 1997 mindestens 75 % von n, - bis zum 31. Dezember 1998 100 % von n. ANHANG III PROGRAMM FÜR DIE NEUVERMESSUNG DER FISCHEREIFAHRZEUGE AB EINER LÄNGE ÜBER ALLES VON 15 METERN BIS ZU EINER LÄNGE ZWISCHEN DEN LOTEN VON 24 METERN Die Zahl der neu zu vermessenden Fischereifahrzeuge (N) ist der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Erlaß dieser Entscheidung zu übermitteln. Für die tatsächliche Neuvermessung der Fischereifahrzeuge gemäß diesem Anhang gilt folgender Zeitplan: - bis zum 31. Dezember 1997 mindestens 33 % von N, - bis zum 31. Dezember 1999 mindestens 55 % von N, - bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 77 % von N, - bis zum 31. Dezember 2003 100 % von N.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.