Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 6517) (Text von Bedeutung für den EWR )

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9.11.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 302/62 BESCHLUSS (EU) 2016/1945 DER KOMMISSION vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 6517) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Richtlinie 2006/126/EG sollten alle von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt werden. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung sollte auch für Führerscheine gelten, die vor dem Zeitpunkt der Anwendung dieses Grundsatzes ausgestellt wurden. (2) Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen umfasst die volle Anerkennung aller einem Führerscheininhaber im Einklang mit den zum Zeitpunkt der Erteilung geltenden einzelstaatlichen Bestimmungen erteilten Fahrerlaubnisse. (3) Gemäß der Richtlinie 2006/126/EG müssen die Mitgliedstaaten Äquivalenzen zwischen den vor dem Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie ausgestellten Führerscheinklassen und den Führerscheinklassen im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie festlegen. Die Kommission sollte diesen Äquivalenzen rechtsverbindlich zugestimmt haben. (4) Seit der Annahme des Beschlusses 2014/209/EU der Kommission (2) haben Deutschland, Frankreich, Kroatien und die Niederlande Berichtigungen der Äquivalenztabellen im Anhang des Beschlusses notifiziert. Die Kommission hat diese Berichtigungen geprüft und kann ihnen zustimmen. Die Äquivalenztabellen sollten daher entsprechend geändert werden. (5) Der Beschluss 2014/209/EU sollte aufgehoben werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Dieser Beschluss gilt für alle von den Mitgliedstaaten ausgestellten im Umlauf befindlichen gültigen Führerscheine. Artikel 2 Die Kommission stimmt den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Tabellen der Äquivalenzen zwischen den Klassen von Führerscheinen, die von den Mitgliedstaaten vor der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG ausgestellt wurden, und den harmonisierten Führerscheinklassen gemäß Artikel 4 dieser Richtlinie zu. Artikel 3 Die Kommission stimmt Folgendem zu: a) Vor der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG ausgestellte Führerscheine berechtigen den Inhaber, Fahrzeuge der entsprechenden, im Anhang dieses Beschlusses beschriebenen Klassen ohne Umtausch des Führerscheins zu führen; b) es gelten bestimmte Beschränkungen, die für die jeweilige Fahrerlaubnis im Anhang festgelegt sind; c) beim Umtausch eines Führerscheins gegen einen Führerschein gemäß dem Muster der Europäischen Union (wie in Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG beschrieben) ist die entsprechende, im Anhang dieses Beschlusses beschriebene Fahrerlaubnis zu erteilen. Artikel 4 Der Beschluss 2014/209/EU wird aufgehoben. Artikel 5 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 14. Oktober 2016 Für die Kommission Violeta BULC Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18. (2)  Beschluss 2014/209/EU der Kommission vom 20. März 2014 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 120 vom 23.4.2014, S. 1). ANHANG Bei den in diesem Anhang verwendeten Codes, die die Beschränkung der entsprechenden Fahrerlaubnisse angeben, handelt es sich um harmonisierte Codes der Europäischen Union gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG. IN BELGIEN AUSGESTELLTE MODELLE Modell Belgien 1 (B1) Ausgestellt in Belgien vom 1. Januar 1967 bis zum 31. Dezember 1988 Beschreibung: Das Modell gibt es in folgenden Sprachen: Niederländisch, Französisch und Deutsch. Es bestehen Unterschiede hinsichtlich Farbe und Druck des Modells. Rosafarbenes Papiermodell (105 × 222 mm), 6 Seiten. Äquivalenztabelle Klassen des Modells B1 Entsprechende Klassen Anmerkungen A AM, A1, A2, A   B AM, A1, A2, A, B, BE   B* AM, A1, A2, A, B, BE 1 C A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE   D A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE   AF AM, A1, A2, A mit EU-Codes für angepasste Fahrzeuge 2 BF B mit EU-Codes für angepasste Fahrzeuge 2 Zusatzangaben: 1. B* für Fahrzeuge der Klasse B, die als Taxi, als Mietwagen, für die Beförderung von Fahrgästen usw. verwendet werden. 2. Für die Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klassen AF und/oder BF waren sowohl die Gültigkeitserklärung der Führerscheine der Klasse A und/oder B und der Klasse F als auch die Angabe der Nummer des Kennzeichens in der Fahrerlaubnis erforderlich. Modell Belgien 2 (B2) Ausgestellt in Belgien vom 1. Januar 1989 bis zum 30.September 1998 Beschreibung: Das Modell gibt es in folgenden Sprachen: Niederländisch, Französisch und Deutsch. Es bestehen Unterschiede hinsichtlich Farbe und Druck des Modells. Rosafarbenes Papiermodell (106 × 222 mm), 6 Seiten. Äquivalenztabelle Klassen des Modells B2 Entsprechende Klassen (A3) AM A2 AM, A1, A2, A A1 AM, A1, A2, A B AM, B BE AM, B, BE C AM, B, C1, C CE AM, B, BE, C1, C1E, C, CE D AM, B, D1, D DE AM, B, BE, D1, D1E, D, DE Modell Belgien 3 (B3) Ausgestellt in Belgien seit 1. Januar 1998 Beschreibung: Das Modell gibt es in folgenden Sprachen: Niederländisch, Französisch und Deutsch. Rosafarbenes Papiermodell (106 × 222 mm), 6 Seiten. Äquivalenztabelle Klassen des Modells B3 Entsprechende Klassen (A3) AM (G) — (A<) AM, A1, A2 A AM, A1, A2, A B AM, B BE AM, B, BE C1 AM, B, C1 C1E AM, B, BE C1, C1E C AM, B, C1, C CE AM, B, BE, C1, C1E, C, CE D1 AM, B, D1 D1E AM, B, BE, D1, D1E D AM, B, D1, D DE AM, B, BE, D1, D1E, D, DE Modell Belgien 4 (B4) Ausgestellt in Belgien seit 1. Juli 2010 Beschreibung: Das Modell gibt es in folgenden Sprachen: Niederländisch, Französisch und Deutsch. Rosafarbenes Polycarbonat-Kartenmodell, hergestellt gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG. Äquivalenztabelle Klassen des Modells B4 Entsprechende Klassen (A3) AM (G) — (A<) AM, A1, A2 A AM, A1, A2, A B AM, B BE AM, B, BE C1 AM, B, C1 C1E AM, B, BE C1, C1E C AM, B, C1, C CE AM, B, BE, C1, C1E, C, CE D1 AM, B, D1 D1E AM, B, BE, D1, D1E D AM, B, D1, D DE AM, B, BE, D1, D1E, D, DE IN BULGARIEN AUSGESTELLTE MODELLE Modell Bulgarien 1 (BG1) Ausgestellt in Bulgarien vom 1. Januar 2010 bis zum 19. Januar 2013 Beschreibung: Entspricht der Richtlinie 2006/126/EG. Äquivalenztabelle Klassen des Modells BG1 Entsprechende Klassen M AM A1 A1 — A2 A A B1 B1 B B BE BE C1 C1 C1E C1E C C CE CE D1 D1 D1E D1E D D DE DE Tr6 — Ttm — Tkt — IN DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK AUSGESTELLTE MODELLE Modell Tschechische Republik 1 (CZ1) Ausgestellt in der Tschechischen Republik vom 1. Januar 2001 bis zum 30. April 2004 Beschreibung: Material: Mehrfarbiges Banknotenpapier, eingebettet in Kunststoff. Ein kreisförmiges Hologramm in Laminat (mit den Buchstaben „CZ“ in der Mitte) überlappt das Lichtbild links unten. Lichtbild: Das Lichtbild (35 × 45 mm) ist in der Umrahmung auf der Vorderseite angebracht und mit einem offiziellen Stempel mit dem Namen der ausstellenden Behörde und dem Staatswappen versehen. Gültigkeitsdauer des Führerscheins: lebenslang. Dieses Modell musste bis zum 31. Dezember 2013 umgetauscht werden. Äquivalenztabelle Klassen des Modells CZ1 Entsprechende Klassen AM AM A1 AM, A1 A (mindestens 18 Jahre) AM, A1, A2 A (mindestens 21 Jahre) AM, A1, A2, A B1 AM, B1 B AM, B1, B BE AM, B1, B, BE C1 AM, B1, B, C1 C1E AM, B1, B, BE, C1, C1E C AM, B1, B, C1, C CE AM, B1, B, BE, C1, C1E, C, CE D1 AM, B1, B, D1 D1E AM, B1, B, BE, D1, D1E D AM, B1, B, D1, D DE AM, B1, B, BE, D1, D1E, D, DE T (nationale Klasse, landwirtschaftliche Zugmaschinen) — Modell Tschechische Republik 2 (CZ2) Ausgestellt in der Tschechischen Republik seit 1. Mai 2004 Beschreibung: Material: Polycarbonatkarte der Größe ID1 (54 × 86 mm, Kreditkartengröße) mit der Aufschrift „ŘIDIČSKÝ PRŮKAZ“ und der Landesbezeichnung „ČESKÁ REPUBLIKA“ oben auf der Karte. Auf der rechten Kartenseite finden sich die Angaben „MODEL EVROPSKÝCH SPOLEČENSTVÍ“ und „FÜHRERSCHEIN“ in den EU-Sprachen. Das Unterscheidungszeichen des ausstellenden Mitgliedstaats („CZ“) im Negativdruck in einem blauen Rechteck, umgeben von zwölf gelben Sternen, erscheint in der oberen linken Ecke der Karte. Personenbezogene Angaben (einschließlich Lichtbild und Unterschrift des Karteninhabers) sind mittels Lasertechnik aufgebracht. Beide Seiten weisen Hochreliefprägung mit Guillochen und die Buchstaben „CZ“ auf. In der rechten oberen Ecke der Vorderseite ist ein „CZ“-Logo in optisch variabler Farbe (gold-grün changierend) angebracht. In der rechten unteren Ecke der Vorderseite erscheint ein variables Bild (Lichtbild des Karteninhabers und Führerscheinnummer, die gleiche Nummer wie in Feld 5). Gültigkeitsdauer des Führerscheins: 10 Jahre Äquivalenztabelle Klassen des Modells CZ2 Entsprechende Klassen AM AM A1 AM, A1 A (mindestens 18 Jahre) AM, A1, A2 A (mindestens 21 Jahre) AM, A1, A2, A B1 AM, B1 B AM, B1, B BE AM, B1, B, BE C1 AM, B1, B, C1 C1E AM, B1, B, BE, C1, C1E C AM, B1, B, C1, C CE AM, B1, B, BE, C1, C1E, C, CE D1 AM, B1, B, D1 D1E AM, B1, B, BE, D1, D1E D AM, B1, B, D1, D DE AM, B1, B, BE, D1, D1E, D, DE T (nationale Klasse, landwirtschaftliche Zugmaschinen) — IN DÄNEMARK AUSGESTELLTE MODELLE Modell Dänemark 1 (DK1) Ausgestellt in Dänemark bis zum 30. April 1986 Beschreibung: Rosafarbenes Modell, 4 Seiten. Äquivalenztabelle Klassen des Modells DK1 Entsprechende Klassen Anmerkungen A1 AM, A1, A2, A 1 A2 AM, A1, A2, A 1 B AM, B1, B 2 BE BE   C C1, C   CE C1E, CE   D D1, D   DE D1E, DE   Zusatzangaben: 1. Bei der dänischen Klasse A1 handelt es sich um Krafträder ohne Beiwagen, bei der Klasse A2 um Krafträder mit Beiwagen. Diese Klassen entsprechen somit nicht den Unterklassen A1 und A2 gemäß der Richtlinie 2006/126/EG. Die Fahrerlaubnis der dänischen Klasse A1 ist auf Krafträder ohne Beiwagen, die Fahrerlaubnis der Klasse A2 auf Krafträder mit Beiwagen beschränkt. Die Inhaber von Führerscheinen der dänischen Klassen A1 und/oder A2 können in anderen Mitgliedstaaten Führerscheine der unbeschränkten Klassen AM, A1, A2 und A erhalten. 2. Die Inhaber von Führerscheinen der dänischen Klasse B dürfen auch dreirädrige Kraftfahrzeuge führen. Dieses Modell ist nicht mehr gültig für Fahrten in Dänemark, da für alle Führerscheine in den Jahren 1991 bis 1993 der Zwangsumtausch vorgeschrieben war. Dieser Führerschein kann jedoch gegen einen neuen, von Dänemark ausgestellten Führerschein umgetauscht werden und ist von anderen Mitgliedstaaten bis zum 19. Januar 2033 anzuerkennen. Modell Dänemark 2 (DK2) Ausgestellt in Dänemark vom 1. Mai 1986 bis zum 30. Juni 1996 Beschreibung: Modell mit rosa- und beigefarbenen Linien, 4 Seiten. Äquivalenztabelle Klassen des Modells DK2 Entsprechende Klassen Anmerkungen A1 AM, A1, A2, A 1 A2 AM, A1, A2, A 1 B AM, B1, B 2 BE BE   C C1, C   CE C1E, CE   D D1, D   DE D1E, DE   Zusatzangaben: 1. Bei der dänischen Klasse A1 handelt es sich um Krafträder ohne Beiwagen, bei der Klasse A2 um Krafträder mit Beiwagen. Diese Klassen entsprechen somit nicht den Unterklassen A1 und A2 gemäß der Richtlinie 2006/126/EG. Die Fahrerlaubnis der dänischen Klasse A1 ist auf Krafträder ohne Beiwagen, die Fahrerlaubnis der Klasse A2 auf Krafträder mit Beiwagen beschränkt. Die Inhaber von Führerscheinen der dänischen Klassen A1 und/oder A2 können in anderen Mitgliedstaaten Führerscheine der unbeschränkten Klassen AM, A1, A2 und A erhalten. 2. Die Inhaber von Führerscheinen der dänischen Klasse B dürfen auch dreirädrige Kraftfahrzeuge führen. Modell Dänemark 3 (DK3) Ausgestellt in Dänemark vom 1. Juli 1996 bis zum 13. April 1997 Beschreibung: Modell mit rosa- und beigefarbenen Linien, 4 Seiten. Äquivalenztabelle Klassen des Modells DK3 Entsprechende Klassen Anmerkungen A (kleine Krafträder) AM, A1 1 A (große Krafträder) AM, A1, A2, A 2 B AM, B1, B 3 BE BE   C C1, C   CE C1E, CE   D D1, D   DE D1E, DE   Zusatzangaben: 1. Die Inhaber von Führerscheinen der dänischen Klasse A (kleine Krafträder) dürfen folgende Fahrzeuge führen: a) zweirädrige Krafträder ohne Beiwagen mit einem Verhältnis von Leistung/Gewicht (zuzüglich Wasser, Öl und Kraftstoff) von höchstens 0,16 kW/kg und einer Leistung von höchstens 25 kW, b) zweirädrige Krafträder mit Beiwagen mit einem Verhältnis von Leistung/Gewicht (zuzüglich Wasser, Öl und Kraftstoff) von höchstens 0,16 kW/kg, c) dreirädrige Krafträder, d) die unter a, b und c genannten Fahrzeuge mit Anhänger, e) große Kleinkrafträder. 2. Die Inhaber von Führerscheinen der dänischen Klasse A (große Krafträder) dürfen folgende Fahrzeuge führen: a) die unter Nummer 1 genannten Fahrzeuge, b) zweirädrige Krafträder ohne Beiwagen mit einem Verhältnis von Leistung/Gewicht (zuzüglich Wasser, Öl und Kraftstoff) von mehr als 0,16 kW/kg oder einer Leistung von mehr als 25 kW, c) zweirädrige Krafträder mit Beiwagen mit einem Verhältnis von Leistung/Gewicht (zuzüglich Wasser, Öl und Kraftstoff) von mehr als 0,16 kW/kg, d) die unter b und c genannten Fahrzeuge mit Anhänger. 3. Die Inhaber von Führerscheinen der dänischen Klasse B dürfen auch dreirädrige Kraftfahrzeuge führen. Modell Dänemark 4 (DK4) Ausgestellt in Dänemark seit 14. April 1997 Beschreibung: Plastikkartenmodell gemäß Anhang Ia der Richtlinie 91/439/EWG des Rates (1). Äquivalenztabelle Klassen des Modells DK4 Entsprechende Klassen Anmerkungen A (kleine Krafträder) AM, A1 1 A (große Krafträder) AM, A1, A2, A 2 B AM, B1, B 3 BE BE   C C1, C   CE C1E, CE   D D1, D   DE D1E, DE   Zusatzangaben: 1. Die Inhaber von Führerscheinen der dänischen Klasse A (kleine Krafträder) dürfen folgende Fahrzeuge führen: a) zweirädrige Krafträder ohne Beiwagen mit einem Verhältnis von Leistung/Gewicht (zuzüglich Wasser, Öl und Kraftstoff) von höchstens 0,16 kW/kg und einer Leistung von höchstens 25 kW, b) zweirädrige Krafträder mit Beiwagen mit einem Verhältnis von Leistung/Gewicht (zuzüglich Wasser, Öl und Kraftstoff) von höchstens 0,16 kW/kg, c) dreirädrige Krafträder, d) die unter a, b und c genannten Fahrzeuge mit Anhänger, e) große Kleinkrafträder. 2. Die Inhaber von Führerscheinen der dänischen Klasse A (große Krafträder) dürfen folgende Fahrzeuge führen: a) die unter Nummer 1 genannten Fahrzeuge, b) zweirädrige Krafträder ohne Beiwagen mit einem Verhältnis von Leistung/Gewicht (zuzüglich Wasser, Öl und Kraftstoff) von mehr als 0,16 kW/kg oder einer Leistung von mehr als 25 kW, c) zweirädrige Krafträder mit Beiwagen mit einem Verhältnis von Leistung/Gewicht (zuzüglich Wasser, Öl und Kraftstoff) von mehr als 0,16 kW/kg, d) die unter b und c genannten Fahrzeuge mit Anhänger. 3. Die Inhaber von Führerscheinen der dänischen Klasse B dürfen auch dreirädrige Kraftfahrzeuge führen. Das Datum der ersten Ausstellung eines vor dem 1. Mai 1986 ausgestellten Führerscheins ist nicht mehr festzustellen. In diesen Fällen kann im Feld 10 des Führerscheins das Zeichen „<“ oder „≤“ zusammen mit einer Jahreszahl stehen, die angibt, dass dieser Führerschein vor oder in diesem Jahr ausgestellt wurde. Bis zum 19. Januar 2013 galt in Dänemark folgende Regelung für die Fahrerlaubnis für kleine Kleinkrafträder: Jede der nachstehenden Voraussetzungen berechtigte in Dänemark zum Führen eines kleinen Kleinkraftrades: a) ein Führerschein für Kleinkrafträder, b) ein Führerschein für Zugmaschinen oder c) die Vollendung des 18. Lebensjahres. IN DEUTSCHLAND AUSGESTELLTE MODELLE Modell Deutschland 1 (D1) Ausgestellt in Deutschland bis zum 31. März 1986 (in Einzelfällen kann das Ausstellungsdatum nach dem 31. März 1986 liegen) Beschreibung: grau, 4 Seiten. In der Praxis können zahlreiche Unterschiede in Bezug auf Farbe und Form des Modells auftreten, da dieses Modell über 40 Jahre lang ausgestellt wurde. Im Saarland ausgestellte Modelle können eine andere Größe haben und sind zweisprachig (Deutsch/Französisch). Äquivalenztabelle Klassen des Modells D1 Entsprechende Klassen Anmerkungen 1 AM, A1, A2, A 1 1 beschränkt auf Leichtkrafträder: 1.4.1980-31.3.1986 AM, A1 7 2 AM, A1, A, B, BE, C1, C1E, C, CE 2, 3, 5, 8 3 AM, A1, A, B, BE, C1, C1E 3, 4, 5, 9 4 AM 6 5 —   Zusatzangaben: Die Führerscheine können sehr spezifische und begrenzte weitere Fahrerlaubnisse enthalten, die in den Tabellen nicht aufgeführt sind. Sollte dieser seltene Fall auftreten, ist die deutsche Ausstellungsbehörde zu kontaktieren, wenn Zweifel bezüglich des Umfangs einer bestimmten Fahrerlaubnis bestehen. 1. Wurde ein Führerschein der „Klasse 1“ vor dem 1. Dezember 1954 (vor dem 1. Oktober 1960 im Saarland) erworben, so ist der Inhaber zusätzlich berechtigt, ein Fahrzeug der Klasse B zu führen, ohne seinen Führerschein umtauschen zu müssen. 2. Hat der Inhaber eines Führerscheins der „Klasse 2“ sein 50. Lebensjahr vor dem 1. Januar 2000 vollendet, so war die Fahrerlaubnis nur bis zum 31. Dezember 2000 gültig. Hat dieser Führerscheininhaber seinen Führerschein vor dem 1. Januar 2001 gegen ein neues Modell umgetauscht, gelten die Gültigkeitsdauer und die Häufigkeit der ärztlichen Untersuchungen des neuen Modells. Vollendet ein Führerscheininhaber sein 50. Lebensjahr nach dem 31. Dezember 1999, hat er seinen Führerschein spätestens an seinem 50. Geburtstag gegen ein neues Modell umzutauschen; danach beträgt die Gültigkeitsdauer 5 Jahre. 3. Wurde ein Führerschein der „Klasse 2“ oder „Klasse 3“ vor dem 1. Dezember 1954 (vor dem 1. Oktober 1960 im Saarland) erworben, so ist der Inhaber zusätzlich berechtigt, Fahrzeuge der Klasse A zu führen. Wurde ein Führerschein der „Klasse 2“ oder „Klasse 3“ nach den vorstehend genannten Daten, aber vor dem 1. April 1980 erworben, so ist der Inhaber zusätzlich berechtigt, ein Fahrzeug der Klasse A1 zu führen. 4. Der Inhaber eines Führerscheins der „Klasse 3“ ist ebenfalls berechtigt, ein Fahrzeug der Klasse CE 79 (C1E > 12 t, L ≤ 3) (= nicht mehr als drei Achsen insgesamt) zu führen. 5. Der Inhaber eines Führerscheins der „Klasse 3“ ist berechtigt, Kraftomnibusse ohne Fahrgäste mit einem Höchstgewicht von bis zu 7,5 t im Inland zu führen. Der Inhaber eines Führerscheins der „Klasse 2“ ist berechtigt, Kraftomnibusse ohne Fahrgäste im Inland zu führen. 6. Wurde ein Führerschein der „Klasse 4“ vor dem 1. Dezember 1954 (vor dem 1. Oktober 1960 im Saarland) ausgestellt, so handelt es sich nicht nur um eine nationale Klasse; der Inhaber ist berechtigt, Fahrzeuge folgender Klassen zu führen: A, B. Wurde ein Führerschein der „Klasse 4“ nach den vorstehend genannten Daten, aber vor dem 1. April 1980 erworben, ist der Inhaber berechtigt, ein Fahrzeug der Klasse A1 zu führen. 7. Die „Klasse A1“ gilt auch für Krafträder der Klasse A1 mit einem Verhältnis Leistung/Gewicht von mehr als 0,1 kW/kg (Code 79.05). 8. Die „Klasse A1“ gilt auch für Krafträder der Klasse A1 mit einem Verhältnis Leistung/Gewicht von mehr als 0,1 kW/kg (Code 79.05). Die „Klasse A“ ist beschränkt auf dreirädrige Fahrzeuge (Code 79.03) und dreirädrige Fahrzeuge mit Anhänger, deren zulässige Höchstmasse nicht mehr als 750 kg beträgt (Code 79.04). Die „Klasse BE“ gilt auch für Fahrzeuge der Klasse BE mit einer zulässigen Höchstmasse des Anhängers von mehr als 3 500 kg (Code 79.06). 9. Die Klassen A1 und A sind beschränkt auf dreirädrige Fahrzeuge (Code 79.03) und dreirädrige Fahrzeuge mit Anhänger, deren zulässige Höchstmasse nicht mehr als 750 kg beträgt (Code 79.04). Die „Klasse BE“ gilt auch für Fahrzeuge der Klasse BE mit einer zulässigen Höchstmasse des Anhängers von mehr als 3 500 kg (Code 79.06). Modell Deutschland 2 (D2) Ausgestellt in der Deutschen Demokratischen Republik bis 1969 Beschreibung: grau, 4 Seiten. Durch eine Änderung der Vorschriften mit Wirkung vom 1. April 1957 wurden Umfang und Definition der Klassen geändert. Daher sind für dieses Modell zwei Äquivalenztabellen erforderlich. D2a: bis zum 31. März 1957 ausgestelltes Modell Äquivalenztabelle Klassen des Modells D2a Entsprechende Klassen Anmerkungen 1 AM, A1, A2, A, B   2 AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE 1, 3, 4, 5 3 AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C 2, 3, 4, 5 4 AM, A1, A2, A, B 4 D2b: vom 1. April 1957 bis 1969 ausgestelltes Modell Äquivalenztabelle Klassen des Modells D2b Entsprechende Klassen Anmerkungen 1 AM, A1, A2, A   2 AM, A1, B 4 3 AM, A1 6 4 AM, A1, B, BE, C1, C1E 2, 3, 4, 5 5 AM, A1, B, BE, C1, C1E C, CE 1, 3, 4, 5 Zusatzangaben: Die Führerscheine können sehr spezifische und begrenzte weitere Fahrerlaubnisse enthalten, die in den Tabellen nicht aufgeführt sind. Sollte dieser seltene Fall auftreten, ist die deutsche Ausstellungsbehörde zu kontaktieren, wenn Zweifel bezüglich des Umfangs einer bestimmten Fahrerlaubnis bestehen. 1. Hat der Inhaber eines vor dem 1. April 1957 ausgestellten Führerscheins der „Klasse 2“ oder eines nach dem 31. März 1957 ausgestellten Führerscheins der „Klasse 5“ sein 50. Lebensjahr vor dem 1. Januar 2000 vollendet, war die Fahrerlaubnis nur bis zum 31. Dezember 2000 gültig. Hat dieser Führerscheininhaber seinen Führerschein vor dem oder am 1. Januar 2001 gegen ein neues Modell umgetauscht, gelten die Gültigkeitsdauer und die Häufigkeit der ärztlichen Untersuchungen des neuen Modells. Vollendet ein Führerscheininhaber sein 50. Lebensjahr nach dem 31. Dezember 1999, hat er seinen Führerschein spätestens an seinem 50. Geburtstag gegen ein neues Modell umzutauschen; danach beträgt die Gültigkeitsdauer 5 Jahre. 2. Der Inhaber eines vor dem 1. April 1957 ausgestellten Führerscheins der „Klasse 3“ (D2a) und eines nach dem 31. März 1957 ausgestellten Führerscheins der „Klasse 4“ (D2b) ist ebenfalls berechtigt, ein Fahrzeug der Klasse CE 79 (C1E > 12 t, L ≤ 3) (= nicht mehr als drei Achsen insgesamt) zu führen. 3. Der Inhaber eines vor dem 1. April 1957 ausgestellten Führerscheins der „Klasse 3“ (D2a) oder eines nach dem 31. März 1957 ausgestellten Führerscheins der „Klasse 4“ (D2b) ist berechtigt, Kraftomnibusse ohne Fahrgäste mit einem Höchstgewicht von bis zu 7,5 t auch im grenzüberschreitenden Verkehr zu führen. Der Inhaber eines vor dem 1. April 1957 ausgestellten Führerscheins der „Klasse 2“ (D2a) oder eines nach dem 31. März 1957 ausgestellten Führerscheins der „Klasse 5“ (D2b) ist berechtigt, Kraftomnibusse ohne Fahrgäste im Inland zu führen. 4. Der Inhaber eines vor dem 1. Dezember 1954 ausgestellten Führerscheins der „Klasse 2“, „Klasse 3“ oder „Klasse 4“ (Modell D2a) oder der „Klasse 2“, „Klasse 4“ oder „Klasse 5“ (Modell D2b) ist berechtigt, Fahrzeuge der Klasse A zu führen. 5. Die „Klasse BE“ gilt auch für Fahrzeuge der Klasse BE mit einer zulässigen Höchstmasse des Anhängers von mehr als 3 500 kg (Code 79.06). 6. Die „Klasse A1“ gilt auch für Krafträder der Klasse A1 mit einem Verhältnis Leistung/Gewicht von mehr als 0,1 kW/kg (Code 79.05). Modell Deutschland 3 (D3) Ausgestellt in der Deutschen Demokratischen Republik von 1969 bis zum 31. Mai 1982 Beschreibung: Führerscheinheft, 12 Seiten, grauer Umschlag. Äquivalenztabelle Klassen des Modells D3 Entsprechende Kla

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.