Europäische Union

94/285/Euratom: Entscheidung der Kommission vom 21. Februar 1994 zur Anwendung von Artikel 53 Absatz 2 EAG- Vertrag (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31994D0285. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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verweigern sollen. (31) Was das Anlegen von Sicherheitsbeständen nach Artikel 72 Absatz 2 und die Beteiligung an Schürfungsvorhaben nach Artikel 70 des Vertrages angeht, ist das Vorbringen der KLE nicht geeignet, die Rechtmässigkeit der Handlungen der Agentur in Frage zu stellen, da es hierbei um Zuständigkeiten der Kommission und des Rates und nicht um solche der Agentur geht. Allein für das Anlegen von Handelsbeständen ist nach Artikel 72 Absatz 1 die Agentur zuständig, wobei die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift allerdings angesichts der gegenwärtigen Versorgungslage nicht erfuellt sind. (32) Zum Vorwurf, die Agentur zwinge die Verbraucher zum Bezug von Uran zu "überhöhten Preisen" genügt der Hinweis, daß die Entscheidung der Agentur unter Ziffer II der Begründung nicht den Erwerb zu überhöhten Preisen verteidigt, sondern von Preisen spricht, "die zu den Marktpreisen in Relation stehen, d. h. die Produktionskosten widerspiegeln und mit von Produzenten in marktwirtschaftlich orientierten Ländern praktizierten Preisen vereinbar sind". (33) Was schließlich die Zweifel an der Angemessenheit eines Lieferanteils der GUS-Staaten von 20 bis 25 % an den Gesamtlieferungen betrifft, so erinnert die Kommission daran, daß die Gemeinschaft mit mehreren Drittländern langjährige Lieferabkommen abgeschlossen hat. Die Beziehungen zu diesen Vertragspartnern sowie zu weiteren Lieferländern sind im Rahmen der gemeinsamen Versorgungspolitik ebenfalls zu berücksichtigen, so daß eine weitere Erhöhung des Lieferanteils der GUS-Staaten mit den langfristigen Versorgungsinteressen der Gemeinschaft nach derzeitiger Lage nur schwer zu vereinbaren wäre. e) Zur Rüge des Ermessensmißbrauchs (34) Das Vorbringen der KLE zu diesem Punkt beruht auf polemischen Unterstellungen über die Handlungsmotive der Agentur, die die Kommission mit Entschiedenheit zurückweist. Soweit die KLE Behauptungen in der Sache aufstellt, sind diese schon vorstehend widerlegt und zurückgewiesen worden (siehe insbesondere Randnummern 14, 15, 16 und 22). f) Zur Rüge des Nichtvorliegens einer "bevorzugten Stellung gegenüber anderen Verbrauchern" infolge eines unbedingten Vertragsabschlusses (35) Diese letzte Rüge der KLE untergliedert sich in mehrere Einzelrügen, die die KLE unter folgenden Überschriften zusammenfasst: i) Verwirklichung der gerechten Verteilung durch Abschlußfreiheit nach Artikel 5bis Vollzugsordnung; ii) keine Handlungskompetenz auf der Grundlage rechtswidriger Agenturpraxis gegenüber anderen Verbrauchern; iii) Fehlerhaftigkeit der isolierten Anwendung des Artikels 52 Absatz 2 Buchstabe a) des Vertrages; iv) vertragsgeschichtlich fehlerhafte Anwendung des Artikels 52 Absatz 2 Buchstabe a) des Vertrages; v) keine Verletzung des Rechts auf gleichen Zugang; vi) fehlende gemeinschaftsweite Durchsetzung der "Diversifizierungspolitik der Agentur". (36) Das Vorbringen unter Randnummer 35 Ziffern i) und ii) wiederholt im wesentlichen frühere Behauptungen, die unter den Randnummern 14ff. zurückgewiesen wurden. Soweit die KLE jedoch einräumt: "Für Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe a) EAGV ist neben den in Artikel 5bis Vollzugsordnung aufgezählten Voraussetzungen allenfalls noch im Sinne einer Mißbrauchskontrolle Raum", so nähert sie sich hiermit der Rechtsauffassung der Agentur und auch der Kommission in einem wesentlichen Punkt an (siehe Randnummer 26). Ebenso lässt die Überlegung der KLE, der Agentur sei es in der Vergangenheit möglicherweise gelungen, "gegenüber einzelnen oder auch einem wesentlichen Teil der Verbraucher die von ihr angeblich verfolgte }Diversifizierungspolitik' im Wege der Ausübung ihres Abschlußrechts durchzusetzen", erkennen, daß die von der KLE behauptete "quasi notarielle" Funktion der Agentur (siehe Randnummer 35 Ziffer iii)) in der Praxis keine Grundlage findet. Daß sie rechtlich keine Grundlage findet, ist vorstehend dargetan worden (siehe insbesondere Randnummer 14). Ob und in wieweit sich Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe a) "nach seinem vertragsrechtlichen Ursprung auf einen ganz anderen Fall" bezieht, wie die KLE unter Randnummer 35 Ziffer iv) behauptet, kann dahinstehen, da der Vertrag gemäß Artikel 208 auf unbegrenzte Zeit gilt und seine Vorschriften auch unter sich verändernden Bedingungen verbindlich sind. Das Vorbringen unter Randnummer 35 Ziffer v) wiederholt ebenfalls einen früheren Beschwerdepunkt und wurde unter Randnummer 30 zurückgewiesen. Unter Randnummer 35 Ziffer vi) räumt die KLE schließlich ein, daß sie insofern eine "bevorzugte Stellung erhielte, als die Agentur tatsächlich in der Lage ist, ihre }Diversifizierungspolitik' unter gleichmässiger Belastung aller Verbraucher durchzusetzen". Soweit "einzelne gemeinschaftsansässige Verbraucher die Agentur umgehen" sollten, wie die KLE im übrigen ohne eine weitere Substantiierung behauptet, kann sich die KLE der Agentur gegenüber nicht auf ein etwaiges rechtswidriges Verhalten Dritter berufen. Die schließlich als unpräzise gerügte Spanne von 20 bis 25 % Lieferanteil der GUS-Staaten ist aus der Sicht der Kommission nicht zu beanstanden, da sie eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eher ermöglicht als eine starre Prozentzahl. III. SCHLUSSFOLGERUNG (37) Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist keine der gegen die Entscheidung Nr. 1/94 der Agentur erhobenen Rügen begründet. Da die Prüfung sonst keine Anhaltspunkte ergeben hat, die die Rechtmässigkeit der Entscheidung Nr. 1/94 in Frage stellen, kann den Anträgen der KLE nicht stattgegeben werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von der Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH in ihrem Schreiben vom 20. Januar 1994 gestellten Anträge werden abgewiesen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH, Rheinlanddamm 24, D-44139 Dortmund, Bundesrepublik Deutschland, gerichtet. Brüssel, den 21. Februar 1994 Für die Kommission Abel MATUTES Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 32 vom 11. 5. 1960, S. 777/60. (2) ABl. Nr. L 193 vom 25. 7. 1975, S. 37. (3) ABl. Nr. C 241 vom 25. 9. 1986, S. 1. (4) ABl. Nr. L 68 vom 15. 3. 1990, S. 2. (5) ABl. Nr. 27 vom 6. 12. 1958, S. 534/58. (6) ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.