Europäische Union

80/881/EWG: Entscheidung der Kommission vom 3. September 1980 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in den Niederlanden gemäß der Richtlinie 72/159/EWG des Rates (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31980D0881 80/881/EWG: Entscheidung der Kommission vom 3. September 1980 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in den Niederlanden gemäß der Richtlinie 72/159/EWG des Rates (Nur der niederländische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 251 vom 24/09/1980 S. 0014 - 0014 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. September 1980 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in den Niederlanden gemäß der Richtlinie 72/159/EWG des Rates (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (80/881/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 77/390/EWG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die niederländische Regierung hat am 29. Mai 1980 gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 72/159/EWG die Verfügung Nr. 226 des Vorstands der Stiftung Entwicklungs- und Sanierungsfonds für die Landwirtschaft über die Gewährung von Zuschüssen für Verbände für Zusammenarbeit landwirtschaftlicher Betriebe mitgeteilt. Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG muß die Kommission entscheiden, ob unter Berücksichtigung der genannten Mitteilung die in den Niederlanden bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahmen erfuellen. Die genannte Verfügung Nr. 226 des Vorstands der Stiftung Entwicklungs- und Sanierungsfonds für die Landwirtschaft über die Gewährung von Zuschüssen für Verbände für Zusammenarbeit landwirtschaftlicher Betriebe entspricht den Bedingungen der Richtlinie 72/159/EWG. Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten gehört worden. Die in dieser Entscheidung getroffenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in den Niederlanden bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG erfuellen unter Berücksichtigung der Verfügung Nr. 226 des Vorstands der Stiftung Entwicklungs- und Sanierungsfonds für die Landwirtschaft über die Gewährung von Zuschüssen für Verbände für Zusammenarbeit landwirtschaftlicher Betriebe weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den in Artikel 15 derselben Richtlinie genannten gemeinsamen Maßnahmen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 3. September 1980 Für die Kommission Finn GUNDELACH Vizepräsident (1)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1. (2)ABl. Nr. L 145 vom 13.6.1977, S. 43.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.