Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/2489 des Rates vom 25. November 2022 über den im Namen der Europäischen Union auf der 42. Tagung des Ständigen Ausschusses des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Übereinkommen von Bern) zu vertretenden Standpunkt

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19.12.2022    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 323/90 BESCHLUSS (EU) 2022/2489 DES RATES vom 25. November 2022 über den im Namen der Europäischen Union auf der 42. Tagung des Ständigen Ausschusses des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Übereinkommen von Bern) zu vertretenden Standpunkt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (1) (im Folgenden „Übereinkommen von Bern“) wurde von der Union mit dem Beschluss 82/72/EWG des Rates (2) geschlossen und trat am 1. September 1982 in Kraft. (2) Gemäß Artikel 17 des Übereinkommens von Bern kann der durch das Übereinkommen von Bern eingesetzte Ständige Ausschuss (im Folgenden „Ständiger Ausschuss“) Beschlüsse über Änderungen der Anhänge des Übereinkommens von Bern annehmen. (3) Auf seiner 42. Tagung vom 28. November bis 2. Dezember 2022 soll der Ständige Ausschuss einen Beschluss über Änderungen der Anhänge II und III des Übereinkommens von Bern annehmen. (4) Gemäß Artikel 13 Absatz 6 des Übereinkommens von Bern hat der Ständige Ausschuss seine Geschäftsordnung (im Folgenden „Geschäftsordnung“) ausgearbeitet, und der Ständige Ausschuss kann gemäß Regel 21 der Geschäftsordnung diese ändern. (5) Der Ständige Ausschuss soll auf seiner 42. Tagung auch Änderungen der Geschäftsordnung annehmen. (6) Es ist zweckmäßig, den im Ständigen Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da beide Beschlüsse für die Union verbindlich sein werden. (7) Die Schweiz hat den Vorschlag eingereicht, den Wolf (Canis lupus) aus Anhang II („Streng geschützte Tierarten“) zu streichen und in Anhang III („Geschützte Tierarten“) des Übereinkommens von Bern aufzunehmen. (8) Auf der Grundlage aktueller Daten ist eine Senkung des Schutzstatus aller Wolfspopulationen aus Sicht der Wissenschaft und der Bestandserhaltung nicht gerechtfertigt. Der Erhaltungszustand der Art ist europaweit nach wie vor sehr unterschiedlich, wobei nur in 18 von 39 nationalen Teilen von biogeografischen Regionen der Union ein günstiger Erhaltungszustand festgestellt wurde. Dies wird auch durch die neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Daten zum Erhaltungszustand der Art bestätigt, die im Rahmen der Berichterstattung gemäß Artikel 17 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (3) und gemäß der Resolution Nr. 8 (2012) des Übereinkommens von Bern erhoben wurden. Die anhaltenden Bedrohungen für die Art, darunter neue Bedrohungen wie Grenzzäune und die Hybridisierung von Wolf und Hund, erfordern ebenfalls die Aufrechterhaltung des strengen Schutzstatus. (9) Die Union sollte den Vorschlag der Schweiz daher ablehnen. (10) Das Sekretariat des Übereinkommens von Bern hat in Zusammenarbeit mit dem Präsidium des Ständigen Ausschusses mehrere Änderungen der Geschäftsordnung vorgeschlagen, insbesondere zur Anpassung der Arbeitsmethoden und Verfahren des Übereinkommens von Bern an neue virtuelle Arbeitsmethoden und Instrumente. (11) Die vorgeschlagenen Änderungen der Geschäftsordnung entsprechen Verfahren, die in anderen multilateralen Umweltübereinkommen oder im Rahmen des Übereinkommens von Bern bereits gängige Praxis und allgemein anerkannt sind. (12) Die Union sollte den vorgeschlagenen Änderungen der Geschäftsordnung daher zustimmen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union zu Fragen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, auf der 42. Tagung des Ständigen Ausschusses des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (im Folgenden „Übereinkommen von Bern“) zu vertreten ist, lautet wie folgt: a) Ablehnung des Vorschlags, den Wolf (Canis lupus) aus Anhang II („Streng geschützte Tierarten“) zu streichen und in Anhang III („Geschützte Tierarten“) des Übereinkommens von Bern aufzunehmen; b) Zustimmung zu den vorgeschlagenen Änderungen der Geschäftsordnung des Ständigen Ausschusses in Dokument TPVS/Inf(2022)29: „Vorgeschlagene Änderungen der Geschäftsordnung des Ständigen Ausschusses“ des Sekretariats des Übereinkommens von Bern. Artikel 2 Unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf der 42. Tagung des Ständigen Ausschusses kann der in Artikel 1 Buchstabe b genannte Standpunkt von den Vertretern der Union — nach Rücksprache mit den Mitgliedstaaten bei Koordinierungssitzungen vor Ort — ohne weiteren Beschluss des Rates präzisiert werden. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 25. November 2022. Im Namen des Rates Der Präsident J. SÍKELA (1)   ABl. L 38 vom 10.2.1982, S. 3. (2)  Beschluss 82/72/EWG des Rates vom 3. Dezember 1981 über den Abschluss des Übereinkommens zur Erhaltung der europäischen freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen und ihrer natürlichen Lebensräume (ABl. L 38 vom 10.2.1982, S. 1). (3)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.